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Neuerungen im Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union

27 Februar 2019

Generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft

Am 27.12.2018 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Änderung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie mit der Ergänzung des Artikel 199c betreffend die generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf nationale Umsätze veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine zeitlich begrenzte Sonderregelung.

Befristet bis zum 30.6.2022 können jene Mitgliedstaaten, die am stärksten vom Mehrwertsteuerbetrug betroffen sind, eine generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf nationale Umsätze anwenden. Bei Anwendung der generellen Umkehr der Steuerschuldnerschaft geht die Verpflichtung, die Umsatzsteuer abzuführen, auf den Leistungsempfänger über.

Mitgliedstaaten mit einem Karussellbetrugsanteil an der Mehrwertsteuerlücke von mindestens 25% können diese Option auf inländische Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen oberhalb eines Schwellenwertes von EUR 17.500 je Umsatz unter strengen technischen Voraussetzungen anwenden. Dies ist nur dann möglich, wenn der Antrag des Mitgliedstaats vom Rat genehmigt wurde und nachgewiesen werden kann, dass andere Maßnahmen unzureichend sind.

Die generelle Umkehr der Steuerschuldnerschaft kann nur dann eingeführt werden, wenn der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um den Karussellbetrug
auf seinem Hoheitsgebiet zu bekämpfen und die Einführung der generellen Umkehr der Steuerschuldnerschaft nicht zu höheren Kosten für die Unternehmen und Steuerbehörden führt als die Anwendung anderer Gegenmaßnahmen.

Insbesondere die Tschechische Republik möchte diese Möglichkeit zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung in Anspruch nehmen. Die Einführung des generellen Reverse-Charge-Verfahrens soll zum 1.7.2020 erfolgen.

Neuerungen im grenzüberschreitenden Versandhandel ab 2021

Verkauft ein Unternehmer z.B. über einen Onlineshop Waren an Nichtunternehmer im EU-Ausland, dann muss er für diese Lieferungen derzeit Umsatzsteuer des Abgangslandes (Mitgliedstaat, aus dem die Ware versendet wird) in Rechnung stellen. Ab dem Überschreiten der ausländischen Versandhandelsschwelle muss dagegen ausländische Umsatzsteuer an die Kunden verrechnet werden. Hierfür ist eine umsatzsteuerliche Registrierung im jeweiligen ausländischen Mitgliedstaat und die Abgabe ausländischer Umsatzsteuererklärungen erforderlich. Die Höhe der ausländischen Versandhandelsschwelle hängt vom jeweiligen Mitgliedstaat ab und beträgt meist ca. EUR 35.000 pro Jahr.

Mit 1.1.2021 wird es zu einer grundlegenden Neuregelung des Versandhandels in der EU kommen. Anstatt nationaler Versandhandelsschwellen wird für das gesamte EU-Ausland eine einheitliche Versandhandelsschwelle von EUR 10.000 pro Jahr eingeführt. Überschreiten die Lieferungen eines österreichischen Unternehmers in Summe diesen Schwellenwert, dann muss an die ausländischen Kunden ab Überschreiten der Schwelle ausländische Umsatzsteuer jenes Mitgliedstaates verrechnet werden, in den die Ware geliefert wird.

Österreichische Versandhändler werden daher ab 1.1.2021 durch den niedrigeren Schwellenwert früher als bisher ausländische Umsatzsteuer in Rechnung stellen müssen. Im Gegenzug kommt es jedoch zu einer bedeutenden administrativen Erleichterung, da die Anwendbarkeit des Mini-One-Stop-Shops (MOSS, ein Teil von FinanzOnline) auf sämtliche Versandhandelslieferungen ausgeweitet wird. Österreichische Unternehmer können EU-ausländische Versandhandelsumsätze daher ab 1.1.2021 via MOSS an ihr österreichisches Finanzamt melden und die gesamte geschuldete ausländische Umsatzsteuer an das österreichische Finanzamt entrichten. Österreich leitet dieses Steueraufkommen dann an die übrigen Mitgliedstaaten weiter. Umsatzsteuerliche Registrierungen im Ausland und die Abgabe ausländischer UVAs sind daher ab 2021 für österreichische Versandhändler im Regelfall nicht mehr erforderlich. Betreiben österreichische Versandhändler Warenlager im EU-Ausland, so werden jedoch auch in Zukunft umsatzsteuerliche Registrierungen in diesen Mitgliedstaaten erforderlich sein.

Neben dem EU-Versandhandel wird auch der Versandhandel aus Drittstaaten per 1.1.2021 einer Neuregelung unterworfen. Die Maßnahmen sind dabei weitreichend (insbesondere Abschaffung der Steuerbefreiung für Kleinbetragssendungen bei der Einfuhrumsatzsteuer, Einführung des MOSS für Drittstaatsunternehmer und von Haftungsbestimmungen für Onlineplattformen) und zielen primär auf die Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen und Steuerbetrug bei derartigen Lieferungen ab.

Kommissionsvorschläge für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem in der EU

Auf europäischer Ebene werden derzeit verstärkt Vorschläge für eine grundlegende Reform des komplexen, aber dennoch – oder gerade deshalb – betrugsanfälligen Mehrwertsteuersystems diskutiert. Die Europäische Kommission präferiert dabei für die Zukunft bei grenzüberschreitenden Warenlieferungen zwischen Unternehmern ein System, in dem steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen (und korrespondierende innergemeinschaftliche Erwerbe durch den Erwerber) gänzlich entfallen. Stattdessen sollen Unternehmer ihren unternehmerischen Kunden auch bei grenzüberschreitenden Lieferungen immer Umsatzsteuer jenes Mitgliedstaates in Rechnung stellen, in dem die physische Warenbewegung endet. Die Erklärung und Abfuhr der ausländischen USt soll über den (M)OSS im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers erfolgen – vergleichbar mit der bereits beschlossenen Reform des Versandhandels mit Nichtunternehmern ab 2021.

Bei Einführung dieses „endgültigen“ Mehrwertsteuersystems würde die Kommission den Mitgliedstaaten zudem weitreichende Flexibilität bei den Mehrwertsteuersätzen gewähren. Anstatt bisher zwei dürften in Zukunft bis zu vier ermäßigte Steuersätze – darunter ein „Nullsteuersatz“ – eingeführt werden. Anders als im bisherigen System, in dem ermäßigte Steuersätze nur auf einen engen Katalog an Waren und Dienstleistungen angewendet werden dürfen, werden zukünftig die meisten Waren und Dienstleistungen ermäßigten Steuersätzen zugänglich. Eine zwingende Anwendung des Normalsteuersatzes wäre nach den derzeitigen Kommissionsvorschlägen nur noch bei bestimmten Produktgruppen (z.B. bei Luxusgütern, Alkohol, Waffen, Brennstoffen, PKW und Elektronikprodukten) erforderlich.

Die EU-Kommission strebt eine sukzessive Einführung dieses „endgültigen“ Mehrwertsteuersystems für grenzüberschreitende Lieferungen bereits ab dem Jahr 2022 an. Ob und wann es tatsächlich zu einer derartigen Systemänderung kommt, ist derzeit auch wegen der erforderlichen Einstimmigkeit unter den Mitgliedstaaten allerdings offen.