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Wussten Sie übrigens?

17 September 2019

EU-Zahlungsdiensterichtlinie – Neuregelung  von Telebanking-Zahlungen

Mit 14.9.2019 treten in Österreich die Regelungen der 2. EU-Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft. Kern der Regelung ist, dass eine Zahlung online nur noch dann durchgeführt werden darf, wenn ein Bankkunde zumindest 2 der nachfolgend 3 Kriterien für eine Zahlung ausführt:

  1. Eingabe PIN bzw. Passwort
  2. Eingabe eines generisch generierten Zusatz-PINs über eine Karte mit Chip oder anhand einer Smartphone-Applikation
  3. Biometrisches Kennzeichen wie Stimme, Fingerabdruck oder Iris

Die österreichischen Kreditinstitute haben sich mehrheitlich für die Umsetzung anhand der ersten beiden Kriterien entschieden. Seit Mitte des Jahres werden die Kunden einzelner Kreditinstitute über verschiedene Wege nunmehr über die Änderungen informiert. In den meisten Fällen ist eine zusätzliche Smartphone-App  erforderlich, um zukünftig noch Zahlungen durchführen zu können. Diese ist oft auch notwendig, um Zahlungen vorerfassen zu können (z.B. durch Mitarbeiter, wobei die Durchführung dann durch einen Zeichnungsberechtigten  erfolgt). Es ist daher oft erforderlich, die innerbetrieblichen Prozesse für die Durchführung von Zahlungen im Hinblick auf diese Neuregelung anzupassen.