VwGH: Siebentelbeträge aus Teilwertabschreibungen sind keine Vorgruppenverluste!
Vortragsfähige Verluste eines Gruppenmitgliedes aus der Vorgruppenzeit können nur bis zur Höhe des eigenen Gewinnes des Gruppenmitglieds verrechnet werden. Dies bedeutet, dass sie vom Gruppenträger nicht wie die laufenden Verluste eines Gruppenmitglieds bei aufrechtem Bestand der Gruppe verwertet werden können. Nach neuerer Ansicht der Finanzverwaltung zählen auch offene Siebentel aus Teilwertabschreibung zu den Vorgruppenverlusten, da es sich hier um eine reine Verteilungsvorschrift handle, die keine Auswirkung auf den Zeitpunkt des Entstehens des Verlustes aus der Teilwertabschreibung habe.
Der VwGH hat nun mit seinem Erkenntnis vom 31.05.2017, Ro 2015/13/0024-4 für einen von der BDO Austria vertretenen Klienten die Amtsrevision der Finanzverwaltung gegen ein Urteil des BFG (GZ RV/7100155/2014) als unbegründet abgewiesen. In der eher kurz gehaltenen Begründung stellt der VwGH fest, dass die jeweiligen Jahressiebentel keine „Verluste“ sind, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind und daher auch nicht unter die Vorgruppenverluste subsumiert werden können. Der Umstand, dass das Siebentel seine Wurzel in einer vor dem Wirksamwerden der Unternehmensgruppe erfolgten Teilwertabschreibung hat, ändere daran nichts. Weiters führt der VwGH aus, dass dem unstrittig verfolgten Ziel, einem Einkauf von Verlusten entgegenzuwirken, nur die Bestimmung über die besonders geregelte Berücksichtigung von Verlusten früherer Jahre diene, zu denen das im jeweiligen Veranlagungsjahr „abreifende (und erst hier einkünftemindernd wirkende) Siebentel nicht gehört. Der VwGH verwies weiters darauf hin, dass sein Erkenntnis aus 2010 (auf das sich die Finanzverwaltung in diesem Zusammenhang berufen hat), das sich mit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge bei Spaltung beschäftigt, auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass Jahressiebentel aus Teilwertabschreibungen aus der Vorgruppenzeit in das Gruppenergebnis einfließen und beim Gruppenträger die Einkünfte entsprechend vermindern.
VwGH: Kosten einer Due Diligence sind aktivierungspflichtige Anschaffungsnebenkosten
Entgegen der Rechtsansicht des BFG hat der VwGH (VwGH 23.02.2017, Ro 2016/15/0006) entschieden, dass die Kosten einer Due Diligence-Prüfung steuerlich als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren sind, wenn sie nach einer grundsätzlich gefassten Erwerbsentscheidung anfallen (auch wenn diese noch nicht unumstößlich ist). Wurde daher wie im vorliegenden Fall in einem „Letter of Intent“ die Absicht des potentiellen Erwerbers dokumentiert, eine ganz bestimmte Gesellschaft in einem konkret genannten Zeitraum erwerben zu wollen, so dienen die Kosten der Due Diligence-Prüfung bereits der (zunächst beabsichtigten und sodann auch tatsächlich realisierten) Anschaffung der Beteiligung und sind zu aktivieren.
VfGH hebt den Inflationsabschlag bei der ImmoESt auf
Zu einem für den Beschwerdeführer wohl unerwarteten Ergebnis ist der VfGH jüngst bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Inflationsabschlags gem § 30 Abs. 3 zweiter Teilstrich EStG gekommen. Im Zuge einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, in denen die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Einführung der Ertragsbesteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen nicht geteilt wurden, sind im VfGH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den – ohnedies mit dem SteuerreformG 2015/16 mit Wirkung ab dem 01.01.2016 aufgehobenen – Inflationsabschlag aufgekommen. Die daraufhin eingeleitete amtswegige Prüfung des § 30 Abs. 3 zweiter Teilstrich EStG hat nunmehr zu dessen Aufhebung geführt (VfGH vom 03.03.2017, G 3-4/2017). Die Aufhebung erfolgte ohne Setzung einer Frist für das Außerkrafttreten. Dies bedeutet, dass in allen anhängigen oder auch wieder aufgenommenen Besteuerungsverfahren hinsichtlich Neuvermögen, in denen bislang ein Inflationsabschlag angesetzt wurde, dieser nicht mehr zusteht. Besonders viele Fälle können davon aber nicht betroffen sein, denn der Inflationsabschlag war ohnedies erst ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung zu berücksichtigen. Derartige Besteuerungsfälle konnten vor allem infolge Anwendung der verlängerten Spekulationsfrist wegen der beschleunigten Absetzung von Herstellungskosten innerhalb von 15 Jahren vorkommen.
