Die Erhöhung der Sportler:innenbegünstigung ab 1.1.2023

Am 13.12.2022 erfolgte vom Nationalrat die Beschlussfassung über eine Änderung im Einkommensteuergesetz. Konkret handelt es sich um die Regelung zur pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung von Sportler:innen, Schiedsrichter:innen sowie Sportbetreuer:innen.


Gemeinnützige Sportvereine können an Sportler:innen steuer- und sozialversicherungsfrei eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung ausbezahlen. Mit 1.1.2023 wird die beitragsfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigung (§ 49 Abs. 3 Z 28 ASVG) von bislang EUR 60 auf EUR 120 pro Einsatztag erhöht und auf höchstens EUR 720 pro Monat begrenzt. Diese Regelung ist nur anwendbar auf Vereine, denen aufgrund von Gemeinnützigkeit, Begünstigungen in der Vereinsbesteuerung zukommen. Als begünstigte Rechtsträger gelten gemäß §§ 34 ff BAO Vereine, deren satzungsgemäßer Zweck die Ausübung oder Förderung des Körpersports ist. Eine bloße Freizeitgestaltung und Erholung gelten nicht als gemeinnützig.

Die weiteren Voraussetzungen wie Nebenberuf und Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 c zweiter Satz EStG 1988 müssen ebenfalls vorliegen. Die Steuerfreiheit steht allerdings nur zu, wenn beim Steuerabzug vom Arbeitslohn neben den pauschalen Aufwandsentschädigungen keine Reisevergütung, Tage- oder Nächtigungsgelder gemäß § 26 Z 4 oder Reiseaufwandsentschädigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 b steuerfrei ausgezahlt werden.

Ebenfalls wird eine jährliche Meldepflicht für den auszuzahlenden Verein eingeführt. Für Sportler:innen, die eine pauschale Reiseaufwandsentschädigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erhalten, hat der Verein grundsätzlich ein Lohnkonto bzw. Lohnaufzeichnungen zu führen und dem Finanzamt bis spätestens 28. Februar des Folgejahrs die kumulierte Jahreshöhe der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung mittels Formular L19 zu übermitteln. Sollte der:die Sportler:in jedoch bei dem Verein gleichzeitig, beispielsweise administrativ, angestellt sein, ist die pauschale Reiseaufwandsentschädigung in Formular L16 (Lohnzettel) zu erfassen.

Folgende Daten sind dem Finanzamt zu melden:

  • Familienname                                              
  • Nachname                                                   
  • Sozialversicherungsnummer
  • ZVR-Nummer des Vereins
  • Steuernummer des Vereins
  • Ausbezahlter Gesamtbetrag
     

Mit der Meldung sämtlicher Auszahlungen von steuerbefreiten pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen soll sichergestellt werden, dass bei Sportler:innen, Schiedsrichter:innen und Sportbetreuer:innen, die für mehrere Vereine oder Verbände tätig sind, bei Überschreiten der monatlichen Höchstgrenzen eine Steuerpflicht ausgelöst wird. Für andere im Verein tätige Personen sind die Regelungen im Zusammenhang mit pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen nicht anwendbar.

 

Die Behandlung von Kostensätzen durch den Verein

Übersteigen die pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen die Werte EUR 120 pro Einsatztag bzw. EUR 720 pro Monat, sind nur die übersteigenden Beträge zu versteuern. Neben den pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen dürfen zusätzlich keine (tatsächlichen) Kosten, wie beispielsweise Kilometergeld, steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzt werden. Erfolgt keine direkte Auszahlung an die Sportler:innen, werden vom Verein unter anderem nur ein Bustransfer, Bahnticket, Flugticket oder eine Nächtigungsmöglichkeit bereitgestellt, ist zusätzlich die begünstigte Auszahlung von pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen möglich.

 

Fazit

Durch die Erhöhung der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung soll der Übungsbetrieb in den Vereinen sichergestellt werden, womit der Amateur- und Breitensport gestärkt wird. Gleichzeitig soll mit der Meldepflicht mehr Transparenz und Kontrolle über die bereitgestellten Gelder erfolgen.


 

Autorin: 

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at 
+43 5 70 375 - 1587

 

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