Offenlegungs- und Abfuhrverpflichtungen. Ein Überblick für heimische Betriebe.

Advertorial in DIE PRESSE, erschienen am 23. Mai 2023,  von Andreas Reisinger.


 

Auf der sicheren Seite 

Das österreichische Abgabenrecht konfrontiert Unternehmer:innen mit einer Vielzahl von Offenlegungs- und Abfuhrpflichten, deren Nichteinhaltung regelmäßig streng bestraft wird. Hierbei sind vor allem die folgenden laufenden Verpflichtungen zu beachten:

 

Umsatzsteuer

Als sog. Selbstbemessungsabgabe ist die USt von dem:der Unternehmer:in im Regelfall monatlich selbst zu berechnen und zum 15. des zweitfolgenden Monats abzuführen. Zeitgleich muss eine USt-Voranmeldung eingereicht werden. Die USt-Jahreserklärung muss bis Ende Juni des Folgejahrs beim BMF eingereicht werden. Ausgenommen sind Kleinunternehmer:innen (Jahresumsatz <EUR 35.000); ihnen steht aber auch kein Vorsteuerabzug zu.
 

Beschäftigung von Arbeitnehmer:innen

Wer Arbeitnehmer:innen beschäftigt, muss die anfallende Lohnsteuer einbehalten und gemeinsam mit dem Dienstgeber:innenbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds zum 15. des Folgemonats abführen. Der Jahreslohnzettel ist bis Ende Februar des Folgejahrs an das Finanzamt oder die ÖGK zu übermitteln. Zusätzlich muss monatlich die Kommunalsteuer an jene Gemeinde entrichtet werden, in der die Betriebsstätte angesiedelt ist (in Wien zusätzlich die Dienstgeber:innenabgabe der Gemeinde Wien). Die jährliche Kommunalsteuererklärung ist zum 31.3. des Folgejahrs fällig.
 

Sozialversicherung

Erwerbstätige sind zwingend von der Pflichtversicherung erfasst. Für Arbeitnehmer:innen muss der:die Arbeitgeber:in die Beiträge vom Entgelt abziehen und am letzten Tag des Kalendermonats an die ÖGK abführen. Für geringfügig Beschäftigte ist am 15.1. die Dienstgeber:innenabgabe für das abgelaufene Kalenderjahr zu bezahlen.

Selbständige müssen die Beiträge zum Ende des Kalendermonats unaufgefordert an die SVS abführen.


Elektrizitätsabgabe

Die Elektrizitätsabgabe fällt auf Lieferungen und Eigenverbrauch (etwa von selbst erzeugtem Strom) an. Der Eigenverbrauch von aus erneuerbaren Energieträgern erzeugtem Strom ist seit 1.7.2022 gänzlich steuerfrei. Die Abgabe ist selbst zu berechnen und zum 15. des zweitfolgenden Monats abzuführen. Die Jahreserklärung ist bis 31.3. des Folgejahrs abzugeben.


KFZ-Steuer

Gerne übersehen wird die u.a. auf KFZ mit einem Gesamtgewicht über 3,5 t anfallende KFZ-Steuer. Sie ist vierteljährlich zum 15. des zweiten Monats im Quartal selbst zu berechnen und abzuführen. Die Jahreserklärung für das abgelaufene Kalenderjahr muss bis 31.3. des Folgejahrs eingereicht werden.


Kammerumlagen

Mitglieder der WKÖ müssen jeweils bis zum 15. des Folgemonats den Zuschlag zum Dienstgeber:innen-beitrag und bis zum 15. des zweiten Monats im Quartal die Kammerumlage 1 selbst berechnen und an das Finanzamt abführen.


Register der wirtschaftlichen Eigentümer:innen

Das Register dient der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Gesellschaften müssen jährlich ihre „wirtschaftlichen Eigentümer:innen“ feststellen und über das Unternehmensserviceportal an das Register melden.


Ertragsteuern

Auf ESt und KöSt sind jeweils zum 15. des zweiten Monats im Quartal Vorauszahlungen zu entrichten. Die Jahressteuererklärungen müssen bis Ende Juni des Folgejahrs beim Finanzamt einlangen. Dauert die Abgabenfestsetzung länger, kann das Finanzamt Anspruchszinsen einheben bzw. gutschreiben.

Grundsätzlich richten sich alle Offenlegungs- und Abfuhrpflichten nach der individuellen Situationen des Unternehmens und sollten gründlich geprüft werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!

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