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Aktuelle Judikatur

18 April 2019

Angemessene Höhe einer Schmutzzulage
Der VwGH (VwGH vom 22.11.2018, Ra 2017/15/0025) hat jüngst entschieden, dass das Finanzamt bei einer Schmutzzulage die Steuerfreiheit auf ihre Angemessenheit beurteilen kann. Das Finanzamt kann selbst dann eine Kürzung des steuerfreien Anteils einer Schmutzzulage vornehmen, wenn diese im Kollektivvertrag geregelt ist. Übersteigt eine Schmutzzulage die in anderen Kollektivverträgen derselben Branche vorgesehene Zulage um mehr als das Doppelte, ist die Abweichung erheblich und die Zulage somit unangemessen. Im konkreten Fall ging es um die Schmutzzulagen in Rauchfangkehrerbetrieben. Für dieses Gewerbe gibt es in jedem Bundesland einen eigenen Kollektivvertrag, wobei in diesen die Schmutzzulage zwischen 8% und 20% variiert. Nach Ansicht des VwGH ist eine Kürzung vorzunehmen, wenn die Abweichung erheblich ist, d.h. die Vereinbarung durch die Kollektivvertragspartner außerhalb jener Bandbreite liegt, die jeder Schätzung immanent ist. Der VwGH hat im Erkenntnis vermerkt, dass es trotz des
zwischen den Kollektivvertragspartnern typischerweise bestehenden Interessengegensatzes in beiderseitigem Interesse liegen kann, einen möglichst hohen Anteil des Lohns als begünstigten Lohnbestandteil zu bezeichnen.

Abzugsbeschränkungen bei ausländischer Krankenversicherung
In einem neuen Erkenntnis hat der VwGH (VwGH vom 21.11.2018, Ra 2017/13/0042) erstmals festgehalten, dass Beiträge zu einer Krankenversicherung aufgrund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig sind, als sie die österreichische Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigen. Er legt dabei die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 4 lit. f. EStG aus, wonach nur solche Beiträge zu einer ausländischen Pflichtversicherung abzugsfähig sind, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entsprechen. Denn nach Ansicht des VwGH sind höhere Beiträge zu ausländischen Pflichtversicherungen im Allgemeinen mit höheren Leistungen verknüpft.

Bonitätsprüfung bei Gesellschafterdarlehen
Für die Frage, ob „Entnahmen" des GmbH-Gesellschafters über das Verrechnungskonto verdeckte Ausschüttungen sein könnten, ist die Bonität des Gesellschafters von entscheidender Bedeutung. Der VwGH (VwGH vom 23.1. 2019, Ra 2018/13/0007) hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung festgehalten, dass bei der Bonitätsprüfung auch der Verkehrswert der Beteiligung an der GmbH mit zu berücksichtigen ist.

Keine steuerliche Betriebsausgabe bei der Einräumung von bedingten Bezugsrechten im Rahmen eines Stock-Option-Programms
Entgegen den bislang vertretenen Bilanzierungsstandards, die sich aus einer vom AFRAC im September 2007 veröffentlichen Stellungnahme zu anteilsbasierten Vergütungen ergeben und aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch im Steuerrecht anzuwenden sind, hat der VwGH (VwGH vom 31.1.2019, Ro 2017/15/0037) entschieden, dass im Zusammenhang mit der Einräumung von bedingten Bezugsrechten (Optionen) an Mitarbeiter im Rahmen eines Stock-Option-Plans kein steuerlich abzugsfähiger Aufwand vorliegt. Dies ist grundsätzlich unabhängig davon, ob die Aktien im Wege einer Kapitalerhöhung oder durch den entgeltlichen Erwerb eigener Aktien bezogen werden.

Verdeckte Ausschüttung und Einlagenrückzahlung
Das BFG (RV/7105237/2015) hat jüngst mit einem Judikat gegen die Verwaltungspraxis in den Rz 582 und 666 der Körperschaftsteuerrichtlinien aufhorchen lassen. Die Finanzverwaltung vertritt hier die Auffassung, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht als Einlagenrückzahlung behandelt werden könne. Diese Ansicht wurde vom BFG mit ausführlicher Begründung verworfen. Entgegen der Verwaltungsmeinung muss ein wegen Einlagenrückzahlung unterbliebener KESt-Abzug nicht dokumentiert werden. Bei Einlagenrückzahlungen besteht schon mangels Vorliegen von Kapitaleinkünften keine gesetzliche Pflicht zu einer KESt-Anmeldung. Das Einlagenevidenzkonto stellt eine bloße Ordnungsvorschrift dar. Eine Verletzung einer derartigen Ordnungsvorschrift kann nicht eine der wirtschaftlichen Betrachtungsweise entgegenstehende steuerliche Behandlung nach sich ziehen. Daher kann eine vom Finanzamt als verdeckte Gewinnausschüttung festgestellte Rückzahlung aus dem Vermögen einer Körperschaft bei entsprechenden Einlagen auch nachträglich als Einlagenrückzahlung behandelt werden. Gegen dieses Judikat des BFG wurde vom Finanzamt eine Amtsrevision beim VwGH eingebracht, deren Ausgang abzuwarten ist.