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BDO Steuertipps zum Jahresende 2016 für Arbeitnehmer

28 Oktober 2016

Rückerstattung von versicherungsbeiträgen 2013 bei Mehrfachversicherung

Wer im Jahr 2013 aufgrund einer Mehrfachversicherung (z.B.: gleichzeitig zwei oder mehr Dienstver­hältnisse oder unselbständige und selbständige Tätigkeiten) über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge geleistet hat, kann sich diese bis 31.12.2016 rückerstatten lassen (11,4 % Pensionsversicherung, 4 % Krankenversicherung, 3 % Arbeits­losenversicherung). Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

ACHTUNG: Die Rückerstattung ist lohn- bzw. einkommensteuerpflichtig!

 

Werbungskosten noch vor dem 31.12.2016 bezahlen

Werbungskosten müssen bis zum 31.12.2016 bezahlt werden, damit sie heuer noch von der Steuer abgesetzt werden können. Denken Sie dabei insbesondere an Fortbildungskosten (Seminare, Kurse, Schulungen etc. samt allen damit verbundenen Nebenkosten, wie Reisekosten und Verpflegungs­mehraufwand), Familienheimfahrten, Kosten für eine doppelte Haushaltsführung, Telefonspesen, Fachliteratur, beruflich veranlasste Mitgliedsbeiträge etc. Auch heuer geleistete Vorauszahlungen für derartige Kosten können noch heuer abgesetzt werden. Auch Ausbildungskosten, wenn sie mit der beruflichen oder einer verwandten Tätigkeit in Zusammenhang stehen, und Kosten der Umschulung können als Werbungskosten geltend gemacht werden.

 

Aufrollung der Lohnsteuerberechnung 2016 beim Arbeitgeber anregen

Arbeitnehmer mit schwankenden Bezügen haben während des Jahres oft zu viel an Lohnsteuer bezahlt. Oder Sie haben bisher noch kein Pendlerpauschale oder den Pendlereuro mittels Formular L 34 EDV beim Arbeitgeber beantragt. In diesem Fall kann der Arbeitgeber als besondere Serviceleis­tung für die Mitarbeiter im Monat Dezember eine Neuberechnung der Lohnsteuer (so genannte „Aufrollung“) durchführen und die sich daraus ergebende Lohnsteuer-Gutschrift an den Arbeit­nehmer auszahlen. Bei Aufrollung im Dezember kann der Arbeitgeber bei Mitarbeitern, die ganz­jährig beschäftigt waren, auch die vom Mitarbeiter nachweislich (Beleg!) bezahlten Kirchenbei­träge und Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden (z.B.: vom Arbeitnehmer selbst bezahlte Gewerkschaftsbeiträge) steuerlich berücksichtigen (dies allerdings nur dann, wenn der Mitarbeiter keinen Freibetragsbescheid für 2016 vorgelegt hat).

 

Arbeitnehmerveranlagung 2011

Wer zwecks Geltendmachung von Steuervorteilen, wie

  • Steuerrefundierung bei schwankenden Bezügen (Jahresausgleichseffekt);
  • Geltendmachung von Werbungskosten, Pendlerpauschale und Pendlereuro, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen;
  • Verlusten aus anderen Einkünften, z.B.: Vermietungseinkünften;
  • Geltendmachung von Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag bzw. des Kinderzu­schlags;
  • Geltendmachung des Unterhaltsabsetzbetrags;
  • Gutschrift von Negativsteuern

eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit.

BDO-TIPP: Am 31.12.2016 endet daher die Frist für den Antrag auf Arbeitnehmerveranlagung 2011.

Hat ein Dienstgeber im Jahr 2011 von den Gehaltsbezügen eines Arbeitnehmers zu Unrecht Lohn­steuer einbehalten, kann dieser bis spätestens 31.12.2016 beim Finanzamt einen Rückzahlungs­antrag stellen.