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BDO Steuertipps zum Jahresende 2016 für Arbeitgeber & Mitarbeiter

28 Oktober 2016

Optimale Ausnutzung des Jahressechstels

Wenn neben den regelmäßigen Monatsbezügen noch andere Bezüge (wie z.B.: Überstundenvergütun­gen, Nachtarbeitszuschläge, Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen etc.) zur Auszahlung oder etwa Sachbezüge nur zwölf Mal jährlich zur Verrechnung gelangen, dann wird das begünstigt besteu­erte Jahressechstel durch Urlaubs- und Weihnachtsgeld in der Regel nicht optimal ausgenutzt. In diesem Fall könnte in Höhe des restlichen Jahressechstels noch eine Prämie ausbezahlt werden, die seit der Veranlagung 2013 je nach Höhe des Jahressechstels mit 6 % bis 35,75 % versteuert werden muss. Beträgt das Jahressechstel über 83.333 Euro, gibt es keine Steuerersparnis mehr, da dann ein Steuersatz von 50 % zu Anwendung kommt.

 

Zukunftssicherung für Dienstnehmer bis 300 Euro steuerfrei

Die Bezahlung von Prämien für Lebens-, Kranken- und Unfallversicherungen (einschließlich Zeich­nung eines Pensions-Investmentfonds) durch den Arbeitgeber für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern ist bis zu 300 Euro pro Jahr und Arbeitnehmer nach wie vor steuer­frei.

ACHTUNG: Wenn die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage noch nicht überschritten ist, besteht für die Zah­lungen, wenn sie aus einer Bezugsumwandlung stammen, Sozialversicherungspflicht.

 

Mitarbeiterbeteiligungen 2016 noch bis 3.000 Euro steuerfrei

Für den Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Abgabe von Beteiligungen am Unterneh­men des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen besteht ein Freibetrag pro Mitarbeiter und Jahr von 3.000 Euro. Der Vorteil muss allen Arbeitnehmern oder einer bestimmten Gruppe zukommen; die Beteiligung muss vom Mitarbeiter länger als 5 Jahre gehalten werden. Nach Ansicht des VwGH (Erkenntnis vom 27.7.2016, 2013/13/0069) zählen die Angehörigen des Managements zu einer begünstigten bestimmten Gruppe.

 

Weihnachtsgeschenke bis maximal 186 Euro steuerfrei

(Weihnachts-)Geschenke an Arbeitnehmer sind innerhalb eines Freibetrages von 186 Euro jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es sich um Sachzuwendungen handelt (z.B.: Waren­gutscheine, Goldmünzen). Geldgeschenke sind immer steuerpflichtig.

ACHTUNG: Wenn die Geschenke an Dienstnehmer über bloße Aufmerksamkeiten (z.B.: Bücher, CDs, Blumen) hinausgehen, besteht auch Umsatzsteuerpflicht (sofern dafür ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden konnte).

 

Betriebsveranstaltungen bis 365 Euro pro Arbeitnehmer steuerfrei

Für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (z.B.: Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) gibt es pro Arbeitnehmer und Jahr einen Steuerfreibetrag von 365 Euro. Denken Sie bei der betrieblichen Weihnachtsfeier daran, dass alle Betriebsveranstaltungen des ganzen Jahres zusammengerechnet werden. Ein eventueller Mehrbetrag ist steuerpflichtiger Arbeitslohn.

 

Sachzuwendungen bei Dienst- oder Firmenjubiläum bis 186 Euro steuerfrei

Erstmals im Jahr 2016 sind Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, die anlässlich eines Firmen- oder Dienstjubiläums gewährt werden, bis 186 Euro jährlich steuerfrei.

 

Steuerfreie Mitarbeiterrabatte noch vor dem Jahreswechsel gewähren

Durch die Steuerreform 2015/2016 sind steuerfreie Mitarbeiterrabatte neu geregelt worden. Danach sind Mitarbeiterrabatte steuerfrei, wenn sie im Einzelfall 20 % nicht übersteigen. Übersteigen Mit­arbeiterrabatte im Einzelfall 20 % des Fremdverkaufspreises, so sind sie insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag im Kalenderjahr 1.000 Euro übersteigt. Mitarbeiterrabatte sind allerdings nur dann steuerfrei, wenn sie allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmern gewährt werden.

 

Kinderbetreuungskosten: 1.000 Euro Zuschuss des Arbeitgebers steuerfrei

Leistet der Arbeitgeber für alle oder bestimmte Gruppen seiner Arbeitnehmer einen Zuschuss für die Kinderbetreuung, dann ist dieser Zuschuss bis zu einem Betrag von 1.000 Euro jährlich pro Kind bis zum zehnten Lebensjahr von Lohnsteuer und SV-Beiträgen befreit. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitnehmer für das Kind mehr als sechs Monate im Jahr der Kinderabsetzbetrag gewährt wird. Der Zuschuss darf nicht an den Arbeitnehmer, sondern muss direkt an eine institutionelle Kinderbe­treuungseinrichtung (z.B.: Kindergarten), an eine pädagogisch qualifizierte Person oder in Form eines Gutscheins einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung geleistet werden.

 

Steuerfreier Werksverkehr „Jobticket“

Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel können seit 1.1.2013 die Kosten für ein öffentliches Verkehrsmittel (“Jobticket”) auch dann steuerfrei vom Dienstgeber übernommen werden, wenn kein Anspruch auf das Pendlerpauschale besteht (z.B.: im Stadtgebiet von Wien). Wird das Jobticket allerdings anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor.

ACHTUNG: Ein reiner Kostenersatz des Arbeitgebers stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

BDO-TIPP: Die Rechnung muss auf den Arbeitgeber lauten und hat insbesondere den Namen des Arbeitnehmers zu beinhalten.