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BMF-Info zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung

12 Dezember 2016

Um feststellen zu können, ob eine Ausschüttung steuerlich als Einlagenrückzahlung oder als Dividende zu behandeln ist, sind Evidenzkonten zu führen. Bereits vor dem AbgÄG 2015 mussten Kapitalgesellschaften den Stand ihrer Außenfinanzierung in einem Evidenzkonto für erhaltene Einlagen erfassen und laufend fortführen. Seit dem 1.1.2016 muss auch die Innenfinanzierung dokumentiert werden. Nunmehr hat das BMF eine Information zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung von Kapitalgesellschaften veröffentlichtDarin vertritt das BMF die Ansicht, dass sich in der Praxis gezeigt habe, dass die pauschale Ermittlungsmethode zur erstmaligen Ermittlung des Stands der Innenfinanzierung durch Gegenüberstellung des unternehmensrechtlichen Eigenkapitals und des Einlagenstands zum letzten Bilanzstichtag vor dem 01.08.2015 teilweise zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen kann. Die tatsächlich vorhandene Innenfinanzierung einer Kapitalgesellschaft wird insbesondere in folgenden Fällen uU nicht adäquat wiedergegeben:

  • bei nicht durchgebuchten Großmutterzuschüssen,
  • bei im UGB-Jahresabschluss nicht im Eigenkapital verbuchten steuerlichen Einlagen,
  • bei Aufwertungsumgründungen mit steuerlicher Buchwertfortführung oder
  • bei unternehmensrechtlich als Beteiligungsertrag verbuchten Einlagenrückzahlungen.

Bei schon seit mehreren Jahrzehnten bestehenden Kapitalgesellschaften ist es aber mangels vorhandener Unterlagen oftmals nicht möglich, den Stand der Innenfinanzierung von der Gründung der Gesellschaft an genau zu entwickeln.

Daher bestehen nach Ansicht des BMF keine Bedenken, den Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 01.08.2006 pauschal zu ermitteln und für die folgenden Jahre nach der genauen Ermittlungsmethode zu berechnen.

Die exakte Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung hat nach folgender Berechnungsformel zu erfolgen:

+  Jahresüberschuss
./. Jahresfehlbetrag
./. offene Gewinnausschüttungen
./. verdeckte Einlagen
./. erhaltene Einlagenrückzahlungen
./. Aufwertungsgewinne gemäß § 235 Abs. 1 UGB
=  Stand der Innenfinanzierung

Die pauschale Ermittlung des Standes der Innenfinanzierung kann entweder zum letzten Bilanzstichtag vor dem 01.08.2015 oder alternativ vor dem 01.08.2006 (siehe oben) nach folgendem Schema erfolgen:

+  Eigenkapital nach UGB (§ 224 Abs. 3 UGB)
./. Stand der steuerlichen Einlagen laut Einlagen-Evidenzkonto
=  Stand der Innenfinanzierung zum letzten Bilanzstichtag vor dem 01.08.2015 (01.08.2006)