(Kein) Vorsteuerabzug für „Luxus“-Elektroautos
Der Erwerb unternehmerisch genutzter Elektroautos berechtigt seit 1.1.2016 zum VSt-Abzug. Der VSt-Abzug steht allerdings nur bei Bruttoanschaffungskosten bis EUR 40.000 uneingeschränkt zu. Bei Bruttoanschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 wird aufgrund einer Einschleifregelung im Ergebnis ein konstanter Vorsteuerabzug i.H.v. EUR 6.666,66 gewährt. Liegt der Bruttokaufpreis des Elektroautos über EUR 80.000, so entfällt die Möglichkeit eines VSt-Abzuges zur Gänze, wie auch das BFG in einem aktuellen Judikat (20.8.2018, RV/7104834/2017) bestätigt.
Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine gesetzlich nicht geschuldete Umsatzsteuer aus, so schuldet er diese kraft Rechnungslegung bis zur Vornahme einer allfälligen Rechnungskorrektur. Bisher wurde das Bestehen einer derartigen Steuerschuld kraft Rechnungslegung von der Rechtsprechung nur dann bejaht, wenn die ausgestellte Rechnung sämtliche Rechnungsmerkmale i.S.d. § 11 UStG aufwies. Nach einem neuen BFGErkenntnis (19.4.2018, RV/7102924/2008) stehen geringfügige Rechnungsmängel der Begründung einer Steuerschuld kraft Rechnungslegung nicht entgegen.
Vorsteuerabzug bei gescheitertem Beteiligungserwerb
Beabsichtigt eine geschäftsleitende Holding den Erwerb einer Beteiligung, um an diese Beteiligung
im Anschluss steuerpflichtige (Geschäftsführungs-) Leistungen zu erbringen, dann steht der Holding nach einem neuen Urteil des EuGHs (17.10.2018, Rs C-249/17, Ryanair) der Vorsteuerabzug aus korrespondierenden Eingangsleistungen (z.B. Beratungsaufwendungen) auch dann zu, wenn der Beteiligungserwerb letztlich scheitert und dementsprechend keine Dienstleistungen erbracht werden.
Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug bei direkter Anwendbarkeit der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie
Unternehmen können sich zu ihren Gunsten unmittelbar auf die Bestimmungen der Mehrwertsteuer-
Systemrichtlinie berufen, wenn das nationale Umsatzsteuergesetz die Richtlinie nicht korrekt umgesetzt hat und sie hinreichend bestimmt ist. Beruft sich ein Unternehmer für seine Ausgangsleistungen auf die Anwendbarkeit einer unechten Steuerbefreiung aus der Richtlinie, so verliert er jedoch spiegelbildlich den Vorsteuerabzug aus korrespondierenden Eingangsleistungen, auch wenn dies im nationalen UStG nicht dezidiert vorgesehen ist (VwGH 25.7.2018, Ra 2015/13/0011).
Möglichkeit des Vorsteuerabzugs trotz gelöschter UID-Nummer
Gemäß dem Urteil des EuGHs (12.09.2018, C-69/17, Siemens Gamesa Renewable Energy Romania SRL) hat ein Steuerpflichtiger, der über einen gewissen Zeitraum aufgrund des Abgabeversäumnisses seiner Steuererklärung mit gelöschter UID-Nummer Erwerbe getätigt hat, dennoch ein Recht auf Vorsteuerabzug mittels einer nach der Reaktivierung der UID-Nummer erstellten Umsatzsteuererklärung. Die gelöschte
UID-Nummer stellt keinen Grund dar, den Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, sofern die UID-Nummer
des Steuerpflichtigen nachträglich wieder reaktiviert wurde.
Die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges besteht insoweit die materiellen Anforderungen erfüllt sind und das Vorsteuerabzugsrecht nicht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird.
Wirtschaftliche Tätigkeit einer Holdinggesellschaft
Der EuGH hat in seinem Urteil (5.7.2018, C-320/17, Marle Participations SARL) entschieden, dass die
Vermietung eines Gebäudes durch eine Holdinggesellschaft an ihre Tochtergesellschaft einen „Eingriff in die Verwaltung“ (geschäftsleitende Holding) der Tochtergesellschaft darstellt und eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet, insoweit die Dienstleistung nachhaltig, entgeltlich und steuerpflichtig erbracht wird.
Die Vermietung an eine Tochtergesellschaft einer Holdinggesellschaft berechtigt zum Vorsteuerabzug aus den Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft. Kosten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Beteiligungen an Tochtergesellschaften, an denen die Holdinggesellschaften keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, berechtigen weiterhin nicht zum Vorsteuerabzug.
Formelle Rechnungsmängel hindern Vorsteuerabzug nicht
Im Einklang mit dem EuGH bekräftigt der VwGH (29.5.2018, Ra 2016/15/0068), dass der Vorsteuerabzug
nach § 12 Abs. 1 UStG nicht ausschließlich aufgrund des Vorliegens formeller Rechnungsmängel verweigert werden darf. Ein unzureichend umschriebener Lieferumfang in Bezug auf die Art der Bezeichnung der Leistung und auf die Mengen- bzw. Materialangabe stellen einen formellen Rechnungsmangel dar.
Eine Versagung des Vorsteuerabzuges aufgrund eines nicht ausreichend umschriebenen Lieferumfanges wäre nur dann möglich, wenn die materiellen Anforderungen für den Vorsteuerabzug tatsächlich nicht überprüft werden könnten. Die materiellen Anforderungen können zum Beispiel durch Vorlage anderer Unterlagen überprüft werden.
Vorsteuerabzug bei Ratenkaufgeschäften mit Fahrzeugen
Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte mit beweglichen Sachen stellen ein Kostenelement der Bereitstellung der betreffenden Ware dar. Dies gilt selbst dann, wenn diese Kosten nicht in den steuerbaren Umsatzanteil, sondern in den für die Finanzierung des Geschäfts geschuldeten Zinsbetrag, den steuerbefreiten Umsatzanteil, eingerechnet werden.