Länderbezogene Berichterstattung
Die Mitteilung zur länderbezogenen Berichterstattung gemäß § 4 Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) kann nunmehr über FinanzOnline unter „Eingaben/Anträge/Mitteilung-VPDG“ eingebracht werden.
Weiterhin NoVA-Befreiung für Klein-LKW
Klein-LKW (Kastenwagen, „Vans“) wurden ausdrücklich als von der NoVA befreit in das Gesetz aufgenommen (BGBl I 2017/89 vom 17.07.2017). Diese Anpassung war wegen der zu erwartenden Änderungen bezüglich der Einreihung von LKW bei der geltenden Nomenklatur der Europäischen Union notwendig.
BMF-Info zur Aufteilung der Anschaffungskosten von bebauten Grundstücken im außerbetrieblichen Bereich
Bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibung von im Privatvermögen vermieteten Gebäuden ist der Grundwert entweder pauschal mit bestimmten Prozentsätzen lt. Grundanteil-Verordnung auszuscheiden oder z.B. durch ein Gutachten nachzuweisen. Die Anteile des Grund und Bodens und des Gebäudes können aus Praktikabilitätsgründen aber auch entsprechend dem Verhältnis von Grundwert zu Gebäudewert lt. Grundstückswertverordnung glaubhaft gemacht werden. Das BMF hat in einer Information bekanntgegeben, dass die Ermittlung der Wertverhältnisse von Grund zum Gebäude auch für vor dem 01.01.2016 bereits vermietete Grundstücke, bei denen das Aufteilungsverhältnis ab dem 01.01.2016 angepasst werden muss, nach der Grundstückswertverordnung (die eigentlich nur für die Grunderwerbsteuer maßgebend ist) vorgenommen werden kann.
Steuerliche Behandlung von Kryptowährungen
Die Wirtschaftsseiten sind voll mit Berichten über die sensationelle Wertsteigerung von Bitcoins. Da verwundert es nicht, dass sich das BMF über die steuerliche Behandlung dieser virtuellen Währung Gedanken macht und diese in einer BMF-Info veröffentlicht.
Grundsätzlich sind Kryptowährungen nicht als offizielle Währung anerkannt und stellen nach Ansicht des BMF auch keine Finanzinstrumente dar. Es handelt sich um sonstige unkörperliche Wirtschaftsgüter. Kursgewinne bzw. -verluste durch den Handel an virtuellen Börsen sind im betrieblichen Bereich bei der Gewinnermittlung zu erfassen und voll steuerpflichtig. Weitere Tätigkeiten in Zusammenhang mit Kryptowährungen wie z.B. „Mining“ (das ist die „Erschaffung“ der Währung ähnlich wie die Herstellung von sonstigen Wirtschaftsgütern), das Betreiben einer Online-Börse oder der Betrieb von Kryptowährungsautomaten stellen ebenfalls Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.
Im Privatvermögen kann sich beim Handel mit Kryptowährungen eine Steuerpflicht als Spekulationsgeschäft ergeben, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr liegt. Der Tausch der virtuellen Währung in eine offizielle Währung (z.B. Euro) ist als Anschaffung und Veräußerung einzustufen.
Lediglich dann, wenn Kryptowährungen an andere Marktteilnehmer gegen „Entgelt“ verliehen werden, liegen zinstragende Veranlagungen vor. In diesem Falle sind die „Zinsen“ und Kapitalgewinne von natürlichen Personen mit dem Sondersteuersatz von 27,5 % zu versteuern.
Der Umtausch von gesetzlichen Zahlungsmitteln in Bitcoins und umgekehrt stellt eine umsatzsteuerbefreite Tätigkeit dar. Auch das „Mining“ unterliegt nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Zahlung von Lieferungen und sonstigen Leistungen mit Bitcoins ist gleich zu behandeln wie mit gesetzlichen Zahlungsmitteln. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem jeweiligen Wert der Kryptowährung.