KÖRPERSCHAFTSTEUER: NEUE HINZURECHNUNGSBESTEUERUNG
18 Dezember 2018
Basierend auf den Vorgaben der EU-Richtlinie zur Vermeidung von internationalen Steuervermeidungspraktiken („Anti-BEPS-Richtlinie“) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2018 eine Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Passiveinkünfte einer ausländischen Körperschaft (§ 10a KStG) eingeführt. Diese Regelung betrifft Wirtschaftsjahre, die ab dem 1.1.2019 beginnen.
Bislang unterlagen derartige niedrig besteuerte Passiveinkünfte nur bei einer allfälligen Gewinnausschüttung aufgrund des Methodenwechsels der österreichischen Besteuerung. Nun wird allein auf die wirtschaftiche Beteiligung abgestellt. Voraussetzung für die Hinzurechnungsbesteuerung ist, dass die beherrschende Körperschaft selbst oder gemeinsam mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals hält oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat. Zu den betroffenen Passiveinkünften zählen u.a. Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Einkünfte aus der Veräußerung von Anteilen, soweit diese bei der beteiligten Körperschaft steuerpflichtig wären, Einkünfte aus Tätigkeiten von Versicherungen und Banken als auch Einkünfte aus Abrechnungsunternehmen.
Die Hinzurechnungsbesteuerung kommt zur Anwendung, wenn die niedrigbesteuerte ausländische Körperschaft Passiveinkünfte erzielt, die mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte der Auslandskörperschaft betragen, und sie keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Für diesen Substanznachweis sind die Kriterien Personal, Ausstattung, Vermögenswerte und Räumlichkeiten heranzuziehen.
Eine Niedrigbesteuerung liegt vor, wenn die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. In der EU sind davon grundsätzlich Gesellschaften in Irland und Zypern mit einem Köst-Satz von 12,5% Bulgarien (Köst-Satz 10%) und Ungarn (Köst-Satz 9%) betroffen. Dabei ist das gesamte Einkommen der ausländischen Gesellschaft auf Basis der österreichischen Gewinnermittlungsvorschriften umzurechnen.
Geändert wurde auch der bisherige Methodenwechsel für sogenannte Portfoliobeteiligungen. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um Auslandsbeteiligungen bis zu 10%. Bei diesem Methodenwechsel wurde bisher lediglich auf die Niedrigbesteuerung, nicht hingegen auf einen passiven Unternehmensschwerpunkt abgestellt. Der neue Methodenwechsel, der nunmehr im § 10a Abs. 7 KStG geregelt ist, umfasst Gewinnanteile aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus qualifizierten Portfoliobeteiligungen ab 5%, wenn der Unternehmensschwerpunkt der niedrigbesteuerten ausländischen Körperschaft in der Erzielung von Passiveinkünften liegt und die tatsächliche Steuerbelastung im Ausland nicht mehr als 12,5% beträgt. Werden derartige Einkünfte bereits im Rahmen der neuen Hinzurechnungsbesteuerung erfasst, unterbleibt der Methodenwechsel. Im Gegensatz zur Hinzurechnungsbesteuerung führt der Methodenwechsel wie bisher erst anläßlich einer Gewinnausschüttung zur Besteuerung.
Das BMF hat vor einigen Tagen einen Verordnungsentwurf versandt, der Zweifelsfragen klären soll. Wir werden über die endgültige Fassung berichten.