Ertragsteuerliche Änderungen – Ausblick auf 2023

Anpassung der Grenze für Kleinunternehmerpauschale

Mit dem StRefG 2020 wurde erstmals für das Veranlagungsjahr 2020 eine Kleinunternehmerpauschalierung1) geschaffen. Diese Pauschalierung wurde bereits in ihrer ursprünglichen Form an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gekoppelt. Mit Initiativantrag vom 13.10.20222) wurde nun auch für diese Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getragen und folgende Ausnahmen von der Koppelung an die umsatzsteuerlichen Regelungen wurden beschlossen:

  • Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wird von EUR 35.000 um EUR 5.000 auf EUR 40.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von EUR 40.000.

Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.

Beispiel: Erzielt ein:e Steuerpflichtige:r Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von EUR 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von EUR 10.000, so kann er:sie die Pauschalierung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anwenden, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pauschalierungsfähig sind.

 

Jahresabschlussposten im Lichte der Zinserhöhungen

Seit Beginn des Ukraine-Kriegs leiden wir aufgrund von hohen Inflationsraten unter den massiven Teuerungen auf allen Ebenen des täglichen Lebens. Um diese Inflationsraten zu bekämpfen, wurden schrittweise3) die Leitzinssätze von der Europäischen Zentralbank von anfänglich 0% auf derzeit 2%4) erhöht. Dies wirkt sich nicht nur direkt auf die Verteuerung der Finanzierungskosten aus, sondern beeinflusst auch die Bewertung von Bilanzposten im Jahresabschluss.

Speziell werden sich die neuen Zinssätze auf die Höhe der Sozialkapitalrückstellungen auswirken. Je nachdem, ob ein aktueller Marktzinssatz oder ein gewichteter Durchschnittszinssatz bei der Bewertung angewendet wird, zeigen sich die Änderungen unmittelbar oder verteilt über einen längeren Zeitraum. Die Zinserhöhungen werden daher in den meisten Fällen noch längere Nachwirkungen haben. Die Zinssätze für die steuerliche Rückstellungsbildung betragen aber unverändert 6%.

Aber nicht nur bei der Rückstellungs- bzw. Forderungsbewertung, sondern auch im Rahmen von Finanzinstrumenten können die erhöhten Zinsen Auswirkungen zeigen. Bei niedrig-festverzinsten Forderungen (z.B. Anleihen) führen die erhöhten Zinsen zu sinkenden Kurswerten, was u.U. zu einer Abwertung der Vermögenswerte führen kann.

TIPP: Wir empfehlen daher, bei der Bilanzierung der Jahresabschlüsse der aktuellen Zinsentwicklung besondere Aufmerksamkeit zu schenken

 

Lohnnebenkostensenkung im Bereich DB und UV 

Im Zuge des Teuerungs-Entlastungspakets I und II5) wurde eine „Entlastung“ im Bereich der Lohnnebenkosten beschlossen. Ab dem 1.1.2023 ist es möglich, den Dienstgeberbeitrag von derzeit 3,9% auf 3,7% zu senken. Ebenfalls wird per 1.1.2023 der Unfallversicherungsbeitrag von derzeit 1,2% auf 1,1% herabgesetzt.

Während der Unfallversicherungsbeitrag für alle per 1.1.2023 einheitlich herabgesetzt wird, hat sich das Arbeitsministerium für die Senkung des Dienstgeberbeitrags eine etwas eigenwillige Zwischenlösung überlegt. Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Ab dem 1.1.2025 wird der Dienstgeberbeitrag einheitlich von 3,9% auf 3,7% herabgesetzt.
  • Bereits ab dem 1.1.2023 ist es möglich, den verringerten Satz anzuwenden, wenn es dafür eine lohngestaltende Vorschrift (z.B. Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung) gibt oder er innerbetrieblich für alle Dienstnehmer:innen oder bestimmte Gruppen von Dienstnehmer:innen festgelegt wird.

Da die Lohnnebenkostensenkung möglichst von jedem Arbeitgeber in Anspruch genommen werden möchte, wird die innerbetrieblich einheitliche Festlegung die am häufigsten „verwendete“ Maßnahme sein, um in den Genuss dieser „massiven“ Entlastung zu kommen. Die innerbetriebliche Festlegung ist einseitig und formlos möglich.