VfGH sieht keine Verfassungswidrigkeit bei der gründungsprivilegierten GmbH
Der VfGH( VfGH vom 14.03.2017, G 311/2016) sieht auch anlässlich des neuerlich vom OGH gestellten Antrags auf Aufhebung der Mindestkapitalvorschriften des GmbH-Gesetzes keine Verfassungswidrigkeit. Auch gegen eine zweimalige Änderung der Rechtslage innerhalb eines kurzen Zeitraums ist unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nichts einzuwenden. Der VfGH kann dem Gesetzgeber nicht entgegen treten, wenn er zur Förderung der Gründung von GmbH’s das Mindeststammkapital vorübergehend niedriger ansetzt und so den Gläubigerschutzaspekt in den Hintergrund treten lässt.
VwGH zur begünstigten Besteuerung der Teilabfindung von satzungsmäßigen Pensionsansprüchen
Gem. § 67 Abs. 4 EStG ist die Bestimmung über die Besteuerung der Abfertigung der Witwer- oder Witwenpensionen mit 6 % auch auf die Abfindung von Pensionen des unmittelbar Anspruchsberechtigten auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften oder auf Grund von Satzungen der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen anzuwenden. Der VwGH (VwGH 26.04.2017, Ro 2015/13/0020.) hatte zu beurteilen, ob eine an einen Rechtsanwalt nach Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters bezahlte Abfindung der Zusatzpension von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer unter diese begünstigte Besteuerung fällt. Der VwGH bestätigte die bereits vom BFG getroffene Entscheidung, dass derartige Abfindungszahlungen begünstigt besteuert werden können, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Satzung muss einen – von jeglichem Ermessen des Entscheidungsträgers unabhängigen – Rechtsanspruch auf Zuerkennung einer Leistung vorsehen.
- Es muss sich um die Abfertigung eines konkreten (bestehenden) und abfertigbaren Pensions(-zusatz-)anspruchs handeln.
Diese Voraussetzungen erfüllte im gegenständlichen Fall die Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer Wien. Vergleichbare Bestimmungen enthält aber z.B. auch die Satzung der Vorsorgeeinrichtung 2014 der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
VwGH zur 1.000 m²-Grenze bei der Hauptwohnsitzbefreiung
Nach der Verwaltungspraxis (Rz 6634 EStR.) erfasst die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragsteuer neben dem Gebäude lediglich Grund und Boden im maximalen Ausmaß von 1.000 m². Das BFG hat in einem konkreten Fall davon abweichend die Ansicht vertreten, dass Grundstücke jeglicher Größe von der Hauptwohnsitzbefreiung umfasst sind. Aufgrund einer Amtsrevision des Finanzamts hat nun der VwGH (VwGH 29.03.2017, Ro 2015/15/0025.) entschieden, dass von der Hauptwohnsitzbefreiung lediglich das Gebäude, jene Grundfläche auf der das Gebäude steht, sowie jene Fläche, welche nach der Verkehrsauffassung mit dem Gebäude eine Einheit bildet, erfasst sei. Die Grundfläche, die über einen üblichen Bauplatz hinausgehe, sei nicht von der Hauptwohnsitzbefreiung erfasst. Anhand dieser Entscheidung ist wohl davon auszugehen, dass die bisherige Verwaltungspraxis, maximal 1.000 m² des Grundstücks der Hauptwohnsitzbefreiung zuzuordnen, weiter Geltung haben wird.
VwGH zum Begriff der Großreparatur
Der VwGH (VwGH 24.11.2016, Ro 2014/13/0036.) hat sich vor kurzem erstmals mit dem in § 12 Abs. 10 UStG verwendeten Begriff der „Großreparatur“ beschäftigt (Eine Definition des Begriffes findet sich lediglich in § 28 Abs. 2 Z 1 EStG 1972, wonach eine Großreparatur bei „Aufwendungen die für die Erhaltung eines Gebäudes aufgewendet werden und nicht regelmäßig jährlich erwachsen“ vorliegt.). In dieser Entscheidung definierte der VwGH die Großreparatur als einen nicht aktivierungspflichtigen (zum Berichtigungszeitpunkt nicht vollständig verbrauchten) Aufwand, der nicht „regelmäßig“ erwächst und von dem sich sagen lässt, er falle „ins Gewicht“. Im konkreten Fall hatte eine Gesellschaft 13 große Mietobjekte im Eigentum, in denen sie 38 Aufzugsanlagen um 600.000 Euro sanieren ließ. Die Sanierungskosten betrugen in Relation zu den Anschaffungskosten der Mietobjekte etwa 2 %. In diesem Fall vertrat der VwGH die Ansicht, dass es sich um eine Großreparatur gehandelt habe. Damit unterliegen die geltend gemachten Vorsteuerbeträge der Vorsteuerkorrektur, sofern sich die bei erstmaliger Verwendung maßgebenden Verhältnisse für den Vorsteuerabzug ändern (z.B. wegen eines umsatzsteuerfreien Verkaufs).
