Newsletter:

Arbeitnehmerveranlagung - holen Sie sich Ihr Geld vom Finanzamt

18 April 2019

Grundsätzlich sind bei der sogenannten Arbeitnehmerveranlagung drei Möglichkeiten zu unterscheiden:

Pflichtveranlagung
Als Lohnsteuerpflichtiger sind Sie dann zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung (E1) verpflichtet, wenn das zu versteuernde Jahreseinkommen mehr als EUR 12.000 beträgt und Sie Einkünfte aus einer Nebentätigkeit von mehr als EUR 730 und nicht endbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus einem privaten Grundstücksverkauf erzielt haben, für die die Immobilienertragsteuer nicht oder nicht richtig entrichtet wurde.

Eine Einkommensteuererklärung (L1) ist auch dann abzugeben, wenn Sie gleichzeitig zwei oder mehrere Gehälter und/oder Pensionen erhalten haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden.

Aufforderung durch das Finanzamt
Erfahrungsgemäß schickt Ihnen das Finanzamt im Spätsommer Steuererklärungsformulare und fordert Sie auf, eine Arbeitnehmerveranlagung für 2018 bis Ende September 2019 einzureichen. Dies kommt zum Beispiel bei Bezug von Krankengeld oder bei Berücksichtigung eines Freibetragsbescheids bei der laufenden Lohnverrechnung im Jahr 2018 in Betracht.

Antragsveranlagung (L1)
Für die Antragsveranlagung haben Sie grundsätzlich fünf Jahre Zeit. Die gute Nachricht: Sollte wider Erwarten statt der erhofften Gutschrift eine Nachzahlung herauskommen, kann der Antrag binnen einem Monat wieder zurückgezogen werden.

Wurden ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen, ist das Formular L1 mitsamt den jeweils erforderlichen Beilagen zu verwenden:
L1ab    Beilage zur Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen
L1k     Beilage für kinderbezogene Angaben
L1i      Beilage für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug, Grenzgänger und für den Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
L1d     Beilage zu Berücksichtigung von besonderen Sonderausgaben

Wann kommt es zu einer automatischen Arbeitnehmerveranlagung?
Eigentlich wollen Sie sich mit der Arbeitnehmerveranlagung gar nicht auseinandersetzen. Dann könnten Sie Glück haben und dennoch eine Steuergutschrift erhalten. Wird nämlich bis zum 30. Juni 2019 keine Abgabenerklärung für das Vorjahr (2018) eingereicht, wird unter folgenden Voraussetzungen vom Finanzamt eine antragslose Veranlagung (automatische Arbeitnehmerveranlagung) durchgeführt:

  • Der Gesamtbetrag der Einkünfte besteht ausschließlich aus lohnsteuerpflichtigen Einkünften.
  • Die Veranlagung ergibt eine Gutschrift.
  • Aufgrund der Aktenlage werden neben den durch die bereits bis Ende Februar 2019 an die Finanzverwaltung gemeldeten Sonderausgaben vermutlich keine weiteren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge oder Absetzbeträge geltend gemacht.

Viele werden sich nun entspannt zurücklehnen. All jene, die mit dem Ergebnis der antragslosen Veranlagung nicht einverstanden sind, da sie feststellen, dass sie doch weitere Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen möchten, können selbstverständlich innerhalb der 5-Jahresfrist eine „normale“ Arbeitnehmerveranlagung beantragen.

Liegen die Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung nicht vor und wird bis zum Ablauf des zweitfolgenden Kalenderjahrs (bis 31.12.2020) keine Steuererklärung abgegeben, wird jedenfalls eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt, wenn sich aus der Aktenlage eine Gutschrift ergibt.

Hinweis: Davon unberührt bleibt selbstverständlich die Steuererklärungspflicht, wenn kein Guthaben vorliegt.

Wann zahlt sich eine Antragsveranlagung auf jeden Fall aus?

