Die behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und die damit verbundenen Auswirkungen auf eine Vielzahl von Betrieben können zu Liquiditätsengpässen und Zahlungsverzögerungen führen. Um die gegenwärtige Situation zu entschärfen, hat das BMF bereits für einige Erleichterungen gesorgt - im steuerrechtlichen Bereich insbesondere durch die Herabsetzung bzw. Stundung von Abgaben. Da die Umsatzsteuer im laufenden Geschäftsbetrieb die bedeutendste Steuer ist, möchten wir mit diesem Newsletter schwerpunktmäßig auf Fragen eingehen, die in der Beratungspraxis laufend an uns herangetragen werden:
- Muss die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht eingereicht werden?
- Muss Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl ein Kunde nicht (vollständig) bezahlt oder eine Forderung gestundet wird?
- Was passiert, wenn nachträglich teilweise oder ganz auf das Entgelt verzichtet wird?
- Was ändert sich an Mietzahlungen, wenn der Betrieb per Verordnung eingestellt werden musste?
- Was geschieht mit dem Zoll?
1. Muss die Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht eingereicht werden?
„Update: Das BMF hat erweiterte Sonderregelungen betreffend Coronavirus veröffentlicht. Unter anderem soll von der Festsetzung von Verspätungszuschlägen abgesehen werden, wenn die Versäumung der Frist vor dem 1.9.2020 eintritt. Sollte also eine Umsatzsteuervoranmeldung verspätet eingereicht werden, sind die Finanzämter angehalten, keine Verspätungszuschläge festzusetzen.“
Das wichtigste zuerst: Die Umsatzsteuervoranmeldungen müssen nach wie vor fristgerecht eingereicht werden (bis zum 15. des zweitfolgenden Monats). Das BMF gewährt derzeit keine Möglichkeit einer Verlängerung der Abgabefrist. Wird die Voranmeldung nicht fristgerecht eingereicht, besteht das Risiko, dass ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird (bis zu 10% der Zahllast). Beispielsweise ist die Voranmeldung für Februar 2020 nach wie vor bis zum 15.4.2020 einzureichen.
Durchaus sieht das BMF aber die Möglichkeit zur zinsenfreien Stundung von Abgaben oder Ratenzahlung vor. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Sollte dennoch ein Zahlungstermin verpasst werden, kann die Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung eines möglichen Säumniszuschlags beantragt werden. Voraussetzung ist, dass das antragstellende Unternehmen glaubhaft macht, dass sich der Liquiditätsengpass aufgrund der Pandemie ergibt. Für die Glaubhaftmachung hat das BMF unbürokratisch Textbausteine vorgesehen, die bei der Antragstellung verwendet werden können. Die Finanzämter sind außerdem angehalten, die Anträge sofort zu bearbeiten. Unserer Erfahrung nach wird das auch so gelebt.
Nichtfestsetzung von Zinsen kann ausdrücklich auch für andere indirekte Steuern (Alkoholsteuer, Biersteuer, Tabaksteuer etc.) beantragt werden.
2. Muss Umsatzsteuer abgeführt werden, obwohl ein Kunde nicht (vollständig) bezahlt oder eine Forderung gestundet wird?
Eines vorweg: Diese Problematik betrifft nur jene Unternehmer, die der Soll-Besteuerung unterliegen. Für diese Unternehmer entsteht die Steuerschuld nämlich in jenem Voranmeldezeitraum, in dem die jeweiligen Leistungen ausgeführt werden (maximal einen Monat später, wenn die Rechnungsausstellung später erfolgt). Unternehmer, die der Ist-Besteuerung unterliegen und ohnehin nach Maßgabe der vereinnahmten Entgelte besteuern, sind von dieser Problematik nicht betroffen.
Für Soll-Besteurer bedeutet das, dass die Umsatzsteuer vom vollen vereinbarten Betrag zu erklären und abzuführen ist. Der Umstand, dass der Leistungsempfänger das Entgelt für eine für ihn erbrachte Leistung nicht unmittelbar entrichtet oder dass sich die Parteien auf eine spätere Entrichtung einigen, führt nicht dazu, dass weniger Umsatzsteuer erklärt und abgeführt werden muss. Dies kann insbesondere bei Vermietungen problematisch sein, wenn z.B. der Vermieter die Mietzahlungen für einen gewissen Zeitraum stundet. Die Finanzverwaltung geht bei Vermietungen davon aus, dass sie anteilig in allen Voranmeldungszeiträumen erbracht werden, in denen die Benützung des Mietobjekts geduldet wird. Somit entsteht die Steuerschuld für jeden Monat bzw. jedes Quartal der Benützung durch den Mieter, unabhängig davon, ob der Mietzins auch bezahlt wird.
Zwar gibt es gegenteilige Meinungen zu dieser Ansicht, doch um Diskussionen und Kosten zu vermeiden, empfehlen wir auch in derartigen Fällen eine Stundung und Nichtfestsetzung von Stundungszinsen zu vereinbaren.
