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20 September 2018

NoVA-Erhöhung bei Neuwagenkauf ab 1.9.2018
Die Abgasskandale der letzten Jahre haben dazu geführt, dass das Prüfverfahren zur Messung des CO2-Verbrauchs von Fahrzeugen durch die EU neu geregelt wird. Dieses neue Verfahren, das sogenannte WLTP-Verfahren, das das bisherige NEFZ-Verfahren ersetzt, führt im Durchschnitt zu bis zu 20% höheren Abgaswerten, da der Verbrauch der Fahrzeuge nun unter realistischeren Bedingungen zu ermitteln ist. Für Erstzulassungen seit dem 1.9.2018 ist dieses neue WLTP-Prüfungsverfahren zwingend zur Messung der Abgaswerte heranzuziehen.

Für Gebrauchtfahrzeuge, die eine Erstzulassung vor dem 1.9.2018 ausweisen, ist weiterhin der CO2-Verbrauch nach dem bisherigen NEFZ-Verfahren als Bemessungsgrundlage für die NoVA heranzuziehen. Dabei handelt es sich allerdings nur um eine Übergangsregel, sodass auch Gebrauchtfahrzeuge ab dem 1.1.2020 unabhängig vom Datum der Erstzulassung nur innerhalb der EU zugelassen werden können, wenn der Hersteller eine Messung des Abgasverbrauchs nach dem WLTP-Verfahren nachholt. Nicht betroffen sind Fahrzeuge aus auslaufenden Serien.

Jahressteuergesetz 2018
Wir haben in der letzten Ausgabe der TAX NEWS über die Regierungsvorlage zum Jahressteuergesetz 2018 berichtet. Am 14.8.2018 wurde nun das Jahressteuergesetz 2018 (inklusive Familienbonus Plus) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Gegenüber der Regierungsvorlage gab es nur minimale Änderungen.

PKW-Sachbezug für Gesellschafter-Geschäftsführer
Das BMF hat in einer Information klarstellend mitgeteilt, dass ab 1.1.2018 zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer für die Privatnutzung eines Firmenautos durch einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung >25%) primär die Sachbezugswerte laut der Sachbezugswerteverordnung heranzuziehen sind. Ein abweichender Ansatz des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung ist nur bei entsprechendem Nachweis möglich. Dazu ist erforderlich, dass der wesentlich Beteiligte den Anteil der privaten Fahrten (beispielsweise durch Vorlage eines Fahrtenbuches) nachweist. Eine Schätzung oder Glaubhaftmachung ist nach der ständigen Rechtsprechung als Nachweis nicht geeignet.

Zur Erinnerung
- Angleichung der Entgeltfortzahlung im Krankenstand seit 1.7.2018

Mit 1.7.2018 kam es zu einer weitgehenden Angleichung der Rechtstellung von Arbeitern und Angestellten. Eine der wichtigsten Änderungen erfolgte bei der Entgeltfortzahlung im Krankenstand.

Die Anspruchsdauer für die Entgeltfortzahlung neu sieht somit wie folgt aus:


 

- Neue Regeln für den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ab 1.7.2018Der volle und halbe Krankenentgeltanspruch muss auch bei einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses bezahlt werden (gilt bereits für einvernehmliche Auflösungen nach dem 30.6.2018). Die neuen Bestimmungen gelten ansonsten für neue Arbeitsjahre, die nach dem 30.6.2018 beginnen.

Um Kleinunternehmen mit bis zu zehn Dienstnehmern zu entlasten, wird das bisherige Ausmaß der Zuschussleistung von 50% des fortgezahlten Entgelts (einschließlich allfälliger Sonderzahlungen unter Beachtung der eineinhalbfachen Höchstbeitragsgrundlage, d.s. für 2018 5.130 EUR * 1,5 = 7.695 EUR) auf 75% angehoben. Wie bisher gebühren die Zuschüsse im Erkrankungsfall ab dem elften Tag und bei Eintritt eines Unfalles ab dem ersten Tag der Entgeltfortzahlung. Für die Berechnung der Dienstnehmeranzahl gilt ausnahmslos der Durchschnittswert des vergangenen Kalenderjahrs. Bislang waren geringfügige Überschreitungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die neue Regelung ist auf Entgeltfortzahlungstage infolge Krankheit und Unfall anzuwenden, die sich nach dem 30.6.2018 ereignet haben bzw. eingetreten sind.

- Senkung des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung

monatliche Beitragsgrundlage in Euro

ALV-Beitrag

ab 1.1.2018

ab 1.7.2018

bis 1.381,00

bis 1.648,00

0%

1.381,01 – 1.506,00

1.648,01 – 1.798,00

1%

1.506,01 – 1.696,00

1.798,01 – 1.948.00

2%

ab 1.696,01

ab 1.948.01

3%