Am 22.11.2018 wurde der Wartungserlass der Umsatzsteuerrichtlinien veröffentlicht. Im Rahmen der laufenden Wartung wurden insbesondere die aktuelle Judikatur der Höchstgerichte sowie Änderungen des aktuellen Bundesgesetzes eingearbeitet. Der UStR-Wartungserlass 2018 enthält einige wesentliche Änderungen, lässt aber nach wie vor Zweifelsfragen offen.
Wir fassen die wesentlichen und praxisrelevanten Highlights für Sie zusammen.
Ab 1.1.2019 ausgestellte Gutscheine
In der Praxis ergeben sich keine wesentlichen Änderungen zur bisherigen Handhabung bei der umsatzsteuerlichen Beurteilung ausgestellter Gutscheine. In der Randziffer 4 wurden im Speziellen Begriffsbestimmungen und Klarstellungen zur Behandlung von Gutscheinen aufgenommen.
Ein sogenannter „Einzweck-Gutschein“ liegt vor, wenn die umsatzsteuerliche Behandlung, die auf die zugrundeliegende Leistung anzuwenden ist, bereits bei der Ausstellung mit Sicherheit bestimmt werden kann. Die österreichische Finanzverwaltung geht demnach von einem Einzweck-Gutschein aus, wenn der Ort der Leistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, und die dafür geschuldete Umsatzsteuer bei der Ausstellung des Gutscheins feststehen (Beispiel: Gutschein eines Theaters für den Besuch einer am Gutschein genau bezeichneten Theatervorstellung).
Ein sogenannter „Mehrzweck-Gutschein“ ist ein Gutschein, bei dem es sich nicht um einen „Einzweck- Gutschein“ handelt. Bei Mehrzweck-Gutscheinen soll die Umsatzsteuer zu dem Zeitpunkt erhoben werden, zu dem die Leistung erbracht wird. Die vorherige Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen sollte demnach nicht der Umsatzsteuer unterliegen (Beispiel: Gutschein einer Restaurantkette über EUR 100).
Zur Klarstellung wird festgehalten, dass Preiserstattungsgutscheine (Gutscheine, die zu einer nachträglichen Vergütung berechtigen) und Preisnachlassgutscheine (Gutscheine, die zum verbilligten Erwerb einer Leistung berechtigen) weder Einzweck- noch Mehrzweckgutscheine sind.
Bestandsprovisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Umsätzen im Geschäft mit Wertpapieren
Bestandsprovisionen für den dauerhaften Vermittlungserfolg können als Entgelt für eine steuerfreie Vermittlungsleistung angesehen werden, wenn derartige Zahlungen weiterhin einen unmittelbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Vermittlungsleistung aufweisen. Nicht steuerfrei sind Bestandsprovisionen für „after sales“-Leistungen (z.B. laufende Betreuung und Beratung), da diese beim aufnehmenden Kreditinstitut/Finanzdienstleister keine unselbständige Nebenleistung zur vorangegangenen Vermittlungsleistung darstellen. Drittprovisionen für bestimmte qualitätsverbessernde Maßnahmen des Finanzdienstleisters gegenüber den Kunden sind steuerfrei, wenn diese Leistungen nach ihrer jeweiligen vertraglichen und tatsächlichen Ausgestaltung lediglich unselbständige Nebenleistungen zu der als Hauptleistung erbrachten Vermittlungsleistung sind.
Begünstigte Bildungseinrichtungen
Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen (§ 6 Abs 2 Z 11 lit a UStG) ist ab 1.1.2019 nicht mehr die Ausübung einer vergleichbaren Tätigkeit mit öffentlichen Schulen, sondern nur noch eine vergleichbare Zielsetzung erforderlich.
Eine Schule bzw. schulähnliche Einrichtung muss eine vergleichbare Zielsetzung verfolgen, damit ihre begünstigten Leistungen steuerfrei sind. Welche Einrichtungen umfasst sind, wird in der USt-Bildungsverordnung festgehalten. Entsprechende Information wurde auch in die Rz 876 aufgenommen. Die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung ist für die Vergleichbarkeit der Zielsetzung
ebenso unbeachtlich wie der Inhalt und der Umfang des Lehrstoffes.
Zusammenschlussbefreiung
Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder auch steuerpflichtige Tätigkeiten ausüben, sind nur dann unter die Befreiung subsumierbar, wenn sie unmittelbar für Zwecke der genannten steuerfreien Tätigkeiten dieser Mitglieder erbracht werden.
Die Ausführungen i.Z.m. der Befreiung für Zusammenschlüsse in § 6 Abs 1 Z 28 UStG wurden wie folgt ergänzt: „Können Dienstleistungen nicht direkt zugeordnet werden, ist davon auszugehen, dass diese zu 1% steuerpflichtig sind.“
Rechnungsmerkmal Adresse des Leistungserbringers
In Rz 1506 wurde die aktuelle EuGH-Rechtsprechung eingearbeitet. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Leistungserbringers muss nicht zwangsläufig an der auf der Rechnung aufscheinenden Adresse ausgeübt werden (vgl. EuGH 15.11.2017, verb. Rs C-374/16 und C-375/16, Geissel und Butin). Erforderlich ist lediglich, dass der auf den Rechnungen aufscheinende Leistungserbringer die Leistung tatsächlich erbracht hat und anhand der angegebenen Anschrift für umsatzsteuerrechtliche Zwecke greifbar ist.
Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer
Durch die Neuerungen im Wartungserlass wurde klargestellt, dass die auf das Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer bei vierteljährlich einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldungen zwar monatlich auf dem Abgabenkonto verbucht, aber erst quartalsweise fällig wird.
Vorsteuerabzug für allgemeine Aufwendungen des Unternehmens
Durch die Ergänzung der aktuellen Rechtsprechung wird festgehalten, dass der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen eines direkten Zusammenhangs zwischen einem Eingangsumsatz und mehreren Ausgangsumsätzen
zusteht, sofern die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmers gehören und Kostenelemente der vom Unternehmer erbrachten Leistungen sind. In diesem Fall besteht ein direkter Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmers.
Konsignationslager
Die Anwendung der österreichischen Vereinfachungsregelung für Konsignationslager wurde auf jene Mitgliedstaaten erweitert, die nach allgemein geltenden Regelungen ebenfalls die Vereinfachung für Konsignationslager anwenden und in Rz 3603 nicht explizit genannt sind.
Es fehlt jedoch eine Klarstellung bezüglich der Anwendung der Vereinfachungsregelung für Konsignationslager im Verhältnis zu Deutschland. Deutschland sieht eine Vereinfachungsregelung für Konsignationslager vor, unterscheidet sich jedoch hinsichtlich des Besteuerungszeitpunktes von der österreichischen Regelung.
Dreiecksgeschäft gem. Art 25 UStG
Die geänderten Umsatzsteuerrichtlinien weisen auf die verpflichtende Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) i.Z.m. der Anwendung der Dreiecksgeschäftsvereinfachungsregelung in Art 25 UStG hin. Insofern alle materiellen Voraussetzungen für das Dreiecksgeschäft vorliegen, gilt der innergemeinschaftliche
Erwerb i.S.d. Art 3 (8) zweiter Satz UStG auch bei verspäteter Abgabe der ZM als besteuert (EuGH 19.04.2018, C-580/16, Firma Hans Bühler).
Es fehlt eine Klarstellung, ob eine Korrektur der Rechnung bei Vorliegen der entsprechenden materiellen Voraussetzungen gleichermaßen möglich ist.