Investitionsfreibetrag

Im Rahmen des ökosozialen Steuerreformgesetzes 2022 wurde ein Investitionsfreibetrag (§ 11 EStG) eingeführt, der bei Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden kann. Erforderlich ist dafür ein ungebrauchtes Wirtschaftsgut des abnutzbaren Anlagevermögens, das einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer muss mindestens vier Jahre aufweisen. Der Investitionsfreibetrag in Höhe von 10% stellt eine steuerliche Betriebsausgabe dar, deren Bemessungsgrundlage pro Betrieb und Wirtschaftsjahr EUR 1 Mio. beträgt. Für gewisse Wirtschaftsgüter kann der Investitionsfreibetrag allerdings nicht geltend gemacht werden.

Die Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung soll festlegen, welche Wirtschaftsgüter im Zusammenhang mit fossilen Energieträgern vom Investitionsfreibetrag ausgenommen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung kann für die Anschaffung oder Herstellung von Anlagen gemäß § 11 Abs. 3 Z 6 EStG ein Investitionsfreibetrag nicht geltend gemacht werden. Betroffen sind daher Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen, sowie für Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen.? Eine direkte Nutzung liegt vor, wenn eine technisch-funktionale Verbindung mit der Anlage besteht.

Der Ausnahmekatalog basiert in Grundzügen auf der Förderungsrichtlinie „Covid-19-Investitionsprämie für Unternehmen“ und betrifft im Konkreten die Anschaffung oder Herstellung folgender Wirtschaftsgüter: 

  1.  Energieerzeugungsanlagen, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können
  2. Anlagen zum Transport und der Speicherung von fossilen Energieträgern wie insbesondere Öltanks, Gasleitungen und Tankfahrzeuge
  3. Anlagen zur Wärme- oder Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden: Ölkessel und Gasthermen
  4. Anlagen zur Erzeugung von Prozesswärme
  5. Tank- und Zapfanlagen für Treib- und Schmierstoffe sowie Brennstofftanks, wenn diese der energetischen Nutzung fossiler Kraft- und Brennstoffe dienen
  6. Lastkraftwagen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2.2 KFG 1967 sowie Maschinen und Geräte, sofern diese direkt mit fossiler Energie betrieben werden können (Luftfahrzeuge, Schiffe, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte). Ausgenommen sind Maschinen, die dem Umschlag vom Verkehrsträger Straße auf Schiene dienen und bereits aufgrund von außersteuerlichen Rechtsgrundlagen förderungsfähig sind („Programm für die Unterstützung des Ausbaus von Anschlussbahnen sowie Umschlagsanlagen des Intermodalen Verkehrs“ und „Investitionsförderprogramm Kombinierter Güterverkehr“).
  7. Sattelanhänger oder Anhänger von Lastkraftwagen, die ausschließlich in Straßengüterverkehr eingesetzt werden

Diese Verordnung ist erstmalig auf nach dem 31.12.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter anzuwenden.

Die Finalisierung des Begutachtungsentwurfs der Fossile Energieträger-Anlagen-Verordnung bleibt abzuwarten.


 

Autorin:

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at
+43 5 70 375 - 1587

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