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Maßnahmen ab dem Jahr 2022

08 Mai 2019

Die zweite Etappe der Entlastung von Lohn- und Einkommensteuerzahlern über die Senkung der zweiten und dritten Steuerstufe sowie Maßnahmen zum Attraktivieren des Wirtschaftsstandortes wie die Senkung der Körperschaftsteuer oder die Ausweitung des Gewinnfreibetrages auf EUR 100.000 werden 2022 in Kraft treten. Ebenso kommt es zur Abschaffung von Bagatellsteuern und zur Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage bei den Lohnnebenkosten. Konkret sollen folgende Maßnahmen umgesetzt werden:


Zweite Etappe der Entlastung von Lohn- und Einkommensteuerzahlern
In der zweiten Etappe soll die zweite Tarifstufe von 35% auf 30% und die dritte Tarifstufe von 42% auf 40% gesenkt werden.

Mitarbeiter am Gewinn des Unternehmens steuerfrei beteiligen
Für die Beteiligung von Mitarbeitern am Erfolg des Unternehmens in Höhe von maximal 10% des Gewinns und jährlich bis zu EUR 3.000 pro Dienstnehmer sollen weder Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge noch Lohnnebenkosten anfallen. Diese Begünstigung für Mitarbeitererfolgsbeteiligungen soll alternativ zur steuerlichen Begünstigung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung in Anspruch genommen werden können.

Senkung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer i.H.v. derzeit 25% soll ab 2022 auf 23% und ab 2023 auf 21% gesenkt werden. Bei Ausschüttung der Gewinne bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer in Höhe von 27,5% unverändert bestehen. Die Gesamtsteuerbelastung für ausgeschüttete Gewinne von Kapitalgesellschaften reduziert sich dadurch von derzeit 45,625% auf 44,175% ab dem Jahr 2022 und auf 42,725% ab dem Jahr 2023.


Ausweitung beim Gewinnfreibetrag
(Grundfreibetrag bis EUR 100.000):

Derzeit können Unternehmen den Gewinnfreibetrag bis zu einem Gewinn von EUR 30.000 (Grundfreibetrag) von der Einkommensteuer abziehen, ohne dafür Investitionen nachweisen zu müssen. Der Grundfreibetrag soll erweitert werden und das Investitionserfordernis erst ab einem Gewinn von EUR 100.000 bestehen.

Entbürokratisierung durch Abschaffung von Bagatellsteuern

  • Rechtsgeschäftsgebühren wie beispielsweise Gebühren für Vergleiche, Zessionen und Bürgschaftserklärungen (mit Ausnahme von Bestandvertragsgebühren und Wettgebühren) sollen abgeschafft werden.
  • Auch die Schaumweinsteuer soll abgeschafft werden.

Schaffung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage bei den Lohnnebenkosten
Um die Lohnverrechnung weiter zu vereinfachen, soll eine einheitliche Dienstgeberabgabe durch die Zusammenführung der Bemessungsgrundlagen des Dienstgeberbeitrages zum FLAF, des Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag, des Dienstgeberanteils zur Sozialversicherung sowie der Kommunalsteuer geschaffen werden.