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Umsatzsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018

06 November 2018

Durch das Jahressteuergesetz 2018 (BGBl I 62/2018) ergeben sich ab 1. Jänner 2019 folgende umsatzsteuerliche
Änderungen:

  • Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen (§ 6 Abs 2 Z 11 lit. a UStG) ist nicht mehr die Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur noch eine vergleichbare Zielsetzung erforderlich. In der neuen USt-Bildungsleistungs-VO (BGBl II 214/2018) wurden vom BMF zudem bestimmte Bildungseinrichtungen aufgezählt, bei denen die Steuerbefreiung jedenfalls anwendbar ist.
  • Die Anwendbarkeit der Ist-Besteuerung (Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten) wird im Anschluss an die Judikatur des VwGH (28.06.2017, Ro 2015/15/0045) auf alle freiberuflichen Tätigkeiten unabhängig von der Rechtsform ausgeweitet (§ 17 Abs 1 UStG).
  • Das Inkrafttreten der Ausweitung der Margenbesteuerung für Reiseleistungen (§ 23 UStG) auf unternehmerische Leistungsempfänger wird auf 1.5.2020 (bisher 1.5.2019) verschoben. Zeitgleich wird die bisherige Möglichkeit zur pauschalen Ermittlung der Marge für alle Reiseleistungen eines Zeitraumes (§ 23 Abs. 7 UStG) aufgehoben.
  • An Nichtunternehmer im EU-Ausland erbrachte Telekom-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen unterliegen derzeit ab dem ersten Umsatz der ausländischen
    Umsatzsteuer. Ab 1.1.2019 dürfen diese Umsätze mit österreichischer USt verrechnet werden, wenn der Gesamtumsatz mit derartigen Leistungsempfängern im Vorjahr und im laufenden Kalenderjahr EUR 10.000 noch nicht überstiegen hat (Art 3a Abs. 5 UStG). Ein Verzicht auf den Schwellenwert und die Verrechnung ausländischer USt von Anfang an ist jedoch zulässig. Ab Überschreiten des Schwellenwertes muss jedenfalls ausländische USt verrechnet werden, wobei eine Erklärung und Abfuhr über den österreichischen Mini-One-Stop- Shop möglich ist.