Neue Details zum Energiekostenzuschuss

Viele Unternehmen warten bereits auf die Veröffentlichung der Richtlinie betreffend die Gewährung eines Unternehmens-Energiekostenzuschusses, welche erst nach Genehmigung der EU-Kommission in Geltung tritt. Nach langem Warten hat die EU – Kommission am 18.11.2022 in einer Pressemitteilung verlautbart, dass die österreichische Regelung zur Unterstützung von Unternehmen mit hohen Energiekosten seitens der EU-Kommission genehmigt wird.

Aufgrund der nunmehr vorliegenden Genehmigung durch die EU-Kommission ist davon auszugehen, dass die Richtlinie ebenfalls in Kürze veröffentlicht wird. Diese soll nähere Voraussetzungen zu den förderberechtigten Unternehmen sowie Details zur Förderhöhe und der Verpflichtungen der antragstellenden Unternehmen beinhalten. Über die Inhalte der Richtlinie werden wir Sie nach Veröffentlichung informieren.

 

Förderfähige Unternehmen

Mit dem Unternehmens-Energiekostenzuschuss werden grundsätzlich energieintensive Unternehmen gefördert. Darunter fallen alle gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen und unternehmerische Bereiche von gemeinnützigen Vereinen, deren jährliche Energie- und Strombeschaffungskosten sich auf mindestens 3% des Produktionswertes belaufen.

Aufgrund der im Nationalrat beschlossenen Gesetzesänderung entfällt das 3%-Energieintensitätskriterium bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu EUR 700.000. Unternehmen mit einem Umsatz von weniger als EUR 700.000 können somit ungeachtet des Ausmaßes ihrer Energiekosten einen Zuschuss beantragen, sofern kein Ausschlusskriterium vorliegt.

Nicht förderfähig sind energieproduzierende oder mineralölverbrauchende Unternehmen, Unternehmen der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion und staatliche Einheiten.

Die Förderung soll mit Auflagen zur Umsetzung von Energiesparmaßnahmen verbunden sein. Insbesondere müssen Unternehmen Energiesparmaßnahmen bei der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich setzen. 

 

Antragstellung

Anträge auf Gewährung eines Energiekostenzuschusses können voraussichtlich ab 29.11.2022 bis spätestens 15.2.2023 gestellt werden, wobei Unternehmen ein gesonderter Zeitraum für die Antragstellung eigingeräumt wird. Voraussetzung für die Möglichkeit einen Antrag einzubringen, ist die Vornahme einer Voranmeldung, die ebenfalls über die AWS vorzunehmen ist. Die Voranmeldung kann bereits seit dem 7.11.2022 bis spätestens 28.11.2022 vorgenommen werden. Zu beachten ist, dass die zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel beschränkt sind und die Gewährung des Zuschusses nach dem First come, First Serve Prinzip erfolgt.

Um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen und Überförderungen zu vermeiden, ist für die Antragstellung die Bestätigung von Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in oder Bilanzbuchhalter:in erforderlich – beispielsweise zur Einordnung als energieintensives Unternehmen oder der Bestätigung der Energie-Mehrkosten.

 

Inhalt der Förderung

Ganz allgemein sieht das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz eine Förderung von Mehrkosten für Energiekosten im Zeitraum 1.2.2022 bis 30.9.2022 mit bestimmten Obergrenzen vor. Darüber hinaus werden auch Kosten für die Antragstellung bis zu einer bestimmten Zuschusshöhe teilweise ersetzt.2) Die Gewährung der Förderung hat im Einklang mit dem Befristeten Krisenrahmen für staatliche Beihilfen der EU-Kommission zu erfolgen.3) Gemäß befristetem Beihilferahmen darf die Förderung mit Beihilfen, die unter den Befristeten Covid-19-Rahmen fallen, kumuliert werden, sofern die einschlägigen Kumulierungsvorschriften eingehalten werden.

 

Die vier Förderstufen

Die Förderung soll in vier Förderstufen unterteilt werden, wobei von dem:der Unternehmer:in auszuwählen ist, für welche Förderstufe der Antrag gestellt wird. In Abhängigkeit der Förderstufe sollen unterschiedliche Fördersätze zur Anwendung gelangen. Die bereits bekannten Details zu den einzelnen Förderstufen orientieren sich an den Vorgaben und Möglichkeiten, die seitens EU im Befristeten Krisenrahmen für Direktzuschüsse vorgesehen sind:

Basisstufe 1:
Im Rahmen der ersten Stufe werden auch Mehrkosten für Treibstoffe ersetzt. Gefördert werden 30% der Preisdifferenz zwischen 2021 und 2022 für den Verbrauch von Strom, Erdgas und Treibstoffen. Pro Unternehmen ist eine maximale Förderhöhe von aktuell EUR 400.000 möglich.4) Der Zuschuss beträgt mindestens EUR 2.000 und maximal EUR 400.000. 

Berechnungsstufe 2:
Ab dieser Stufe sind nur noch Kosten für Strom und Gas förderbar. Voraussetzung ist, dass sich die Preise zu den Vorjahrespreisen mindestens verdoppelt haben. Jene Mehrkosten, die das Doppelte des Vorjahresdurchschnittspreises übersteigen, werden bis zu 70% des Vorjahresverbrauches mit maximal 30% gefördert. In dieser Förderstufe beträgt die maximale Förderhöhe EUR 2 Mio.

Berechnungsstufe 3:
Eine Antragstellung im Rahmen dieser Stufe ist nur möglich, wenn dem:der Empfänger:in Betriebsverluste im beihilferelevanten Zeitraum entstehen, wobei sich der Anstieg der Strom- und Gaskosten auf mindestens 50% des Betriebsverlusts im selben Zeitraum belaufen muss. Die maximale Förderhöhe beträgt gemäß Befristetem Krisenrahmen der EU höchstens 50% der beihilfefähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste. Darüber hinaus ist der maximale Zuschuss mit EUR 25 Mio. pro Unternehmen gedeckelt.

Berechnungsstufe 4:
In der letzten Berechnungsstufe werden nur Unternehmen gefördert, die in ausgewählten Branchen tätig sind (z.B. Stahl, Zement, Glas). Hier sind maximale Förderungen bis zu EUR 50 Mio. pro Unternehmen möglich. Aufgrund der Vorgaben der EU wird die Förderung in dieser Stufe max. 70% der förderfähigen Kosten und höchstens 80% der Betriebsverluste des Unternehmens betragen.

 

 

 

1) 1732 der Beilagen XXVII. GP

2) Siehe hierzu die Änderung des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetztes vom 12.10.2022 in § 3 Abs. 1 Z 1.

3) Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 20.7.2022.

4) Gemäß Befristetem Krisenrahmen wäre eine Förderung bis zu EUR 500.000 möglich. Das Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz (UEZG) sieht jedoch eine geringere Höchstgrenze vor.

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