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Steuerentlastung

10 Jänner 2020

In diesem Bereich hat sich die Bundesregierung die folgenden Maßnahmen auf die Agenda gesetzt:

  • Senkung der ersten drei Stufen des Einkommensteuertarifs und zwar von 25% auf 20%, 35% auf 30% und 42% auf 40%. Ein Zeitplan für die Umsetzung ist derzeit noch nicht bekannt.
  • Ausweitung des Gewinnfreibetrags: Derzeit steht natürlichen Personen gem. § 10 Abs. 1 Z 3 EStG bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 30.000 ein Gewinnfreibetrag von bis zu EUR 3.900 ohne Investitionserfordernis zu. Diese Bemessungsgrundlage soll auf EUR 100.000 angehoben werden, sodass dann ein Gewinnfreibetrag von bis zu EUR 13.000 ohne Investitionserfordernis geltend gemacht werden könnte. Der Zeitpunkt der Umsetzung bleibt offen.
  • Absenkung der Körperschaftsteuer von derzeit 25% auf 21%, wobei die vorangehende Bundesregierung ein Absenken auf 23% im Jahr 2022 und auf 21% im Jahr 2023 geplant hatte. Ob dieser Zeitplan beibehalten wird, bleibt abzuwarten.
  • Befreiung ökologischer bzw. ethischer Investitionen von der Kapitalertragsteuer.
  • Analog zur Begünstigung der Beteiligung von Mitarbeitern an Kapitalanteilen des Unternehmens soll eine Beteiligung am Gewinn begünstigt werden. Die derzeit bestehende Begünstigung gem. § 3 Abs. 1 Z 15 lit. b EStG sieht eine Steuerbefreiung für Vorteile aus einer Mitarbeiterbeteiligung bis zu einer Höhe von EUR 3.000 vor.
  • Analog zur bestehenden Regelung für Künstler soll auch für Einnahmen- und Ausgabenrechner ein Gewinnrücktrag eingeführt werden. Nach der derzeitigen Regel des § 37 Abs. 9 EStG werden Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer Tätigkeit auf Antrag auf drei Jahre verteilt, sodass nicht der volle Gewinn im Entstehungsjahr versteuert werden muss. Dies ist insbesondere bei sporadischen oder stark schwankenden selbstständigen Einkünften von Vorteil. Auch für die Landwirtschaft ist eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B. eine 3-Jahres-Verteilung für Gewinne, geplant.