Neuerungen im Mehrwertsteuersystem der Europäischen Union
02 Mai 2019
MwSt-Erhebung bei Online-Geschäften
In ihrer Presseaussendung vom 12.3.2019 informierte die EU-Kommission über die erzielte Einigung der Mitgliedstaaten in Bezug auf ergänzende Maßnahmen für die Erhebung der Umsatzsteuer bei Verkauf von Waren durch Drittlandsunternehmen über Online-Verkaufsplattformen.
Im Jänner 2021 treten neue Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft. Die Neuerungen sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, rund EUR 5 Mrd. Umsatzsteuer einzuheben, die bisher jährlich in dieser Branche entgehen.
Die bisherigen Neuerungen sehen vor, dass Fernverkäufe durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (Online-Marktplatz) so behandelt werden, als würde der Online-Marktplatz die Gegenstände selbst erhalten und liefern. Dies betrifft Fernverkäufe aus einem Drittland mit einem Sachwert von nicht mehr als EUR 150 als auch Lieferungen innerhalb der EU, die durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Unternehmer an eine Privatperson erfolgen. Das hat zur Folge, dass eine Lieferung fiktiv in zwei Lieferungen aufgeteilt wird.
Welcher der beiden Lieferungen die Warenbewegung zuzuordnen ist, wurde bisher nicht behandelt. Mit der nun erzielten Einigung wird klargestellt, dass die Warenbewegung der Lieferung des Online-Marktplatzes an den Endkunden zuzuordnen ist.
Gemäß der nun erzielten Einigung ist die Lieferung des Drittlandsunternehmers echt steuerfrei. Somit kann es zu keiner Umsatzsteuerverkürzung kommen. Durch die echte Steuerbefreiung ist gewährleistet, dass der Drittlandsunternehmer dennoch einen möglichen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Die zweite Problematik wird nun dadurch entschärft, dass der One Stop Shop für den Online-Marktplatz auch bei reinen Inlandslieferungen anwendbar ist.