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Termine

03 Juli 2019

Vorsteuerrückerstattung – versäumen Sie die Frist 30.9.2019 nicht! 

Bei der Frist für die gesonderte Erstattung ausländischer Vorsteuerbeträge handelt es sich jeweils um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist. Die Fallfrist für die Erstattung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2018 aus Drittstaaten endete bereits am 30.6.2019. Für die Anträge in den Mitgliedstaaten der EU ist noch bis zum 30.9.2019 Zeit. 

Die Anträge in der EU sind zwingend über das lokale elektronische Portal (für alle österreichischen Unternehmer somit via FinanzOnline) einzureichen.

  • Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von min. EUR 1.000 bzw. Tankbelege über EUR 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-Datei beizufügen. Dabei gilt es bei Einreichung über FinanzOnline die maximale Datengröße von 5 MB zu beachten.
  • Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest EUR 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest EUR 50 betragen.
TIPP: Berücksichtigen Sie eine ausreichende Pufferzeit bei der Einreichung der Anträge, um im Falle von unvorhergesehenen Problemen (z.B. technische Übermittlungsschwierigkeiten aufgrund unvollständiger Angaben oder zu großer Datenvolumina) den korrekten Antrag dennoch rechtzeitig zu übermitteln. Bei Direkteingabe im FinanzOnline ist die Anzahl auf 40 Belege pro Antrag beschränkt.


Offenlegung - rechtzeitige Einreichung des Jahresabschlusses 2018 bis 30.9.2019

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, ihren Jahres-/Konzernabschluss spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag an das Firmenbuchgericht zu übermitteln. Die Abschlüsse zum 31.12.2018 sind daher bis zum 30.9.2019 offenzulegen.

Die gesetzlichen Vertreter von Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, den Jahresabschluss samt Lagebericht und den endgültigen Umlauf- bzw. Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag mit dem Bestätigungsvermerk beim Firmenbuchgericht des Gesellschaftssitzes elektronisch einzureichen. Für Zwecke der Bilanzierung, Prüfung und Offenlegung gelten die gleichen Vorschriften auch für sogenannten „kapitalistische Personengesellschaften“ (z.B. GmbH & Co KG), bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Komplementär fungiert. Die Offenlegungspflicht gilt auch für Zweigstellen ausländischer Kapitalgesellschaften.

Erleichterungen bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften (Gesellschaften, die zwei der  folgenden Kriterien nicht überschreiten: Gewinn 350.000; Umsatz 700.000; 10 Mitarbeiter) in Hinblick auf den Umfang der Offenlegung, sodass diese nur die Bilanz und gegebenenfalls die „Information zum negativen Eigenkapital“ publizieren müssen.

Im Rahmen des Datendienstes „Elektronischer Rechtsverkehr-Jahresabschlüsse“ (ERV-Jab) ist die elektronische Übermittlung von Jahresabschlüssen über FinanzOnline an die Firmenbuchgerichte möglich. Ebenfalls kann die Übermittlung über den Dienst „elektronischer Rechtsverkehr der Justiz“ (webERV) erfolgen.

Neben den technischen Voraussetzungen ist in jedem Fall ein Abbuchungs- oder Einziehungsauftrag zu Gunsten der Justiz erforderlich. Die Kosten der Eintragung betragen EUR 21, die gerichtliche Eingabegebühr beträgt für GmbHs EUR 34 bzw. für AGs EUR 152.

Gesellschaften mit einem Umsatz bis zu EUR 70.000 können den Jahresabschluss sowohl in Papierform als auch elektronisch einreichen. Erfolgt die elektronische Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag, entfällt die Eintragungsgebühr von EUR 21. 

Bei nicht fristgerechter Einreichung (Achtung: Es gilt Einlangen beim Firmenbuchgericht!) droht eine automatische Zwangsstrafe von mindestens EUR 700 für jeden gesetzlichen Vertreter und die Gesellschaft. Die Strafen werden mehrmals und mit ansteigender Höhe verhängt.

Neue Bankverbindung der Finanzämter
Das BMF informiert, dass ab 1.7.2019 nur noch Überweisungen zugunsten der neuen IBAN entgegengenommen werden. Diese erkennen Sie an folgendem Aufbau: ATxx 0100 0xxx xxxx xxxx und dem BIC BUNDATWW. Zahlungen an die alte IBAN ATxx 6000 0xxx xxxx xxxx (BIC OPS-KATWW) bei der BAWAG P.S.K. werden nicht mehr angenommen und mit dem Hinweis auf eine falsche IBAN auf Ihr Konto zurückgeleitet. Überprüfen Sie daher alle Ihre Vorlagen im E-Banking und ändern Sie bitte umgehend allfällige Daueraufträge auf die korrekte IBAN ab.