TIPP: Für allfällige Kontrollen sollte auf Empfehlung des BMAW/BMF ein interner Aktenvermerk mit folgendem Inhalt angelegt werden: „Gemäß § 41 Abs. 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer:innen, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7% der Beitragsgrundlage festgelegt.

 

Erhöhung Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird ab 1.1.2023 von derzeit EUR 800 auf EUR 1.000 angehoben werden. Diese Maßnahme wirkt sich nicht nur auf die betrieblichen Einkünfte, sondern etwa auch auf die Werbungskosten aus unselbständiger Tätigkeit aus.

 

Investitionsfreibetrag ab 2023

Wir haben Sie bereits mehrfach über die neue Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrags (IFB) ab dem 1.1.2023 informiert.

Der Investitionsfreibetrag führt zu einer zusätzlichen Abschreibung von 10% (bei klimafreundlichen Investitionen 15%) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Anlagegüter (für maximal EUR 1 Mio. Anschaffungskosten pa). In einer aktuellen Anfragebeantwortung6) wurden nun Detailfragen zum IFB bei der Anschaffung von Elektro-Fahrzeugen klargestellt:

  • Die Anschaffung eines Kfz ist weder nach dem Kaufvertragsdatum noch der Zulassung zu beurteilen. Es ist der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht maßgeblich, das wird daher in der Regel die Übergabe sein.
  • Gebrauchte Wirtschaftsgüter kommen analog zur Sichtweise des Gewinnfreibetrags7) nicht in den Genuss eines Freibetrags. Daher sind Vorführfahrzeuge8) vom Investitionsfreibetrag ausgeschlossen.
  • Für ein Leasingfahrzeug kann der Investitionsfreibetrag von dem:der jeweiligen wirtschaftlichen Eigentümer:in geltend gemacht werden.9)

Fahrzeuge mit einem CO2-Emmissionswert von mehr als 0 g/km sind vom IFB generell ausgeschlossen.

Weitere Klarstellungen werden im EStR-Wartungserlass 2022 zu lesen sein, der Anfang 2023 veröffentlicht werden soll. In einer Verordnung sollen die dem Bereich der Ökologisierung zuordenbaren Investitionen präzisiert werden, wobei sich das Finanzamt dabei fachspezifischer Expert:innen bedienen kann.

TIPP: Der IFB steht grundsätzlich auch für aktivierte Teilbeträge der Anschaffungs- und Herstellungskosten zu. Für bereits im Jahr 2022 aktivierte Teilbeträge kann der IFB bei Anschaffung/Herstellung nach dem 31.12.2022 noch geltend gemacht werden

 

Bausparprämie 2023

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch für das Kalenderjahr 2023 unverändert 1,5%10) der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge. Das sind EUR 18 Prämie.

 

e-card Serviceentgelt 2023

Das Serviceentgelt für die e-card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2023 war am 15.11.2022 ein Serviceentgelt von EUR 12,95 fällig.

 

Die Autobahnvignette für 2023

Die um 2,8% erhöhten Preise11) für die neue Autobahnvignette in der Farbe Purpur betragen für den Zeitraum 1.12.2022 bis 31.1.2024:

  Jahresvignette  2-Monats-Vignette 10-Tages-Vignette
 einspuriges Kfz 38,20     14,50 5,80   
 mehrspuriges Kfz bis 3,5 t 96,40     29,00 9,90  


 


Lesen Sie hier den nächsten Artikel: Neue Details zum Energiekostenzuschuss

 Zur Themenübersicht der Tax News 6|2022 

 


1) § 17 Abs. 3a EStG.

2) IA 2892/A XXVII. GP vom 13.10.2022; wurde bereits am 30.11.22 im Bundesrat abgesegnet.

3) Im Juli 2022 wurden die Leitzinse um 0,5% erhöht, im Oktober um 0,75% und im September ebenfalls um 0,75%.

4) Die nächste Zinsanhebung soll noch im Dezember um weitere 0,75% erfolgen.

5) BGBl I Nr. 93/2022 und 163/2022

6) Veröffentlicht auf der BMF-Homepage unter der neu eingeführten Rubrik „Fachinformationen-Ertragsteuern“: Anfragebeantwortung vom 27.9.2022.

7) § 10 EStG

8) EStR Rz 3705.

9) Siehe EStR Rz 135ff.

10) Erlass des BMF vom 3.11.2022, 2022-0.750.672, BMF-AV Nr. 139/2022

11) Vignettenpreisverordnung 2022, BGBl II, 405/2022 vom 31.10.2022

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