Zeitliche Schranken bei Umqualifikation einer verdeckten Ausschüttung in eine Einlagenrückzahlung

Eine Kapitalgesellschaft kann gegenüber dem Finanzamt (nur) bis zum Ablauf des Veranlagungsjahres (Kalenderjahres) die Wahl treffen, eine in diesem Jahr getätigte verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung zu werten. Danach ist eine Umqualifikation nach Ansicht des VwGH nicht mehr möglich. 

Eine GmbH verkaufte eine Beteiligung an einen Dritten. Der wesentliche Anteil des Kaufpreises wurde vereinbarungsgemäß anstatt der GmbH an den Alleingesellschafter gezahlt.

Das Finanzamt rechnete die Einkünfte aus der Beteiligungsveräußerung dem Alleingesellschafter zu. Weiters wurde auf Ebene der GmbH eine verdeckte Ausschüttung festgestellt. Der GmbH wurde KESt vorgeschrieben.

Die GmbH beschritt den Rechtsmittelweg und argumentierte, am Evidenzkonto gemäß § 4 Abs. 12 EStG seien Einlagen vorhanden, weshalb ein Teilbetrag der verdeckten Gewinnausschüttung nachträglich als steuerliche Einlagenrückzahlung zu behandeln seien.

Eine steuerliche Einlagenrückzahlung unterliegt nicht der KESt und ist beim Gesellschafter steuerneutral, soweit der Rückzahlungsbetrag im steuerlichen Beteiligungsansatz des Gesellschafters Deckung findet. Sollte die Einlagenrückzahlung beim Gesellschafter dessen steuerliche Anschaffungskosten übersteigen, liegen nach derzeitiger Rechtslage Einkünfte aus der „Veräußerung" der GmbH-Beteiligung) vor, die ebenfalls in der Veranlagung erfasst werden.

Im vorliegenden Verfahren war fraglich, bis zu welchem Zeitpunkt der Steuerpflichtige dem Finanzamt erklären musste, dass die verdeckte Ausschüttung als Einlagenrückzahlung zu werten ist.

Das BFG führt dazu in mehreren Entscheidungen aus (z.B. BFG 28.12.2018, RV/7105237/2015, BFG 9.4.2019, RV/7104968/2017), dass die rechtliche Qualifizierung als Einlagenrückzahlung nicht bloß bis zum Ende des Wirtschaftsjahres möglich sein kann. Das Finanzamt erhob dagegen Amtsrevisionen.

Der VwGH hob in der Entscheidung vom 5.2.2021, Ro 2019/13/0027 das Urteil des BFG vom 9.4.2019, RV/7104968/2017 auf. Nach Ansicht des Gerichtshofs ist der letzte mögliche Zeitpunkt für eine rechtzeitige Meldung der Ablauf des Veranlagungsjahres (Kalenderjahr), in dem die verdeckte Zuwendung getätigt wurde. Dabei bezieht sich der VwGH darauf, dass der Abgabenanspruch bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, für das die Veranlagung vorgenommen wird (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO).

Im gegenständlichen Fall gab die GmbH im Jahr 2019 keine Erklärung an das Finanzamt ab. Die gesamte Zuwendung stellt eine verdeckte Ausschüttung an den Alleingesellschafter dar. Für eine nachträgliche Umqualifizierung der verdeckten Ausschüttung in eine Einlagenrückzahlung war es zu spät. 

Fazit

Verdeckte Gewinnausschüttungen (Zuwendungen) können beim Gesellschafter als Einlagenrückzahlung qualifiziert werden. Die dafür erforderliche Mitteilung gegenüber dem Finanzamt muss spätestens bis zum Ablauf des Veranlagungsjahres (Kalenderjahr) erfolgen, in dem die verdeckte Ausschüttung getätigt wurde. Eine Umqualifikation zu einem späteren Zeitpunkt ist nach der Rechtsprechung des VwGH nicht möglich.

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