SPLITTER
18 Dezember 2018
Drittanstellung von GmbH-Geschäftsführern wird gesetzlich saniert
In Konzernunternehmen gab es die Praxis, dass man nur bei einer Konzerngesellschaft für die Sozialversicherung angemeldet war und dafür auch nur für eine Tätigkeit Sozialversicherungsbeiträge entrichtet hat, obwohl tatsächlich auch für andere Konzerngesellschaften Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Im letzten Herbst wurde diese Praxis durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 7.9.2017, 2014/08/0046) erschüttert: Für GmbH-Geschäftsführer (aber nicht für Vorstandsmitglieder einer AG) wurde diese Praxis der Arbeitskräfteüberlassung als unzulässig eingestuft. Danach sollten die Geschäftsführer bei jeder einzelnen GmbH angemeldet und eine eigene Lohnverrechnung aufgebaut werden. Meistens fielen dadurch auch noch zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an – wenn nämlich bei der Ausgangstätigkeit ein Gehalt über der Höchstbeitragsgrundlage bezogen wurde. Für jedes zusätzliche Dienstverhältnis konnte eine zusätzliche Abgabenbelastung von mehr als EUR 15.000 pro Jahr entstehen.
Im Sozialausschuss wurde nun ein Abänderungsantrag beschlossen, der die bisherige Praxis wieder als zulässig erachtet. Der Beschluss im Nationalrat soll in den nächsten Tagen erfolgen. Damit ist ein zweites Dienstverhältnis, der Aufbau einer eigenen Lohnverrechnung bei der Tochter-GmbH und eine zusätzliche Abgabenentrichtung nicht mehr notwendig! Dies sollte durch eine schriftliche Überlassungsvereinbarung abgesichert und in der konzerninternen Verrechnung entsprechend berücksichtigt werden.
PKW-Sachbezug bei wesentlich beteiligtem Gesellschafter-Geschäftsführer
Wir haben schon mehrfach darüber berichtet, wie die Privatnutzung eines der Kapitalgesellschaft gehörenden Fahrzeugs durch den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich zu berücksichtigen ist. Die Privatnutzung kann einerseits durch Ansatz der Werte gemäß Sachbezugswerteverordnung wie für alle Dienstnehmer mit 1,5% oder 2% der Anschaffungskosten (abhängig vom CO2-Ausstoß), bzw. 0% für Elektroautos bewertet werden.
TIPP: Alternativ können auch die anteilig auf die Privatnutzung entfallenden Gesamtkosten angesetzt werden, die von der Kapitalgesellschaft getragen werden. In vielen Fällen wird diese Variante deutlich günstiger sein. Voraussetzung ist hier jedoch, dass die privaten Fahrten durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
Spaltung von Genossenschaften ab 2019 möglich
Mit Genossenschaftsspaltungsgesetz – GenSpaltG (BGBl I 69/2018) hat der Gesetzgeber den bislang bestehenden Nachteil der Genossenschaften im Vergleich zu Kapitalgesellschaften beseitigt. Das neue Gesetz ist auf Spaltungen von Genossenschaften anzuwenden, bei denen der Beschluss bzw. die vertragliche Vereinbarung der Spaltung ab dem 1.1.2019 erfolgt. Inhaltlich orientiert sich das GenSpaltG eng am bestehenden SpaltG. Die übliche neunmonatige Rückwirkungsfrist, die in allen Bereichen von Umgründungen besteht, wurde auch beim GenSpaltG normiert. Daher können Spaltungen von Genossenschaften ab 1.1.2019 auf einen Stichtag zurückbezogen werden, der in das Jahr 2018 zurückreicht. Zeitgleich wurden auch die erforderlichen Anpassungen im UmgrStG vorgenommen. Für Revisionsverbände, die bislang in der Rechtsform eines Vereins organisiert sind, wird durch eine gleichzeitige Änderung des Genossenschaftsrevisionsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, sich in Genossenschaften umzuwandeln.