„Familienbonus Plus“
Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag in der Höhe von EUR 1.500 pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes und bedeutet, dass sich die Steuerlast ab 2019 um bis zu EUR 1.500 pro Jahr reduziert. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus in Höhe von EUR 500 jährlich zu, sofern für dieses Familienbeihilfe bezogen wird. Im Gegenzug entfallen ab 2019 der Kinderfreibetrag (EUR 440 pro Kind p.a.) und die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis zum 10. Lebensjahr (EUR 2.300 pro Kind).
Der Familienbonus kann wahlweise bereits über die laufende Lohnverrechnung ausbezahlt oder erstmalig bei der Steuererklärung 2019 beantragt werden. Der Familienbonus kann zwischen den (Ehe)Partnern je zur Hälfte aufgeteilt werden.
Leben die Eltern getrennt, kann entweder der Familienbeihilfenberechtigte oder der Steuerpflichtige, dem der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, den vollen Familienbonus beanspruchen oder beide beanspruchen jeweils die Hälfte. Das volle Ausmaß des zustehenden Familienbonus steht dem Unterhaltsverpflichteten (bei ganzjährigem Bezug der Familienbeihilfe) nur dann zu, wenn er auch die Unterhaltsverpflichtung während des Jahres voll erfüllt hat.
Nur in den Jahren 2019 bis 2021 soll es eine weitere Aufteilungsmöglichkeit für getrennt lebende Eltern für Kinder bis 10 Jahre geben, wenn ein Elternteil mehr als die Hälfte der Aufwendungen für die Kinderbetreuung (und mindestens 1.000 EUR) im Kalenderjahr trägt. In diesen drei Jahren kann dann – aber nur bei der Veranlagung – derjenige, der die überwiegenden Unterhaltskosten trägt, 90 %, das sind 1.350 EUR, beanspruchen und der andere nur EUR 150 .
Das Familienbonusmodell hat ja vor allem deswegen große Kritik hervorgerufen, da es nur Steuerpflichtigen zu Gute kommt, die tatsächlich Einkommensteuer zu zahlen. Daher sollen geringverdienende Alleinerzieher und Alleinverdiener künftig eine Mindestentlastung von EUR 250 - den so genannten Kindermehrbetrag - pro Kind und Jahr erhalten. Wird mindestens 11 Monate (330 Tage) Arbeitslosengeld/Mindestsicherung oder eine Leistung aus der Grundversorgung bezogen, steht dieser Kindermehrbetrag nicht zu.
Der Familienbonus in der gesetzlich vorgesehenen Höhe steht nur für Kinder im Inland zu. Für Kinder im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz wird der Familienbonus Plus indexiert (erhöht oder vermindert) und damit an das Preisniveau des Wohnsitzstaates angepasst. Für Kinder, die in Drittstaaten leben, das heißt außerhalb des EU/EWR-Raumes oder der Schweiz, gibt es keinen Familienbonus. Auch die Höhe des Alleinverdiener/-erzieher/-absetzbetrages sowie des Unterhaltsabsetzbetrages soll bei im EU/EWR-Raum bzw. der Schweiz lebenden Kindern indexiert werden. Die Indexierung dieser Beträge wird – ebenso wie die geplante Indexierung der Familienbeihilfe - von vielen Experten als EU-rechtlich bedenklich eingestuft.
Sonstige Änderungen in der Regierungsvorlage des Jahressteuergesetzes 2018
Wie bereits erwähnt, haben wir über die wesentlichen Änderungen schon in den TAX NEWS 2|18 auf Basis des Begutachtungsentwurfes (BE) berichtet.
- Der Ratenzahlungszeitraum bei der Wegzugsbesteuerung wird auf 5 Jahre verkürzt. Die Jahresraten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens soll künftig bereits am 30.6.d.J. und nicht wie bisher 30.9. fällig sein.
- Es soll gesetzlich klargestellt werden, dass der monatliche Lohnzettel dem Dienstnehmer auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann.
- Die Bestimmungen über die Hinzurechnungsbesteuerung niedrig besteuerter Passiveinkünfte ausländischer Kapitalgesellschaften soll erst mit 1.1.2019 in Kraft treten.
- Für registrierte wirtschaftliche Eigentümer soll ein verbesserter Schutz bei einer Gefährdungslage eingeführt werden (siehe dazu im Detail unten Termin 16.8.2018)