Welche Regelungen gelten für die PKW-Nutzung mit Ukrainischen Kennzeichen

Grundsätzlich dürfen Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Österreichs haben, ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen bis zu einem Jahr ab Einreise[1] in Österreich verwenden. Im Falle der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich muss das Fahrzeug innerhalb eines Monats auf ein inländisches Kennzeichen bei der Zulassungsstelle des jeweiligen Wohnbezirks umgemeldet werden.

Vor der erstmaligen Zulassung in Österreich ist die Normverbrauchsabgabe (NoVA) und die darauf entfallende Umsatzsteuer beim Wohnsitzfinanzamt zu entrichten. Mit der Novellierung der NoVA ab 1.7.2022 wird der Wert abhängig von der CO²-Emission berechnet. Bei stärker motorisierten Fahrzeugen gibt es noch einen „Malus-Zuschlag“. Wer selbst die NoVA be- bzw. nachrechnen möchte, findet einen NoVA-Rechner des BMF unter https://www.finanz.at/kfz/nova/. Das Fahrzeug ist weiters einer Überprüfung („Pickerl“) durch eine befugte Werkstatt zu unterziehen.

Folgende Sonderregelung gelten für Fahrzeuge von aus der Ukraine vertriebenen bzw. geflüchteten Personen:

  • ZOLL: Es sind die Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung[2] anwendbar. Damit gilt eine zollfreie sechsmonatige Verwendungsfrist, die verlängert werden kann.
  • PARKGEBÜHR: Fahrzeuge mit ukrainischem Kennzeichen sind in Wien derzeit von der Parkometerabgabe (Kurzparkzone) ausgenommen.
  • MAUTGEBÜHR: Es gilt eine Mautbefreiung (z.B. Autobahnvignette) bis zum 30.6.2022.

 


[1] Einbringung des Fahrzeugs nach Österreich 

[2] Artikel 212 Absatz 3 UZK-DA

 

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Zur Themenübersicht der Tax News Sondernews 2|2022 

 

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