Newsletter:

Termin 30.6.2019 - Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug

18 April 2019

Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2019 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2018 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (z.B. Serbien, Schweiz, Norwegen), endet am 30.6.2019 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2018.

Sonderfall Großbritannien
Die Gefahr, dass es am 12.4.2019 zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU kommt, ist gebannt. Nunmehr wurde eine neue Frist bis Ende Oktober 2019 gewährt, innerhalb der Regelungen für einen geordneten Austritt gesucht werden können. Sollte dies dennoch nicht gelingen und ein harter Brexit folgen (d.h. Austritt ohne Übergangsregelungen), würde dies bedeuten, dass Großbritannien jedenfalls ab dem Zeitpunkt des ungeregelten Austritts als Drittland gilt. Vorsteuererstattungsanträge können elektronisch über FinanzOnline nur bis zu diesem Datum eingebracht werden. Es empfiehlt sich daher so rasch wie möglich die Vorsteuerrückerstattungsanträge für das Kalenderjahr 2018 und für die ersten Quartal 2019 noch elektronisch einzubringen. Nach einem ungeregelten Austritt können solche Anträge nur noch in Papierform mit allen erforderlichen Dokumenten direkt bei der zuständigen Behörde in Großbritannien eingebracht werden.