Newsletter:

Familienbeihilfe und Ferienjob

03 Juli 2019

Spätestens zu Beginn der Schulferien stellen sich viele Eltern die Frage, wieviel ihre Kinder verdienen dürfen, ohne den Anspruch auf die Familienbeihilfe und (seit heuer) auf den Familienbonus Plus zu ver- lieren. 

Der seit Anfang des Jahres geltende Familienbonus Plus (EUR 125 bzw. EUR 41,67 monatlich) setzt den Bezug der Familienbeihilfe voraus. Um den Familienbeihilfenanspruch nicht zu verlieren, gilt es bei (Ferial)Jobs der Kinder Folgendes zu beachten:

  • Kinder bis zur Vollendung des 19. Lebensjahrs dürfen ganzjährig beliebig viel verdienen.
  • Kinder über 19 Jahre sollten ein nach dem laufenden Einkommensteuertarif zu versteuerndes Jahreseinkommen (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, Werbungskosten, Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen) von EUR 10.000 nicht überschreiten. Andernfalls wird die Familienbeihilfe um den übersteigenden Betrag gekürzt und ist zurückzuzahlen. Solange der Anspruch auf FBH aufrecht bleibt, hat dies keine Auswirkung auf den Familienbonus Plus.
HINWEIS: Seit Beginn dieses Jahres sind Kosten für die Betreuung der Kinder  auch während der Sommermonate steuerlich nicht mehr abzugsfähig, da diese Aufwendungen in den Familienbonus Plus eingerechnet wurden.

 

HINWEIS: Für die Beurteilung, ob Familienbeihilfe und Familienbonus Plus zustehen, sind sämtliche der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte heranzuziehen. Daher sind auch Vermietungseinkünfte oder sonstige Einkünfte zu berücksichtigen. Außer Ansatz bleiben endbesteuerte Einkünfte, Waisenpensionen sowie Lehrlingsentschädigungen.