Aktuelles zu den Covid-19-Förderungen

Vor Kurzem wurden wieder neue FAQ zu diversen Förderinstrumenten veröffentlicht. Auf folgende Highlights möchten wir Sie hinweisen:

 

Maßvolle Gewinnausschüttung

Die verschiedenen Förderinstrumente enthalten bekanntlich die Bestimmung, dass ab einem gewissen Zeitpunkt nur eine maßvolle Gewinnausschüttung erfolgen darf. Die Voraussetzungen dafür wurden jetzt klargestellt.

Gewinnausschüttungen sind demnach als maßvoll anzusehen, wenn sichergestellt wird, dass der gewährte FKZ 800.000 oder ein anderer gewährter Zuschuss gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz (neben dem FKZ 800.000 vor allem noch: Fixkostenzuschuss, Verlustersatz und Verlängerung des Verlustersatzes, Lockdown-Umsatzersatz, Lockdown-Umsatzersatz II, Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II) nicht zur Finanzierung einer Ausschüttung verwendet wird. Dies ist als gegeben anzusehen, wenn der auszuschüttende Betrag

  1. den Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der darin enthaltenen Erträge aus Zuschüssen gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz und
  2. das monetäre Umlaufvermögen (liquide Mittel, kurzfristige Forderungen sowie kurzfristige Wertpapiere des Umlaufvermögens) zum letzten Bilanzstichtag vor der Ausschüttung abzüglich der im Bilanzgewinn zum letzten Bilanzstichtag bereits erfassten Zuschüsse gemäß § 2 Abs. 2 Z 7 ABBAG-Gesetz

nicht überschreitet.

 

Fixkostenzuschuss 800.000

Hier wurde festgehalten, dass ein nach dem GSVG versicherter Gesellschafter-Geschäftsführer auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen keinen FKZ 800.000 beantragen kann, da er kein Unternehmer i.S. des UGB ist. Dies gilt auch für alle anderen Covid-19-Beihilfen.

 

Verlustersatz

Zur Frage, wie die Höhe des Verlusts bei einer Unternehmerin bzw. einem Unternehmer zu ermitteln ist, wenn diese Person auch an der  selbständig antragsberechtigten Personengesellschaft beteiligt ist, wird folgende Ansicht vertreten:

Die Verlusttangente der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist beim Antrag auf Verlustersatz nicht zu berücksichtigen. Diese Regelung vermeidet eine etwaige doppelte Berücksichtigung des Verlusts der Personengesellschaft.

Ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer an einer Personengesellschaft beteiligt, die aufgrund des Fehlens zivilrechtlicher Rechtspersönlichkeit nicht selbständig antragsberechtigt ist (z.B. GesbR), so ist die Verlusttangente der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters aus der Beteiligung an der Personengesellschaft beim Antrag auf Verlustersatz mitzuberücksichtigen. 

Anmerkung: Folglich wären im Umkehrschluss uE wohl auch Gewinntangenten einer selbständig antragsberechtigten Personengesellschaft beim Verlust der Gesellschafterin bzw. des Gesellschafters nicht zu berücksichtigen.

 

Investitionsprämie

Hier wird zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern ausgeführt, dass sie dann förderbar sind, sofern sie im Aufwand als Abschreibung erfasst sind.

Anmerkung: Um die Förderbarkeit der Neuanschaffung von geringwertigen Vermögensgegenständen dokumentieren zu können, soll der Neuzugang der geringwertigen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen entsprechend erfasst und über das Anlageverzeichnis oder über eine ergänzende Aufzeichnung die Einhaltung der dreijährigen Behaltefrist nachgewiesen.​

Ein neuer Punkt 8.13 wurde zur Abrechnung von Anschaffungsnebenkosten eingeführt: Grundsätzlich müssen Anschaffungsnebenkosten, die bei der Anschaffung einer Investition anfallen (z.B. Montage- oder Anschlusskosten), bei der Abrechnung als separate Investition im aws-Fördermanager erfasst werden. Anschaffungsnebenkosten, die eindeutig der genehmigten und abgerechneten Investition zuordenbar sind, können mit 7% gefördert werden. Sollten jedoch diese Anschaffungsnebenkosten bei der Abrechnung nicht separat erfasst werden, wird die gesamte Investition mit max. 7% gefördert, auch wenn diese einem der drei Bereiche (Ökologisierung, Digitalisierung oder Gesundheit) gemäß Anhang 1 bis 3 der Förderrichtlinie zuordenbar ist.

Anschaffungsnebenkosten können nach Punkt 8.14 nur dann mit 14% gefördert werden, sofern sie der abgerechneten Investition gem. Anhang 1 bis 3 der Richtlinie unmittelbar zugeordnet und als Kernelemente der Investition angesehen werden können und für die Funktionsfähigkeit erforderlich sind.

 


Lesen Sie hier den nächsten Artikel: Aktuelles aus der Personalverrechnung 

Zur Themenübersicht der Tax News 4|2021 

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