  • Sie hatten 2018 schwankende Bezüge oder Verdienstunterbrechungen während des Kalenderjahres (z.B. Ferialpraxis, unterjähriger Wiedereinstieg nach Karenz). Dadurch wurde für das ganze Jahr zu viel Lohnsteuer abgezogen.
  • Sie haben Sonderausgaben, Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen bisher noch nicht oder in zu geringer Höhe geltend gemacht. Für bestimmte Sonderausgaben können nur die an die Finanzverwaltung übermittelten Beträge für eine freiwillige Weiterversicherung, Kirchenbeiträge und Spenden berücksichtigt werden.
  • Sie haben Ihrem Arbeitgeber den Antrag auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf Pendlerpauschale/Pendlereuro noch nicht übergeben, weshalb dies bei der laufenden Lohnverrechnung noch nicht berücksichtigt wurde.
  • Sie haben Familienbeihilfe (einschließlich Kinderabsetzbetrag) bezogen und für diese Kinder steht Ihnen daher letztmalig 2018 der Kinderfreibetrag von EUR 440 pro Kind zu. Bei getrennter Geltendmachung durch beide Elternteile steht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag von EUR 300 pro Kind zu. Ebenfalls letztmalig für das Jahr 2018 können Sie Betreuungskosten für Kinder bis zum 10. Lebensjahr als außergewöhnliche Belastung mit bis zu EUR 2.300 je Kind geltend machen.
  • Mit 1.1.2019 wurden diese Absetzposten durch den neuen Familienbonus Plus abgelöst.
  • Sie haben Alimente für Kinder geleistet und es steht Ihnen daher der Unterhaltsabsetzbetrag (EUR 29,20 bis EUR 58,40/Monat/Kind) zu.
  • Sie wollen Verluste, die im abgelaufenen Jahr aus anderen, nicht lohnsteuerpflichtigen Einkünften (z.B. aus der Vermietung eines Hauses) entstanden sind, steuermindernd geltend machen. Sie haben aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten einen Verlustvortrag, den Sie bei Ihren Gehaltseinkünften geltend machen wollen.

Selbst dann, wenn Sie gar keine Lohnsteuer bezahlt haben, können Sie in den Genuss einer Steuergutschrift kommen, der sogenannten „Negativsteuer“. Wenn Sie so wenig verdienen, dass Sie keine Lohnsteuer zahlen, aber Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag haben, wird Ihnen dieser gutgeschrieben. Wirdvon Ihrem Gehalt/Pension zwar Sozialversicherung abgezogen, aber keine Lohnsteuer einbehalten, errechnet sich die „Negativsteuer“ in Abhängigkeit von den entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen. Sollten Sie zumindest ein Monat Anspruch auf das Pendlerpauschale haben, erhöht sich die Negativsteuer zusätzlich.

 

Welche Ausgaben können in der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden?
Sonderausgaben

Zu den abzugsfähigen Sonderausgaben zählen unter anderem:

  • Renten- und dauernde Lasten (unbegrenzt abzugsfähig)
  • Steuerberatungskosten (unbegrenzt abzugsfähig)
  • Spenden an begünstigte Institutionen (bis zu 10% der laufenden Einkünfte); eine Liste der begünstigten Spendenempfänger ist unter www.bmf.gv.at abrufbar

Folgende Sonderausgaben können auch dann geltend gemacht werden, wenn diese für den (Ehe)Partner oder für Kinder (für die Familienbeihilfe bezogen wird) geleistet werden:

  • Kirchenbeitrag (automatisch berücksichtigt bis EUR 400)
  • Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung einschließlich Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung (automatisch berücksichtigt, unbegrenzt abzugsfähig)
  • Prämien für freiwillige Personenversicherungen, wenn der zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1.2016 abgeschlossen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung)
  • Kosten der Wohnraumschaffung und -sanierung, wenn die tatsächliche Bauausführung oder die Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen worden ist (begrenzt mit Einschleifregelung)

Seit 2017 sind Zuwendungen an Spendenempfänger von diesen Institutionen elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Betroffen sind nur Organisationen, die eine feste örtliche Einrichtung im Inland haben. Voraussetzung dafür ist, dass dem Zahlungsempfänger Vor- und Zuname wie auch Geburtsdatum bekannt sind. Die gemeldeten Beträge sind auf FinanzOnline ersichtlich und werden automatisch in der Steuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt. Die Automatik führt allerdings nicht in allen Fällen zum gewünschten Ergebnis. Fehler, Falsch- oder Nichtmeldungen müssen direkt bei den Zahlungsempfängern (z.B. Kirchenbeitragsstelle, Spendenorganisation) beanstandet werden. Diese sind verpflichtet, Fehler zu korrigieren und entsprechende Berichtigungen innerhalb von drei Monaten via FinanzOnline zu übermitteln.

