Die wichtigsten Änderungen für alle Steuerpflichtigen bei
Einkommensteuer
Möglichkeit des Zurückziehens des Antrags auf Familienbonus Plus (§ 33 Abs. 3a Z 3 lit. d EStG)
Es soll die Möglichkeit eines nachträglichen Verzichts auf den Familienbonus Plus durch Zurückziehen des Antrags geschaffen werden. Dies ist erstmalig für Anträge möglich, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, und soll bis maximal 5 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides ausgeübt werden können. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Bescheides kann lt. Gesetzesmaterialien ausschließlich der Antrag zurückgezogen, jedoch keine Abänderung des Bescheides mehr beantragt werden. Der Antrag kann formlos gestellt werden und ermöglicht die Geltendmachung des gesamten Familienbonus Plus durch den anderen Anspruchsberechtigten. Hat dieser im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung oder der Einkommensteuererklärung bereits einen Antrag auf den gesamten Familienbonus Plus gestellt, ist dieser von Amts wegen zu berücksichtigen.
Abgabenverfahrensrecht
Covid-19-bedingte Verhaltensregeln bei Amtshandlungen
Bis zum 31.12.2020 sind Beweisaufnahmen, die eine physische Präsenz anderer Personen bedingen (mündliche Verhandlungen, Erörterungstermine, Vernehmungen, [Schluss-]Besprechungen, Augenscheine etc.), nur bei Gewährleistung der Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1 m zwischen den beteiligten Personen durchzuführen. Die Leitung der Amtshandlung kann nach ihrem Ermessen und der jeweiligen Gefährdungslage weitere Maßnahmen anordnen. Verstöße gegen diese Maßnahmen gelten als Störung der Amtshandlung gem. § 112 Abs. 2 BAO und können bei einer mündlichen Verhandlung zum Ausschluss der betreffenden Person führen.
Virtuelle Verfahrensführung
Alternativ können Beweisaufnahmen unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden. Die beizuziehenden Parteien sind davon in Kenntnis zu setzen und aufzufordern, bekanntzugeben, ob ihnen solche technischen Einrichtungen zur Verfügung stehen; mit Ausnahme einer mündlichen Verhandlung kann ggf. die Amtshandlung auch in ihrer Abwesenheit durchgeführt werden, wobei den Parteien in sonst geeigneter Weise die Möglichkeit einzuräumen ist, ihre Rechte ausüben bzw. an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Bei Ausübung der Möglichkeit zur virtuellen Verfahrensführung ist insbesondere auf die Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 EU-Grundrechtecharta zu achten.
Finanzstrafrecht
Für Finanzstrafverfahren werden spiegelbildlich zu den Maßnahmen im Abgabenverfahren Covid-19-bedingte Verhaltensregeln bis maximal 31.12.2020 eingeführt. Zusätzlich zur Voraussetzung der Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1 m für die Zulässigkeit der Durchführung von Amtshandlungen und der Möglichkeit der Anordnung weiterer erforderlicher Maßnahmen nach Ermessen des Leiters der Amtshandlung wird vorgesehen, dass bei einer mündlichen Verhandlung oder Vernehmung tunlichst Schutzmaßnahmen getroffen werden, welche die Mimik der an der Amtshandlung beteiligten Personen nicht verbergen (z.B. transparente Schutzschilder). Darüber hinaus wird, ebenso wie für Abgabenverfahren, eine virtuelle Verfahrensführung unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Tonübertragung oder Ton- und Bildübertragung ermöglicht, sofern die physische Anwesenheit zur Aufrechterhaltung einer geordneten Finanzstrafrechtspflege unbedingt erforderlich ist. In Bezug auf Vernehmungen und Beweisaufnahmen gilt dies nur, insofern nicht das Gericht zur Ahndung des Finanzvergehens zuständig ist. Den Gesetzesmaterialien zufolge sollen mündliche Verhandlungen jedoch nicht ausschließlich unter Verwendung technischer Einrichtungen zur bloßen Tonübertragung erfolgen.
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