VwGH zur Übertragung des Fruchtgenussrechts
Der VwGH (VwGH 31.03.2017, Ra 2016/13/0029.) hatte jüngst Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu Fruchtgenussrechten um eine weitere Facette zu bereichern. Im konkreten Fall ging es um die Übertragung eines Fruchtgenussrechts. Dabei unterschied der VwGH bei der einkommensteuerlichen Behandlung der Übertragung eines Fruchtgenussrechts, ob eine Übertragung der Ausübung nach (dh das Fruchtgenussrecht bleibt bestehen, es erfolgt eine Art „Untervermietung“) oder eine Übertragung der Substanz nach (= Veräußerung; der bisherige Fruchtgenussberechtigte hat keine Berechtigung mehr) vorliegt. Im zu beurteilenden Sachverhalt verzichtete ein Fruchtgenussberechtigter endgültig auf das Recht, weshalb dieser Verzicht vom VwGH als Veräußerung des Rechts qualifiziert wurde. Da der gegenständliche Verzicht im Februar 2012 stattgefunden hat, war noch die damalige Rechtslage zu Spekulationsgeschäften anzuwenden. Da die Einjahresfrist nach der damaligen Rechtslage überschritten war, unterlag der (offensichtlich entgeltliche) Verzicht auf das Fruchtgenussrecht nicht der Einkommensteuer.
Die Aussage des VwGH enthält aber keine verbindliche Aussage zur aktuellen Rechtslage. Daher kann anhand dieser Entscheidung nicht beurteilt werden, ob der VwGH im Geltungsbereich der derzeitigen Rechtslage einen derartigen entgeltlichen Verzicht auf ein Fruchtgenussrecht als der Einkommensteuer unterliegend ansehen würde oder nicht (z.B. als Spekulationsgeschäft gem § 31 EStG oder allenfalls als der Immo-ESt unterliegende Veräußerung eines grundstücksähnlichen Rechts). Ob die undifferenzierte Klassifizierung der entgeltlichen Übertragung von Fruchtgenussrechten als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Rz 115 a EStR aufrecht erhalten bleiben kann, darf bezweifelt werden.
VwGH zur umsatzsteuerlichen Organschaft
Bisher war für das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft zum Nachweis der wirtschaftlichen Eingliederung ein striktes Über- / Unterordnungsverhältnis (z.B. Produktion – Vertrieb) gefordert. Daneben muss natürlich auch die finanzielle und organisatorische Eingliederung gegeben sein.
Auf Grund der jüngsten VwGH Rechtsprechung (VwGH 23.11.2016, 2014/15/0031, siehe dazu auch EuGH 16.07.2015, C-108/14, Larentia & Minerva, sowie C-109/14, Marenave) dürfte wohl künftig dieses strikte Erfordernis eines Über- / Unterordnungsverhältnisses entfallen. Der VwGH-Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Eine GmbH vermietete Geschäftsräumlichkeiten an ihre mittelbare 100 %-Gesellschafterin. Die organisatorische und finanzielle Eingliederung war gegeben. Zweifelhaft war das Vorliegen einer wirtschaftlichen Eingliederung. Anzumerken ist, dass der VwGH den Fall aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückverwies und damit noch keine finale Entscheidung in der Sache selbst vorliegt. Bemerkenswert ist die Feststellung des Höchstgerichts, dass die wirtschaftliche Eingliederung im konkreten Fall angenommen werden kann, „wenn die Aufgabe der Mitbeteiligten als Besitzgesellschaft vornehmlich darin bestünde, der X-AG die für den Betrieb ihrer Bankgeschäfte erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen. In unionsrechtskonformer Interpretation ist mit dem betriebswirtschaftlichen Zusammenhang das Tatbestandsmerkmal der wirtschaftlichen Eingliederung erfüllt, ohne dass es einer wirtschaftlichen „Unterordnung“ bedarf“.
Die Lockerung des Kriteriums der wirtschaftlichen Eingliederung bedeutet, dass künftig häufiger eine Organschaft vorliegen kann. Wobei zu berücksichtigen ist, dass die umsatzsteuerliche Organschaft von Amtswegen wahrzunehmen ist.
Vorsicht ist bei jenen Fällen geboten, bei denen keine umsatzsteuerliche Organschaft angestrebt ist und die finanzielle wie auch organisatorische Eingliederung bereits erfüllt ist. Es ist ratsam, solche Fälle auf Grund der jüngsten VwGH-Rechtsprechung sorgfältig zu prüfen.
VwGH zur begünstigten Besteuerung der gesetzlichen Abfertigung
Der VwGH (VwGH 27.04.2017, Ra 2015/15/0037) hat entschieden, dass eine wesentliche Erhöhung des Gehalts wenige Monate vor Beendigung des Dienstverhältnisses – ohne dass dies durch Zusatzaufgaben des Dienstnehmers begründet wäre – nicht dazu führen kann, dass die auf Basis dieser erhöhten Bezüge berechnete Abfertigung als gesetzliche Abfertigung mit den begünstigten Steuersätzen versteuert werden kann. Im vorliegendem Falle wurden die Gehälter teilweise mehr als verdoppelt.