Neuerungen durch das ABGÄG und STREFG 2020
29 Oktober 2019
Das Abgabenänderungs- sowie das Steuerreformgesetz wurden mit 19.9.2019 im Nationalrat beschlossen. Hier ein Auszug aus den Neuerungen:
Erhöhung der Kleinunternehmergrenze
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wird mit 1.1.2020 von EUR 30.000 auf EUR 35.000 erhöht. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des für Österreich zulässigen Höchstbetrages nach Unionsrecht. Dementsprechend wird auch die Grenze für die Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung angepasst.
Aufzeichnungspflichten und Haftung
Elektronische Schnittstellen wie Online-Plattformen, die Lieferungen und auch sonstige Leistungen im Inland an Nichtunternehmer unterstützen und nicht selbst Steuerschuld-ner sind, sind ab 1.1.2020 dazu verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen. Umfasst sind unter anderem Beherbergungsumsätze, die über eine Online-Plattform vermittelt werden (sog. „sharing economy“ wie z.B. AirBnB) oder innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen. Dadurch soll eine korrekte Besteuerung beim Steuerschuldner erleichtert werden.
Die Aufzeichnungen sind dem Finanzamt auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Bei der Vermittlung dieser Umsätze mit mehr als EUR 1 Mio. im Kalenderjahr sind die Aufzeichnungen ohne Aufforderung bis zum 31.1. des Folgejahres weiterzuleiten. Die Sorgfaltspflichten-UStV sieht vor, welche Informationen bekanntzugeben sind.
Eine Haftungsbestimmung soll eingreifen, wenn der Leistungserbringer seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Die elektronische Schnittstelle haftet in diesem Fall, wenn sie ihren Sorgfaltspflichten wie z.B. Verletzung der Aufzeichnungspflicht nicht nachkommt. Wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, ist nach der Sorgfaltspflichten-UStV zu beurteilen.
Neuerungen ab 1.1.2021
Abschaffung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für B2C Kleinsendungen
Eingeführte Waren bis zu einem Gesamtwert von EUR 22 sind bereits ab dem ersten Cent zu besteuern. Liegen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen zur Einhebung bereits vor dem 1.1.2021 vor, findet die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung bereits ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung mehr. Dieser Zeitpunkt soll vom BMF im BGBl kundzumachen sein.
Mehr Verpflichtungen für Online-Plattformen durch Ausweitung der Steuerschuld
Online-Plattformen gelten in bestimmten Fällen als Lieferer und Steuerschuldner. Dies betrifft Einfuhr-Versandhandelsumsätze, bei denen der Wert der Waren EUR 150 je Sendung nicht übersteigt, und Lieferungen innerhalb des Unionsgebiets durch einen Drittlandsunternehmer.
Ausweitung OSS
Der One-Stop-Shop wird auf alle B2C-Dienstleistungen, auf innergemeinschaftlichen Versandhandel und auf Einfuhr-Versandhandel ausgeweitet.
Abschaffung Lieferschwelle
Die bisherige Lieferschwelle wird abgeschafft. Der Lieferort befindet sich somit unabhängig vom Überschreiten einer Lieferschwelle im Bestimmungsland.
Eine Erleichterung besteht für Kleinstunternehmer, deren Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel sowie aus elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer (seit 1.1.2019 in Kraft) unter EUR 10.000 liegen. Kleinstunternehmer besteuern diese Umsätze weiterhin im Ursprungsland.
Über sämtliche Neuerungen, die der kürzlich veröffentlichte Wartungserlass 2019 der Umsatzsteuerrichtlinien vorsieht, werden wir in den nächsten VAT-News ausführlich berichten.