Frist zur Einbringung von Abgabenerklärungen für 2021 verlängert

Die gesetzliche Frist zur Einreichung von Jahressteuererklärungen (Einkommen-, Umsatz und Körperschaftsteuer sowie die Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/-gemeinschaften) endet grundsätzlich mit dem 30. Juni des Folgejahrs, wenn diese elektronisch eingereicht werden.

Bei einer Vertretung durch Quotenvertreter:innen (Steuerberater:innen, Rechtsanwält:innen, Masseverwalter:innen) verlängert sich die Frist bis zum 31. März des zweitfolgenden Jahrs, wobei eine Toleranzfrist von einem Monat gewährt wird und sohin der 30. April des zweitfolgenden Jahrs maßgebend ist. Die Vertretung und Aufnahme in die Quotenverwaltung muss in FinanzOnline hinterlegt werden. Diese Fristen können auf begründeten Antrag (Einzelfristerstreckungsantrag) vom Finanzamt verlängert werden. Nach der allgemeinen Quotenregelung müssen die Jahressteuererklärungen für 2021 daher spätestens am 30.4.2023 eingereicht werden.

Das BMF hat mit dem Erlass vom 22.3.2023 die Toleranzgrenze für die Einreichung der Abgabenerklärungen 2021 durch Quotenvertreter:innen von einem Monat auf sechs Monate erstreckt. Die Erklärungen müssen demnach bis spätestens 30.9.2023 eingereicht werden. Die Fristverlängerung ist nicht anwendbar, wenn die jeweiligen Erklärungen bereits von der Finanzverwaltung abgerufen wurden. In diesen Fällen kann nur im Einzelfall eine weitere Verlängerung mit dem Finanzamt vereinbart werden.


 

Autorin:

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at
+43 5 70 375 - 1587

 

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