Maßnahmen ab dem Jahr 2021
08 Mai 2019
2021 folgt die erste Etappe der Entlastung von Lohn- und Einkommensteuerzahlern durch eine Tarifsenkung, die Entbürokratisierung für Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Werbungskostenpauschales, strukturelle Vereinfachungen im Steuerrecht wie insbesondere die Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes sowie die strukturelle Vereinfachung der Lohnverrechnung und der Gewinnermittlung. Außerdem wird die Forschungsprämie ausgeweitet und Maßnahmen zur Erhöhung der Rechtssicherheit und der schnelleren Verfahrensdauer werden gesetzt. Konkret sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:
Entlastung von Lohn- und Einkommensteuerzahlern
In der ersten Etappe soll der Eingangssteuersatz für die erste Tarifstufe von bisher 25% auf 20% gesenkt werden.
Erhöhung des Werbungskostenpauschales
Um gleichzeitig mit der Tarifentlastung eine Vereinfachung für steuerzahlende Arbeitnehmer zu erreichen, soll das Werbungskostenpauschale, das bereits im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wird, von bisher EUR 132 auf EUR 300 pro Jahr erhöht werden.
Neukodifikation des Einkommensteuergesetzes
Angekündigt wurde auch eine Neukodifikation des mittlerweile über 30 Jahre alten Einkommensteuergesetzes.
Unter dem Schlagwort „Einheitsbilanz“, d.h. unter der Zusammenführung von „UGB-Bilanz“ und „Steuerbilanz“, sind beispielsweise folgende Maßnahmen geplant:
- Möglichkeit eines abweichenden Wirtschaftsjahrs für alle Bilanzierer
- Einheitliche Regelung für „gewillkürtes Betriebsvermögen“
- Harmonisierung der Firmenwertabschreibung (Unternehmensrecht/Steuerrecht)
- Steuerliche Anerkennung von pauschalen Wertberichtigungen und Rückstellungen
Zur Vereinfachung sollen zudem die selbständigen Einkünfte und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu einer Einkunftsart zusammengefasst werden.
Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen sollen unter dem Begriff „Abzugsfähige Privatausgaben“ zusammengeführt und vereinfacht werden.
Vereinfachung der Lohnverrechnung
- Um die Lohnverrechnung zu vereinfachen, wurden bereits in einem ersten Schritt die Prüfer der beiden wesentlichen Institutionen für die Lohnverrechnung (Finanzämter, Gebietskrankenkassen) in einer Prüfbehörde zusammengefasst.
- In einem weiteren Schritt soll ein durchgängig einheitliches Verfahrensrecht für alle Abgaben und Beiträge eingeführt werden. Dabei wird auch der Instanzenzug für Rechtsmittel vereinheitlicht, indem sämtliche Rechtsmittel an das Bundesfinanzgericht gehen.
- Auch bei den sonstigen Bezügen soll die Abrechnung erleichtert werden. Aufgrund der unterschiedlichen steuerlichen Begünstigungen (z.B. für Vergleiche, Kündigungsentschädigungen, Nachzahlungen etc.) bestehen Abgrenzungs-, Zuordnungs- und Aufteilungsschwierigkeiten, die zu hoher Komplexität und hohem Verwaltungsaufwand führen. Daher soll eine einheitliche Besteuerung mit einem pauschalen Steuersatz eine massive Vereinfachung bringen.
- Im Sinne der Transparenz für den Arbeitnehmer sollen künftig auch Dienstgeberabgaben (z.B. Kommunalsteuer, Dienstgeberbeitrag zum FLAF) verpflichtend auf dem Lohnzettel ausgewiesen werden müssen.
Ausweitung der Forschungsprämie
Derzeit steht für die Forschungsleistung von Einzelunternehmern oder Gesellschaftern einer Personengesellschaft keine Forschungsprämie zu, weil die eigene Forschungsleistung in der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigt wird. Das betrifft insbesondere Start-ups und kleine Unternehmen. Um diese Unternehmen besser zu unterstützen, soll in der Bemessungsgrundlage ein fiktiver Unternehmerlohn berücksichtigt werden.
Zudem soll das Verfahren zur Geltendmachung der Forschungsprämie verbessert werden.
Erhöhung der Rechtssicherheit und kürzere Verfahrensdauer
- Betriebsprüfung auf Antrag: Um die Planungssicherheit für Unternehmen zu erhöhen und mehr Rechtssicherheit bei Betriebsübertragungen oder Betriebsaufgaben herzustellen, sollen Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Betriebsprüfung haben, um Gewissheit über allenfalls vorhandene steuerliche Risiken erlangen zu können.
- Ausbau des Steuerombudsdienstes für Arbeitnehmer: Um in Konfliktsituationen im Rahmen von (Arbeitnehmer) Veranlagungen und der Familienbeihilfe eine gemeinsame Lösung erarbeiten zu können, soll der Steuerombudsdienst ausgebaut und gestärkt werden.
- Einführung eines Mediationsverfahrens: Im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens soll es künftig die Möglichkeit geben, ein Team aus zu Mediatoren ausgebildeten Fachexperten einzubinden. Primäres Ziel dieser Maßnahme ist, eine gemeinsame Sichtweise von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung zu erzielen und damit das Verfahren durch die Erlassung der Berufungsvorentscheidung endgültig zu beenden.
- Schnellere Verfahren beim Bundesfinanzgericht: Dazu wird die Möglichkeit der „Erörterungstermine“ ausgeweitet, d.h. ein Erörterungstermin kann auch auf Antrag der Beschwerdeführer oder der Abgabenbehörde stattfinden. Im Rahmen dieser Verhandlungstermine soll auch die Möglichkeit bestehen, bei Einigung der Parteien mittels vereinfachter Ausfertigung eine schnelle Verfahrensbeendigung zu erreichen.
- Möglichkeit zur Schließung des Ermittlungsverfahrens: Derzeit besteht vor dem Bundesfinanzgericht während der gesamten Verfahrensdauer kein Neuerungsverbot. Daher kann es bewusst oder unbeabsichtigt zu einer Verzögerung des Verfahrens kommen, wenn Unterlagen oder Ermittlungsergebnisse nur nach und nach dem Gericht vorgelegt werden. Um dies zu verhindern und die Verfahren zu beschleunigen, soll dem Gericht durch Angleichung der Rechtslage an die für die anderen Verwaltungsgerichte bestehenden Vorschriften ermöglicht werden, das Ermittlungsverfahren für geschlossen zu erklären, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist.