Energiekostenzuschüsse - Hilfe für energieintensive Unternehmen

Zur Abmilderung der derzeit dramatischen Preissteigerungen auf dem Energiesektor wurde bereits am 27.7.2022 das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG)1) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, das die Rahmenbedingungen für die Gewährung von Direktzuschüssen an besonders energieintensive Unternehmen festlegt. Das Gesetz tritt erst mit der Genehmigung durch die EU-Kommission in Kraft.

Ziel des Förderungsprogramms ist die Unterstützung von sogenannten „energieintensiven Unternehmen“, die besonders mit den hohen Energiekosten zu kämpfen haben. Die Förderung wird als Zuschuss gewährt und kann für verwirklichte Sachverhalte zwischen 1.2.2022 und 31.12.2022 beantragt werden. Gefördert werden Mehrkosten für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Treibstoffen und Gas bis maximal EUR 400.000 pro Unternehmen. Abhängig von der Betroffenheit und der Branche des betreffenden Unternehmens kann die Förderung für Strom und Erdgas auch höher ausfallen. Förderungsberechtigt sind energieintensive Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in Österreich.

Als „energieintensives Unternehmen“ gelten solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0% des Produktionswerts belaufen ODER die zu entrichtende nationale Energiesteuer mindestens 0,5% des Mehrwerts2) beträgt. Weitere Details zur Ausgestaltung der Förderung und den antragsberechtigten Unternehmen sollen in einer Förderungsrichtlinie festgelegt werden. Diese wurde noch nicht veröffentlicht.

Im Nationalrat wurde auch ein Begutachtungsentwurf zu einem Strompreiskosten-Ausgleichsgesetz 2022 (SAG 2022) eingebracht. Im Zusammenhang mit den infolge der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, der Zertifikatspreise im europäischen Emissionshandel sowie des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine gestiegenen Strompreisen soll energieintensiven Unternehmen ein finanzieller Ausgleich gewährt werden können und damit das Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen reduziert werden.

Wir werden über die weiteren Entwicklungen berichten.

 

1) BGBl I 2022/117 vom 27.7.2022.

2)  Als „Produktionswert“ gilt der Umsatz bereinigt um Vorratsveränderungen und zum Wiederverkauf erworbener Waren und Dienstleistungen (dies entspricht vereinfacht ausgedrückt in etwa dem Rohertrag). Als „Mehrwert“ ist der steuerbare Gesamtumsatz einschließlich der Exportverkäufe abzüglich des gesamten steuerbaren Ankaufs (einschließlich Einfuhren) anzusehen.

 

 


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