Sollte der Unternehmer von vornherein teilweise oder vollständig auf sein Entgelt verzichten, muss dies bei der Abrechnung entsprechend berücksichtigt werden. Wird die (volle) Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen oder bereits abgerechnet, wird sie aufgrund dessen auch geschuldet. Besonders bei Mietverhältnissen ist dabei zu beachten, dass die Abrechnung oft durch eine Dauerrechnung (auch „Dauervorschreibung“ genannt) erfolgt. Diese müssen daher entsprechend angepasst werden.
3. Was passiert, wenn nachträglich teilweise oder ganz auf das Entgelt verzichtet wird?
Wurde eine Leistung bereits ausgeführt und einigen sich die Parteien im Nachhinein darauf, dass das Entgelt dauerhaft reduziert wird oder sogar dauerhaft auf selbiges verzichtet wird, so liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage vor. Der Leistende kann dann die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückfordern, der Kunde muss die Vorsteuer zurückerstatten. Diese Minderung ist aber nicht rückwirkend im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu berücksichtigen, sondern erst im Zeitpunkt, in dem dieser Verzicht vereinbart wird.
Eine Berichtigung der Rechnung ist bei einer derartigen nachträglichen Minderung zwar nicht notwendig, in der Praxis empfehlen wir aber schon aus Dokumentationsgründen eine (kaufmännische) Gutschrift oder eine Storno-Rechnung auszustellen. Jedenfalls muss ein derartiger Verzicht entsprechend dokumentiert werden.
Das gilt auch bei Insolvenz des Kunden oder wenn in absehbarer Zeit nicht mit einem Zahlungseingang gerechnet werden kann.
4. Was ändert sich an Mietzahlungen, wenn der Betrieb per Verordnung eingestellt werden musste?
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen wurde per Verordnung des Bundesministers für Soziales untersagt. Daraus ergibt sich eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen, die auch Auswirkungen auf die steuerrechtliche Behandlung haben. Für viele Unternehmer, insbesondere des Handels und der Gastronomie, stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob diese weiterhin den Mietzins für von ihnen genutzte Mietobjekte leisten müssen oder ob es zu einer Aussetzung bzw. Reduktion der Mietzinszahlung kommt.
Während bei einer bloßen Reduktion des Mietzinses weiterhin von einer Umsatzsteuerpflicht auszugehen ist, stellt sich bei einer gänzlichen, durch die Verordnung bedingten Aussetzung aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht die Frage, ob dennoch weiterhin Umsatzsteuer anfällt. Wie bereits ausgeführt, ist die tatsächliche Zahlung des Mietzinses bei Soll-Besteuerern nicht maßgeblich für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld. Fraglich ist in diesem Zusammenhang aber, ob überhaupt noch ein Leistungsaustausch vorliegt. Würde ein Leistungsaustausch verneint werden, würde grundsätzlich auch keine Umsatzsteuer anfallen.
Pauschal kann dies aber leider nicht beantwortet werden, da die Beurteilung auch stark vom jeweiligen Mietvertrag abhängt. Jedenfalls ist aber zu beachten, dass im Fall der Aussetzung oder
Reduktion mögliche (Dauer-)Rechnungen angepasst werden müssen. Wird nämlich eine Umsatzsteuer in einer Rechnung ausgewiesen, wird diese auch geschuldet – unabhängig davon, ob der Rechnung nun ein Leistungsaustausch zugrunde liegt oder nicht
5. Was geschieht mit dem Zoll?
Es besteht ganz grundsätzlich die Möglichkeit, zollrechtlich einen Zahlungsaufschub oder eine Zahlungserleichterung (z.B. Stundung oder Ratenzahlung) zu beantragen. Im Fall der Zahlungserleichterung (nicht jedoch beim Zahlungsaufschub) können die Zollbehörden bei – auf Grundlage einer „dokumentierten Bewertung“ festgestellten - ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art sowohl auf die Leistung einer Sicherheit als auch auf die Erhebung von Zinsen verzichten, die ansonsten üblicherweise eingefordert werden.
Am 23.3.2020 hat sich das BMF dazu auch ausdrücklich i.Z.m. der Corona-Krise geäußert: „Die Bedingungen für den Verzicht erfordert eine Prüfung jedes Einzelfalls, ob der Zollschuldner den erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten ausgesetzt ist (die Gründe und Bedingungen sind entsprechend zu dokumentieren).“
Erfreulicherweise gehen die Zollämter analog zu den Steuerschulden mit der Antragstellung durch den Unternehmer davon aus, dass die Voraussetzung für den Verzicht des Zollamtes vorliegt, auf eine Sicherheitsleistung oder Kreditzinsen zu verrechnen. Dazu sollten die entsprechenden vom BMF vorgeschlagenen Textierungen verwendet werden. Dennoch sollte unbedingt auch auf eine entsprechende Dokumentation der erheblichen wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten geachtet werden.
Daneben sind zahlreiche Vereinfachungen vorgesehen, wenn pandemiebedingt Fristen in einem Zollverfahren nicht eingehalten werden können.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Beantragung von Zahlungserleichterungen und anderen Anliegen!
Kontakt:
Roman Haller

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Werner Lelleck-Zanetti

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