Ab 2024 melden digitale Plattformen Informationen über getätigte Geschäfte an das Finanzamt. Die EU-Finanzämter tauschen diese Daten untereinander aus.
Sie vermieten die eigene Wohnung während der Sommermonate über AirBnB, sind als Freelancer:in im Internet tätig, verkaufen auf Etsy selbst hergestellte Waren oder restaurieren als „Hobby“ alte Autos und versteigern diese über eBay? Daten über Ihre Aktivitäten werden zukünftig automatisch an das Finanzamt gemeldet.
Das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz soll Steuerbetrug verhindern
In Österreich wurden mit 1.1.2023 die EU-Vorgaben zur Verbesserung der Steuertransparenz bei Onlinegeschäften im Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz (DPMG) umgesetzt. Dieses sieht umfangreiche Dokumentations- und Meldeverpflichtungen für Betreiber:innen digitaler Plattformen vor. Mit 31.1.2024 müssen die Daten (des Kalenderjahrs 2023) nun das erste Mal an das Finanzamt gemeldet werden.
Relevante Tätigkeiten, die eine Meldepflicht auslösen
Digitale Plattformen sind etwa Webseiten oder Anwendungen für Mobilgeräte („Apps“), die es Anbieter:innen ermöglichen, mit Nutzer:innen in Kontakt zu treten, um eine der relevanten Tätigkeiten anzubieten. Wird eine der folgenden Tätigkeiten gegen eine Vergütung auf einer digitalen Plattform angeboten, müssen die Betreiber:innen dies melden:
- Vermietung und Verpachtung von Wohnungen, Häusern oder Grundstücken (AirBnB, Booking.com, diverse Buchungsportale)
- Persönliche Dienstleistungen: Das sind zeitlich begrenzte bzw. aufgabenbezogene Arbeiten wie Freelancing im Allgemeinen (Fiverr, Upwork etc.), aber auch Fahrdienste (Blablacar, UBER, Bolt), Lieferdienste (Lieferando, Foodora), Handwerks- und Haushaltsdienstleistungen (MyHammer, Haushaltshilfe24), Onlinenachhilfe bzw. -kurse (GoStudent, Skillshare) oder Streaming-Dienste (Twitch).
- Verkauf von Waren (Willhaben, eBay, Facebook Marketplace, Etsy)
- Vermietung von Verkehrsmitteln (SnappCar, GoMore, Upperbike, Click&Boat)
Wer fällt unter die Meldepflicht?
Die Daten über Anbieter:innen werden gemeldet, wenn diese während des Meldezeitraums eine relevante Tätigkeit auf der Plattform anbieten und mehr als 30 Einzelleistungen angeboten werden oder die Vergütung EUR 2.000 überschreitet. Voraussetzung ist, dass die Höhe der erzielten Entgelte dem:der Betreiber:in der Plattform bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein sollte. In der Praxis bedeutet das, dass jedenfalls gemeldet wird, wenn die Zahlung direkt über die Plattform abgewickelt wurde. Ausgenommen sind staatliche und besonders große Rechtsträger, deren Aktivitäten nicht gemeldet werden müssen.
Melde- und Dokumentationspflicht des:der Plattformbetreiber:in
Plattformbetreiber:innen müssen 2024 jährlich bis zum 31.1. die Daten der meldepflichtigen Anbieter:innen an das Finanzamt melden. Hierzu gehört neben persönlichen Daten wie Name, Anschrift und Steuernummer (soweit bekannt) auch eine quartalsweise Aufstellung der Vergütungen und die Zahl der durchgeführten Transaktionen im vorangegangenen Kalenderjahr.
Die europäischen Finanzämter tauschen in der Folge bis zum 28.2. die Daten untereinander aus, wobei Daten nur an die Finanzämter jener Staaten weitergeleitet werden, in denen sich ausweislich der Meldedaten eine Steuerpflicht ergeben könnte. Es werden somit auch Meldungen aus anderen Staaten der EU an das Finanzamt Österreich weitergeleitet.
Anbieter:innen sind selbst nicht meldepflichtig, sie trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Informationen, deren Nichterfüllung der:die Plattformbetreiber:in mit dem dauerhaften „Verbannen“ von der Plattform oder dem Einfrieren der Zahlungen an den:die Anbieter:in sanktionieren muss. Die Anbieter:innen müssen von den Plattformbetreiber:innen vor jeder Meldung die zu meldenden anbieterbezogenen Informationen mitgeteilt bekommen.
Auswirkungen für Anbieter:innen
Durch die Meldungen der Plattformbetreiber:innen gelangen Informationen über Umsätze und Einkünfte der Anbieter:innen an die Finanzämter. Die Meldung selbst ändert natürlich nichts daran, ob Einnahmen steuerpflichtig sind, oder nicht. Die eingangs erwähnten Personengruppen werden zwar regelmäßig Einkünfte von mehr als EUR 2.000 erzielen und daher gemeldet werden, aber keine Steuern zahlen müssen, wenn es sich um keine gewerbliche Tätigkeit handelt. Freilich kann es dazu kommen, dass das Finanzamt auch in solchen Fällen nachfragt, um welche Einkünfte es sich handelt und eine Erklärung verlangt, warum die Einkünfte nicht versteuert wurden.
Mittelfristig werden die Meldungen dazu führen, dass das Finanzamt Ergänzungsersuchen an Anbieter:innen versendet, wie dies aktuell bereits aufgrund der Kontrollmitteilungen von Banken der Fall ist, wenn Steuerpflichtige ausländische Kapitaleinkünfte nicht in die Steuererklärung aufnehmen. Stellt sich heraus, dass Einkünfte nicht versteuert wurden, werden die Steuern nachgefordert. Wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Tätigkeit bereits länger ausgeübt wird, kann das Finanzamt eine Außenprüfung für die Vorjahre einleiten. So kann es auch dazu kommen, dass Steuerhinterziehung aufgedeckt wird. Bei Vorsatz drohen strenge Strafen bis zum Doppelten des Verkürzungsbetrags und außerdem kann die Steuer für die letzten 10 Jahre nachgefordert werden.
Was vor der ersten Meldung beachtet werden sollte
Beherbergungsbetriebe, Vermieter:innen von Ferienwohnungen, Freelancer:innen, Streamer:innen, Gebrauchtwarenhändler:innen, Handwerker:innen, online tätige Kunsthandwerker:innen und andere sind daher gut beraten, die im Rahmen der Informationspflicht übermittelten Daten, die der:die Plattformbetreiber:in an das Finanzamt meldet, mit den eigenen Aufzeichnungen abzugleichen und in ihre jeweiligen Abgabenerklärungen aufzunehmen.
Wurden Einkünfte in der Vergangenheit nicht vollständig in den Steuererklärungen berücksichtigt, kann dies durch die Meldungen aufgedeckt werden und es drohen im schlimmsten Fall Finanzstrafen. Um das zu vermeiden, können betroffene Personen diese Einkünfte jetzt noch mit Selbstanzeige offenlegen. Dadurch erlangen sie Straffreiheit und müssen nur die Steuerbeträge nachzahlen. Aber Vorsicht: Eine Selbstanzeige kann strafbefreiend nur erstattet werden, solange das Finanzamt noch keine Kenntnis von den Vorgängen hat. Ein solche Offenlegung sollte daher vor dem ersten Meldetermin am 31.1.2024 erfolgen. Dazu beraten wir Sie gerne!
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