Maßnahmen im Jahr 2020
08 Mai 2019
2020 werden niedrige Einkommen über die Senkung der Sozialversicherungsbeiträge entlastet, die Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern angehoben und Maßnahmen zur Entbürokratisierung sowie zum Schutz der Umwelt gesetzt. Konkret sind für 2020 folgende Maßnahmen geplant:
Senkung der Sozialversicherungsbeiträge
- Durch die Einführung eines Sozialversicherungsbonus soll es bei Arbeitnehmern, Pensionisten sowie Selbständigen mit niedrigen Einkommen zu einer Senkung der Krankenversicherungsbeiträge kommen. Die Höhe des SV-Bonus ist einkommensabhängig:
- Bei Arbeitnehmern steigt der Bonus zwischen der Geringfügigkeitsgrenze (aktuell knapp EUR 450 monatlich) und einem Bruttomonatsgehalt von EUR 1.350 an und liegt bei maximal EUR 350 im Jahr. Der SV-Bonus sinkt bis zu einem Bruttomonatsbezug von EUR 2.201 wieder auf Null. Im Durchschnitt zahlen die betroffenen Arbeitnehmer um rund EUR 280 weniger Sozialversicherung pro Jahr.
- Bei Pensionisten gibt es leicht abweichende Grenzen: Hier steigt der SV-Bonus bis zu einer monatlichen Pension von EUR 1.201 und beträgt dann maximal EUR 265 pro Jahr. Danach sinkt er wieder und liegt bei monatlichen Pensionen über EUR 2.101 bei Null.
- Bei Selbständigen wird – parallel zum System der Arbeitnehmer und Pensionisten – ebenfalls ein Abzugsbetrag eingeführt, der je nach monatlicher Beitragsgrundlage bis auf EUR 400 pro Jahr ansteigt und die SV-Beiträge direkt senkt.
- Bei der Sozialversicherung der Bauern ist eine KV-Senkung i.H.v. 1% pro Jahr geplant.
Erhöhung der Grenze von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Die Grenze für die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter soll ab 2020 von derzeit EUR 400 auf EUR 800 und ab 2021 auf EUR 1.000 erhöht werden.
Kleinunternehmer
Für Kleinunternehmer soll die Kleinunternehmergrenze bei der Umsatzsteuer von derzeit EUR 30.000 auf EUR 35.000 erhöht werden. Für Kleinunternehmer soll künftig auch eine Pauschalierungsmöglichkeit bei der Einkommensbesteuerung geschaffen werden. Dadurch soll gewährleistet werden, dass Unternehmer mit einem Umsatz bis EUR 35.000 weder eine Umsatzsteuer- noch eine „klassische“ Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Dies soll dadurch erreicht werden, dass diese Kleinunternehmer in Zukunft 60% ihres Umsatzes pauschal als Betriebsausgaben geltend machen können. Um den unterschiedlichen Aufwandsstrukturen Rechnung zu tragen, soll für Dienstleistungsunternehmen das Betriebsausgabenpauschale nur 35% betragen.
Maßnahmen im Umweltbereich
- Normverbrauchsabgabe (NoVA): Bei der Normverbrauchsabgabe soll die Änderung des durchschnittlichen CO2-Ausstoßes, die sich u.a. durch die ordnungspolitischen Maßnahmen auf EU-Ebene und den technologischen Fortschritt ergibt, zum Anlass genommen werden, die NoVA aufkommensneutral, sozial verträglich und ökologisch umzugestalten. Die Steuerbelastung soll abhängig vom CO2-Ausstoß zu jenen Fahrzeugen verlagert werden, die einen überdurchschnittlich hohen CO2-Ausstoß verur-sachen.
- Sachbezug für Dienstfahrzeuge: Die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung eines Fahrzeugs in das bereits bestehende System der lohnsteuerlichen Behandlung von Fahrzeugen, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden (Sachbezug), sollen ebenfalls angepasst werden. Damit kann ein positiver Anreiz gewährleistet werden, Fahrzeuge zu nutzen, die einen geringeren CO2-Ausstoß verursachen.
- Motorbezogene Versicherungssteuer: Bei der motorbezogenen Versicherungssteuer soll für neu zugelassene Personenkraftwagen ab 2020 neben der Motorleistung auch der CO2-Ausstoß aufkommensneutral mitberücksichtigt werden. Durch die Gewichtung der Faktoren und die geplante Formel soll sichergestellt werden, dass insbesondere Kleinwägen mit niedriger Motorleistung nicht höher belastet werden als bisher und Fahrzeuge mit überdurchschnittlich hohem CO2-Ausstoß einer höheren Belastung unterliegen. Auch soll der Steuersatz für Motorräder den CO2-Ausstoß berücksichtigen.
- Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder: Künftig soll auch für Elektrofahrräder (z.B. E- Bikes, Elektromotorräder) – analog zu den Elektroautos – der Vorsteuerabzug zustehen, wenn diese unternehmerisch genutzt werden. Damit soll für Betriebe der Anreiz erhöht werden, den Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder zur Verfügung zu stellen. Außerdem soll für die Privatnutzung durch den Dienstnehmer kein steuerpflichtiger Sachbezug anfallen.
- Abschaffung der Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen: Die Erzeugung von selbst verbrauchtem Strom mittels Photovoltaikanlagen auf Dachflächen, Fassaden, Schallschutzwänden u.dgl. soll zur Gänze von der Eigenstromsteuer (Elektrizitätsabgabe) befreit werden.
- Steuerbegünstigung für Biogas, Wasserstoff und verflüssigtes Erdgas (LNG): Nachhaltig produzierter Wasserstoff und nachhaltig produziertes Biogas aus erneuerbaren Quellen sollen steuerfrei sein. Im Übrigen sollen Wasserstoff und Biogas einer günstigeren Besteuerung unterzogen werden (als sie das Mineralölsteuergesetz derzeit vorsieht). Dieselben steuerlichen Begünstigungen sollen auch für LNG gelten.
- Ermäßigter Steuersatz für elektronische Zeitungen und Bücher: Bücher, Zeitungen und Zeitschriften, die in elektronischer Form erworben werden, sollen künftig auch dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen.
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