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Beschäftigungsbonus kann ab 01.07.2017 beantragt werden

27 Juni 2017

Nach einigem Hin und Her wurden nun die Richtlinien für den  Beschäftigungsbonus beschlossen. Der Beschäftigungsbonus kann grundsätzlich von allen Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Unternehmensgröße, beantragt werden, wenn der Unternehmenssitz oder eine Betriebsstätte in Österreich liegt und zusätzliche Arbeitsplätze in Österreich geschaffen werden. Staatliche Unternehmen sind von der Förderung ausgeschlossen, außer sie stehen  mit anderen am Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb und üben keine Aufgaben der Hoheitsverwaltung aus.

Der Beschäftigungsbonus wird für zusätzliche vollversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gewährt, wenn folgende Personen eingestellt werden:

  • Beim AMS als arbeitslos gemeldete Personen,
  • Bildungsabgänger (d.s. Personen, die an einer zumindest viermonatigen gesetzlich geregelten Ausbildung teilgenommen haben, sofern der Abgang von der Bildungseinrichtung nicht länger als zwölf Monate zurückliegt)
  • Jobwechsler (d.s. Personen, die in den zwölf Monaten vor Eintritt in das Unternehmen in Österreich erwerbstätig und somit pflichtversichert waren, z.B.: geringfügig Beschäftigte, Selbständige, Vollzeitangestellte).

Das Dienstverhältnis muss der Kommunalsteuerpflicht sowie dem österreichischen Arbeits- und Sozialrecht unterliegen.

Um festzustellen, ob es sich um ein förderbares zusätzliches Arbeitsverhältnis handelt, wird der Beschäftigungsstand zu folgenden fünf festgelegten Stichtagen herangezogen:

  • Am Tag vor Entstehung des ersten förderungsfähigen Arbeitsverhältnisses sowie
  • das jeweilige Ende der vier Vorquartale.

Der Höchstwert an bestehenden Arbeitsverhältnissen zu einem dieser fünf Stichtage wird als Referenzwert festgelegt. Der Beschäftigtenstand umfasst mit Ausnahme von Lehrlingen und geringfügig Beschäftigten alle im antragstellenden Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ist in Köpfen (= Anzahl der Personen) anzuführen. Die Förderung gelangt zur Auszahlung, sofern ein Zuwachs von zumindest einem Vollzeitäquivalent (entspricht 38,5 Wochenstunden) gegenüber dem Referenzwert nachgewiesen werden kann.

Gefördert werden dabei für die Dauer von drei Jahren die anfallenden Lohnnebenkosten (Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur Mitarbeitervorsorge, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag und Kommunalsteuer) durch einen Zuschuss in Höhe von 50 % der Lohnnebenkosten, der jährlich im Nachhinein ausbezahlt wird. Ausbezahlt wird der Beschäftigungsbonus aber erst dann, wenn keine vollstreckbaren Forderungen gegenüber der Sozialversicherung und dem Finanzamt bestehen. Das zusätzlich geschaffene Beschäftigungsverhältnis muss mindestens vier Monate dauern. Der  Zuschuss ist von der Einkommensteuer befreit. Bei einem Bruttojahresgehalt von 35.000 Euro betragen die Lohnnebenkosten rd. 10.650 Euro, der Zuschuss daher rd. 5.325 Euro p.a. 

Mit der Abwicklung der Förderung wurde die Austria Wirtschaftsservice, die Förderbank des Bundes beauftragt. Für einige Angaben (z.B.: Beschäftigtenstände, abrechnungsrelevante Daten) benötigen Sie die Bestätigung Ihres Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers. Wir unterstützen Sie natürlich gerne bei der Antragstellung.