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TERMIN 31.12.2018

18 Dezember 2018

Rückerstattung von Kranken-, Arbeitslosen-  und Pensionsversicherungsbeiträgen 2015
Bis zum 31.12.2018 kann die Rückerstattung von Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträgen 2015 bei Mehrfachversicherung über der Höchstbeitragsgrundlage beantragt werden. Der Rückerstattungsantrag für die Pensionsversicherungsbeiträge ist an keine Frist gebunden und erfolgt ohne Antrag automatisch bei Pensionsantritt.

Arbeitnehmerveranlagung 2013
Wer zwecks Geltendmachung von Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen will, hat dafür fünf Jahre Zeit. Bis zum 31.12.2018 kann daher eine Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2013 noch eingereicht  werden.

Ankauf von Wertpapieren für optimale Ausnutzung des GFB 2018
Sollten Sie noch nicht ausreichend Investitionen getätigt haben, so ist es am einfachsten, die für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (GFB) erforderliche Investitionsdeckung bei Gewinnen über EUR 30.000 durch den Kauf von Wertpapieren zu erfüllen. Als begünstigte Wertpapiere gelten alle in Euro begebene Anleihen, Anleihen- und Immobilienfonds.
Da es für Gewinne über EUR 580.000 keinen GFB mehr gibt, beträgt die maximale benötigte Investitionssumme EUR 41.450. Bis zum Ultimo sollten die Wertpapiere auf Ihrem Depot verfügbar sein!

Registrierkassen Jahresendbeleg
Der Monatsbeleg für Dezember ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zu 31.12.2018 den Jahresbeleg herstellen und den Ausdruck sieben Jahre lang aufbewahren! Die Sicherung auf einen externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mithilfe der BelegcheckApp ist bis zum 15.2.2019 Zeit. Für webservice-basierte Registrierkassen werden diese Schritte großteils bereits automatisiert durchgeführt.

Mitteilungen betreffend Verrechnungspreise
Multinationale Unternehmensgruppen, deren konsolidierter Umsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr EUR 750 Mio. überstiegen hat, müssen einen länderbezogenen Report (CbC-Report) erstellen und innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt übermitteln (bei Kalenderwirtschaftsjahren daher zum 31.12.2018). Die Verpflichtung zur Übermittlung des CbC-Reporting trifft grundsätzlich die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unter-nehmensgruppe. Es kann jedoch auch eine in Österreich ansässige Tochtergesellschaft in die Verpflichtung der Muttergesellschaft eintreten (z.B. wenn die ausländische Muttergesellschaft aufgrund der maßgebenden Bestimmungen in deren Sitzstaat keiner Verpflichtung unterliegt). Jede in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe (unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war) hat dem zuständigen Finanzamt spätestens bis zum letzten Tag des Wirtschaftsjahres mitzuteilen, ob sie oberste Muttergesellschaft oder vertretende Muttergesellschaft ist, bzw. welche Gesellschaft den Bericht abgeben wird. Die Berichte sind via FinanzOnline einzureichen.

WiEReG-Meldefrist – Zwangsstrafen ab Dezember
Die Frist für die Erstmeldung ist für alle meldepfl ichtigen Rechtsträger grundsätzlich bereits mit 15.8.2018 abgelaufen. Alle meldepflichtigen Rechtsträger, die die Meldung ihrer WE in das WE-Register bis zu diesem Zeitpunkt verabsäumten, erhielten in der Folge Erinnerungsschreiben mit der Aufforderung, die Meldung längstens bis zu einem konkret festgelegten Tag Anfang Dezember 2018 nachzuholen und dass widrigenfalls eine Zwangsstrafe i.H.v. EUR 1.000 verhängt werden wird. Wird diese Frist versäumt, können weitere Zwangstrafen i.H.v. EUR 4.000 vorgeschrieben werden.

In diesem Zusammenhang dürfen wir Sie daran erinnern, dass die gesetzliche Verpflichtung besteht, etwaige Änderungen der Angaben zu den wirtschaftlichen Eigentümern innerhalb von vier Wochen ab Eintragung im Firmenbuch bzw. ab Kenntnis der Änderung des wirtschaftlichen Eigentümers zu melden. Auch der Umzug wirtschaftlicher Eigentümer ins Ausland und die Änderung der Stammdaten von im Ausland ansässigen wirtschaftlichen Eigentümern (wie Name, Adresse, Staatsbürgerschaft) führen zu einer zwingenden Änderungsmeldung.