Newsletter:

BDO Steuertipps zum Jahresende 2016 für Unternehmer (Auszug)

28 Oktober 2016

Verlustverwertung bei Kapitalgesellschaften durch Gruppenbesteuerung

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung können die innerhalb einer Unternehmensgruppe bei einzelnen in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften angefallenen Verluste steueroptimal verwertet wer­den. Für die Begründung einer steuerlichen Unternehmensgruppe ist neben der ab Beginn des Wirt­schaftsjahres erforderlichen finanziellen Verbindung (Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % und Mehrheit der Stimmrechte) die Stellung eines Gruppenantrags beim zuständigen Finanzamt erfor­derlich. Dieser muss spätestens vor dem Bilanzstichtag (der einzubeziehenden Gesellschaft) jenes Jahres gestellt werden, für das er erstmals wirksam sein soll. Kapitalgesellschaften, die auf den 31.12.2016 bilanzieren und die bereits seit Beginn ihres Wirtschaftsjahres (im Regelfall seit 1.1.2016) im Sinne der obigen Ausführungen finanziell verbunden sind, können daher durch die Stel­lung eines Gruppenantrags bis zum 31.12.2016 noch für das gesamte Jahr 2016 eine steuerliche Unternehmensgruppe bilden bzw. in eine bereits bestehende Gruppe aufgenommen werden. Sie können damit die in 2016 bei einzelnen Gruppengesellschaften erwirtschafteten Verluste noch im Jahr 2016 von den Gewinnen 2016 anderer Gruppengesellschaften steuerlich absetzen. Eine Firmen­wertabschreibung kann nur mehr für bis 28.2.2014 neu erworbene operativ tätige Gruppenmit­glieder geltend gemacht werden. Der EuGH hat jüngst entschieden, dass die Firmenwertabschrei­bung auch für ausländische Gruppenmitglieder gelten muss.

BDO-TIPP: Durch die Einbeziehung ausländischer Tochtergesellschaften können auch Auslandsver­luste in Österreich verwertet werden. ACHTUNG: Seit dem 1.3.2014 können aber nur mehr ausländische Kapitalgesellschaften einbezogen werden, wenn sie in einem EU-Staat oder in einem Drittstaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, ansässig sind. Ausländische Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind am 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe ausgeschieden, was zur Nachversteuerung der bisher zugerechneten Verluste – verteilt auf drei Jahre - führt. Ab der Veranlagung 2015 können Verluste ausländischer Gruppenmitglieder im Jahr der Verlustzurechnung höchstens im Ausmaß von 75 % des gesamten inländischen Gruppeneinkommens berücksichtigt werden. Die verbleibenden 25 % gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers ein.

BDO-TIPP: Die Gruppenbesteuerung kann überdies auch zur steueroptimalen Verwertung von Finanzierungskosten einer Beteiligungsholding im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft verwendet werden, außer die Anteile wurden von einer Konzerngesell­schaft oder einem Gesellschafter mit beherrschendem Einfluss erworben.