Neue Schweizer Versandhandelsregelung ab 1.1.2019
Ab 1.1.2019 wird in der Schweiz eine neue Versandhandelsregelung eingeführt. Grundsätzlich befindet sich der Leistungsort für Versandhandelslieferungen dabei aus Schweizer Sicht weiterhin am ausländischen Abgangsort, weshalb diese in der Schweiz nicht steuerbar sind. In der Schweiz muss jedoch wie bisher Einfuhrumsatzsteuer entrichtet werden, sofern die Schweizer Schwelle für Kleinbetragssendungen überschritten wird (CHF 5 USt – entspricht einem Warenwert von CHF 65 beim Normalsteuersatz von 7,7%).
Überschreitet ein ausländischer (z.B. österreichischer) Unternehmer mit seinen Kleinbetragssendungen in die Schweiz jedoch eine Schwelle von CHF 100.000 pro Jahr, so muss er sich ab 2019 in der Schweiz für mehrwertsteuerliche Zwecke registrieren lassen und an seine Kunden Rechnungen mit Schweizer Umsatzsteuer ausstellen. Einfuhrumsatzsteuerpflichtige Warenlieferungen (also Lieferungen über der Kleinbetragsschwelle von CHF 5 USt) zählen bei der Ermittlung dieser Grenze nicht mit. Ist die Schwelle für Kleinbetragslieferungen überschritten, dann werden auch Lieferungen über der Kleinbetragsschwelle umsatzsteuerpflichtig.
Ein freiwilliger Verzicht auf die Versandhandelsschwelle und damit die Verrechnung der Schweizer Mehrwertsteuer ist für ausländische Unternehmer unabhängig von der Umsatzhöhe möglich.
Neuerungen betreffend Umsatzsteuer in Kroatien
Kroatien setzt die 2017 begonnene Steuerreform fort. Im Bereich der Umsatzsteuer sind insbesondere folgende Steuersenkungen vorgesehen: Ab Jahresbeginn 2019 soll der ermäßigte Steuersatz von 13% für lebende Tiere, Frischfleisch, Fisch, Nüsse, Eier, Obst und Gemüse sowie Windeln anwendbar sein. Ab 1.1.2020 soll der Normalsteuersatz von 25% auf 24% reduziert werden.
Verpflichtende E-Rechnungen ab 1.1.2019 in Italien
Italien verpfl ichtet Unternehmen ab dem 1.1.2019 Rechnungen im B2B- und B2C-Bereich flächendeckend elektronisch auszustellen und über das offizielle Austauschsystem „Sistema di Interscambio“ (SdI) zu versenden. Die Regelung dient als Sondermaßnahme zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Vereinfachung der Steuererhebung. Von den Änderungen betroffen sind sämtliche inländischen (italienischen) Unternehmen sowie alle in Italien für umsatzsteuerliche Zwecke registrierten Zulieferer und Dienstleister, die Rechnungen an italienische Kunden versenden.
Die Neuregelung gilt für österreichische Unternehmen und Unternehmer nicht, solange sie weder in Italien wohnhaft, ansässig oder für umsatzsteuerliche Zwecke in Italien registriert sind. Klassische innergemeinschaftliche Lieferungen nach Italien sind demnach nicht von den Neuerungen betroffen.
Auch für B2C Transaktionen wird die elektronische Rechnungsstellung zwingend, insofern der Leistungserbringer zur Ausstellung einer Mehrwertsteuerrechnung verpflichtet und der Kunde in Italien wohnhaft ist, insofern die Rechnungsstellung durch einen in Italien ansässigen oder umsatzsteuerlich registrierten Unternehmer erfolgt.
Die neue Handhabung betrifft Rechnungen über Lieferungen von Mineralölprodukten sowie von Sub-Zulieferern öffentlicher Auftraggeber bereits seit dem 1.7.2018 und wird mit Jänner 2019 auf sämtliche Rechnungen ausgeweitet.
Elektronische Rechnungen nach dem italienischen Gesetz können nunmehr ausschließlich in XML-Format ausgestellt werden und sind mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Das offizielle Austauschsystem SdI kontrolliert die formelle Richtigkeit der Rechnung vor der Versendung an den Rechnungsempfänger. Der Lieferant wird im Zuge dessen darüber informiert, ob die Versendung erfolgen konnte oder nicht. Rechnungen gelten in diesem Kontext erst dann als ordnungsgemäß, wenn diese kontrolliert und über SdI versendet wurden.
Die Übermittlung der Rechnung erfolgt an sogenannte „codice destinatario“ (Empfängercodes) oder an die PEC-Adresse des Rechnungsempfängers. Die Akkreditierung beim SdI des Finanzamts erfolgt durch „Softwarehäuser“ und durch die Zuteilung eines Empfängercodes.
Sollte Ihr Unternehmen in Italien ansässig oder umsatzsteuerlich registriert sein, unterstützen wir Sie gerne bei den nächsten Schritten, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
E-Rechnungen im öffentlichen Bereich ab 1.11.2020 in Polen
Polen entwickelt derzeit eine eigene E-Invoicing-Plattform zur Entgegennahme und Übermittlung strukturierter elektronischer Rechnungen. Ab 1.11.2020 sollen sämtliche öffentlichen Aufträge verpflichtend auf elektronischem Wege abgewickelt werden. Das Portal wird ab April 2019 zur freiwilligen Nutzung bereitgestellt. Ziel des Portals ist die Digitalisierung der öffentlichen Auftragsabwicklung und die Standardisierung öffentlicher Aufträge und des elektronischen Rechnungsaustausches. Unternehmen können dadurch Kosten sparen und ihre Wettbewerbsfähigkeit steigern.
Das Modell orientiert sich an bereits implementierten Systemen in Spanien (Facturae) oder Frankreich (Chorus Pro). Die Plattform wird online angeboten und dient als zentrale Schnittstelle zwischen Unternehmen und der
öffentlichen Verwaltung.