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„Quick fixes“ – Bedeutende umsatzsteuerliche Neuerungen per 1.1.2020

29 Oktober 2019

Mit dem soeben beschlossenen Steuerreformgesetz 2020 werden die sogenannten „Quick Fixes“ im österreichischen UStG umgesetzt. Diese bringen ab 1.1.2020 bedeutende umsatzsteuerliche Neuerungen für grenzüberschreitend tätige Unternehmer in den Bereichen Reihengeschäfte, Konsignationslager und innergemeinschaftliche Lieferungen: 

Neuregelung der Reihengeschäfte (§ 3 Abs. 15 UStG)

Reihengeschäfte werden erstmals gesetzlich als Geschäftsfälle definiert, bei denen dieselben Gegenstände nacheinander geliefert und dabei unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer in der Reihe befördert oder versandt werden. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen im EU-Binnenmarkt kann nur eine Lieferung im Reihengeschäft als sogenannte bewegte innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit sein. Maßgeblich für die Ermittlung der bewegten Lieferung ist die Transportbeauftragung bzw. -durchführung:

  • Wird der Transport von dem ersten Unternehmer durchgeführt bzw. beauftragt, dann führt dieser die steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland aus. Alle nachgelagerten Lieferungen in der Kette sind im Bestimmungsland steuerbar.
  • Bei einer Beauftragung oder Durchführung des Transports durch den letzten Unternehmer in der Kette ist die Lieferung an diesen Unternehmer als innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit. Alle vorgelagerten Lieferungen in der Kette sind im Abgangsland steuerbar. 
  • Bei einer Beauftragung oder Durchführung des Transports durch den mittleren Unter-nehmer (Zwischenhändler) in der Kette ist grundsätzlich die Lieferung an diesen Unternehmer als bewegte innergemeinschaftliche Lieferung steuerbefreit. Der mittlere Unternehmer hat jedoch ab 1.1.2020 das Wahlrecht, durch Verwendung seiner UID-Nummer des Abgangslandes die Lieferung an ihn als ruhende Lieferung im Abgangsland und erst die Lieferung an seinen Kunden als steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln.

Eine intelligente Ausnutzung des Wahlrechtes wird es österreichischen Unternehmern ab 1.1.2020 erlauben, umsatzsteuerliche Registrierungen im  EU-Ausland zu vermeiden. Der Verwendung verschiedener UID-Nummern sollte dabei  jeweils eine umsatzsteuerliche Beurteilung des Geschäftsfalles vorausgehen.


EU-weite Konsignationslagerregelung (Art. 1a UStG)

Unterhalten österreichische Unternehmer im EU-Ausland Konsignationslager, so ist damit bisher im Regelfall eine umsatzsteuerliche Registrierungsverpflichtung im Ausland verbunden, da bei der Bestückung des ausländischen Lagers eine innergemeinschaftliche Verbringung bzw. ein innergemeinschaftlicher Erwerb und bei der Entnahme der Waren eine im Ausland steuerbare Lieferung vorliegt. Ab 1.1.2020 erlaubt eine neue EU-weite Sonderregelung für Konsignationslager, dass der österreichische Unternehmer bei der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung an den Kunden fakturiert, wodurch eine umsatzsteuerliche Registrierung im EU-Ausland vermieden werden kann. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung setzt die Erfüllung bestimmter Melde- und Aufzeichnungspflichten voraus. So muss insbesondere die Bestückung des ausländischen Konsignationslagers in der österreichischen Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden, Lieferant und Erwerber müssen jeweils Aufzeichnungen über die eingelagerte bzw. entnommene Ware führen. Zudem ist in der Zusammenfassenden Meldung bei der Entnahme durch den Kunden eine innergemeinschaftliche Lieferung zu erklären.

Verschärfte Anforderungen an steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 7 UStG)

Ab 1.1.2020 setzt die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen zwingend das Vorliegen einer ausländischen UID-Nummer des Kunden sowie die fristgerechte Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung des Lieferanten voraus. In der Zusammenfassenden Meldung sind Kunden-UID und Meldung bisher bereits formelle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung. Dadurch ergeben sich bei korrekt abgewickelten innergemeinschaftlichen Lieferungen keine Änderungen. Bei fehlerhaft abgewickelten oder erklärten innergemeinschaftlichen Lieferungen droht  jedoch zukünftig in verschärfter Weise der Verlust der Steuerbefreiung, sodass von vornherein verstärkt auf die Erfüllung aller Voraussetzungen geachtet werden sollte.

Alternative Versendungsnachweise für innergemeinschaftliche Lieferungen (Art. 45a MWSt-DVO)

Ab 1.1.2020 kann der Transport der Waren in das EU-Ausland alternativ zu den bisherigen Nachweismöglichkeiten (z.B. CMR-Frachtbrief) auch entsprechend den Vorgaben des Art. 45a MWSt-DVO belegt werden. Versendet der Lieferant die Ware in das EU-Ausland, so benötigt er dafür mindestens zwei einander nicht widersprechende Nachweise aus folgenden Fallgruppen:

  • Gruppe A: Unterzeichneter CMR-Frachtbrief; Konnossement; Luftfracht-Rechnung; Rechnung des Beförderers der Gegenstände
  • Gruppe B: Versicherungspolizze für Versand/Beförderung oder Bankunterlagen, die die Bezahlung von Versand/Beförderung der Gegenstände belegen; von öffentlicher Stelle (z.B. Notar) ausgestellte offizielle Unterlagen, die die Ankunft der Gegenstände im Bestimmungsland bestätigen; Quittung des Lagerinhabers, die die Lagerung im Bestimmungsmitgliedstaat bestätigt

Zulässig ist die Kombination aus zwei Nachweisen gemäß Gruppe A oder eines Nachweises aus Gruppe A mit einem aus Gruppe B. Beide  Nachweise müssen von zwei verschiedenen und von Lieferant und Erwerber unabhängigen Parteien ausgestellt werden.

Sofern die Versendung der Ware durch den Erwerber erfolgt (Abholfall), so muss der Lieferant zusätzlich (bis zum 10. Tag des Folgemonats) über eine schriftliche Erklärung des Erwerbers verfügen, aus der hervorgeht, dass die Gegenstände vom Erwerber oder auf Rechnung des Erwerbers  von einem Dritten versandt oder befördert wurden und in der der Bestimmungsmitgliedstaat der Gegenstände angegeben ist. Die Erklärung muss des Weiteren Ausstellungsdatum, Name und Anschrift des Erwerbers, Menge und Art der Gegenstände, Ankunftsdatum und -ort der Gegenstände sowie die allfällige Identifikation  eines Bevollmächtigten enthalten. Die zu erfüllenden Voraussetzungen lauten somit im Wesentlichen wie bisher.