Mit dem Formular L1d können Beträge berücksichtigt werden, die von der Datenübermittlung abweichen oder an ausländische Empfänger geleistet wurden (für die keine Datenübermittlung vorgesehen ist). Außerdem können mit diesem Formular erforderliche Korrekturen oder Ergänzungen zu Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden. Wurden Beträge für eine andere Person geleistet und werden diese auch (teilweise) als Sonderausgaben geltend gemacht, muss die andere Person (Partner, Kind) im Formular L1d angeben, dass sie den elektronisch gemeldeten Betrag nicht oder nur teilweise beansprucht.

Alle anderen Sonderausgaben sind wie bisher in der Einkommensteuererklärung (E1) oder Arbeitnehmerveranlagung (L1) zu erfassen.

Werbungskosten
Folgende im Jahr 2018 bezahlten Ausgaben können als Werbungskosten berücksichtigt werden, sofern sie der Arbeitgeber noch nicht berücksichtigt hat:

  • Grundsätzlich sind die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag (EUR 400) abgegolten. Gestaffelt nach dem Arbeitsweg (ab 20km) und der Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln beträgt das Pendlerpauschale bis zu EUR 2.016 oder EUR 3.672 jährlich. Zusätzlich steht ein Pendlereuro von jährlich EUR 2 pro Kilometer der einfachen Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu. Ein diesbezüglicher Ausdruck www.bmf.gv.at/pendlerrechner des Pendlerrechners (L34 EDV) ist als Beleg zur Steuererklärung aufzubewahren.
  • Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen.
  • Werbungskosten, die über das Pauschale von EUR 132 hinausgehen und beruflich veranlasst sind, können folgende Ausgaben sein: Arbeitskleidung, Arbeitsmittel, Betriebsratsumlage, Computer, Fachliteratur, Ausbildungs- und Umschulungskosten, Homeoffice, Internet, Kosten für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten, Reisekosten und Diäten, soweit nicht vom Arbeitgeber ersetzt, Reparaturaufwand für einen unverschuldeten Autounfall auf einer beruflichen Fahrt, Telefonkosten, etc.

Einige Berufsgruppen können für die Dauer des Dienstverhältnisses folgende pauschale Werbungskosten geltend machen:

Außergewöhnliche Belastung
Für die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen (L1ab) gibt es ein eigenes Formular. Darin können all jene Ausgaben erfasst werden, die zwangsläufig erwachsen, außergewöhnlich sind und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Durch die Berücksichtigung eines Selbstbehaltes, der abhängig vom Einkommen zwischen 6% und 12% beträgt, wird diesem Leistungsfähigkeitsprinzip entsprochen.

Ohne Selbstbehalt abzugsfähig sind:

  • Letztmalig für 2018 Kinderbetreuungskosten (max. EUR 2.300/Kind bis zum 10. Lebensjahr bzw. bei erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr)
  • Kosten der auswärtigen Berufsausbildung von Kindern, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung steht (EUR 110/Monat)
  • Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden
  • Kosten der eigenen Behinderung oder des (Ehe)Partners bzw. Kindes

Mit Selbstbehalt, der bis zu 12% des Einkommens beträgt, abzugsfähig sind u.a.:

  • Krankheitskosten, Aufwendungen zur Linderung und Heilung einer Allergieerkrankung, Behandlungskosten wie Arzt- und Spitalshonorare, Aufwendungen für Medikamente, Heilbehandlungen, Rezeptgebühren, Selbstkostenbeiträge für Behandlungskosten, Aufwendungen für Heilbehelfe (Zahnersatz, Brillen, Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehbehelfe, Bruchbänder), Kosten für Fahrten zum Arzt bzw. Krankenhaus, Zuzahlungen zu Kur- und Rehabilitationsaufenthalten)
  • Kosten in Zusammenhang mit Kuraufenthalten (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt)
  • Kosten für Alters- und Pflegeheime (bei einer mindestens 25%igen Behinderung ohne Selbstbehalt)
  • Begräbniskosten und Kosten für einen Grabstein (bis zu je EUR 5.000, soweit nicht durch den Nachlass gedeckt)

Allgemein gilt, dass der Arbeitnehmerveranlagung keine Belege beizulegen oder hochzuladen sind, egal ob die Erklärung elektronisch oder in Papierform eingereicht wurde. Die Belege und Nachweise sind sieben Jahre lang aufzubewahren (Belege 2018 also bis 31.12.2025). Erst auf Verlangen des Finanzamts müssen diese vorgelegt werden.