Abgabenrückstände

Abgabenrückstände

Unser Thema am People Thursday, dem 10. Juni 2021: 


 

Wie können Abgabenrückstände abgebaut werden? Im Hinblick auf den Zahlungstermin zum 30.6.2021 wird das BMF in den nächsten Tagen ein Informationsschreiben an all jene Steuerzahlenden versenden, die mehr als EUR 100 an Abgabenrückständen auf ihrem Abgabenkonto haben. Welche Möglichkeiten bestehen, um die während der Covid-19-Pandemie aufgebaute Abgabenschuld zu begleichen, haben wir für Sie zusammengefasst:

 

Ende der Abgabenstundung
Die gesetzlich vorgesehenen (nach 15.3.2020 bewilligten) Abgabenstundungen beim Finanzamt laufen mit 30.6.2021 aus. Für Abgaben mit Fälligkeit zwischen 15.3.2020 und 30.6.2021 sind keine Säumniszuschläge zu entrichten. Weiters werden für diesen Zeitraum auch keine Stundungszinsen vorgeschrieben. Ab 1.7.2021 betragen die Stundungszinsen bis 30.6.2024 dann 1,38% (statt 3,38%). 

 

Covid-19-Ratenzahlungsmodell
Das Covid-19-Ratenzahlungsmodell inklusive der sog. „Safety-Car“-Phase ermöglicht die schrittweise Rückzahlung der Abgabenschuld in zwei Phasen innerhalb eines Zeitraums von insgesamt bis zu 36 Monate:

  • Phase 1: max. 15 Monate bis 30.9.2022
  • Phase 2: max. weitere 21 Monate bis 30.6.2024

 

Ratenvereinbarungen Phase 1
Dieses Modell können all jene in Anspruch nehmen, bei denen mehr als die Hälfte der Abgabenrückstände nach dem 15.3.2020 fällig geworden ist. Dazu zählen auch die bereits festgesetzten Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen.

Von 10.6.2021 bis 30.6.2021 kann der Antrag auf Ratenzahlung über FinanzOnline oder formlos auf dem Postweg eingebracht werden. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt max. 15 Monate bis längstens 30.9.2022. Die Raten müssen nicht gleich hoch, aber angemessen sein. Eine einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge ist auf Antrag möglich.

 

„Safety-Car"-Phase
Im Rahmen des Covid-19-Ratenzahlungsmodells gibt es eine flexible Eingangsphase, die sog. „Safety-Car“-Phase. Bei Liquiditätsproblemen besteht dabei die Möglichkeit, als Rate in den ersten drei Monaten (Juli, August und September 2021) lediglich einen Minimalbetrag (1% bzw. 0,5% des gesamten Abgabenrückstandes) zu vereinbaren. 

 

Ratenvereinbarungen Phase 2
Für Abgabenschulden, die durch die Ratenzahlungen der Phase 1 (bis 30.9.2022) nicht vollständig entrichtet werden konnten, kann bis spätestens 31.8.2022 ein Antrag auf Ratenzahlung bis längstens 30.6.2024 eingebracht werden. Der Ratenzahlungszeitraum beträgt max. 21 Monate. Die Raten müssen auch in Phase 2 nicht gleich hoch, aber angemessen sein; eine einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge ist auf Antrag ebenfalls möglich.

Folgende Voraussetzungen sind für eine Ratenzahlung in Phase 2 erforderlich:

  • In Phase 1 (bis 30.9.2022) müssen zumindest 40% des überwiegend coronabedingten Abgabenrückstandes entrichtet werden.
  • Im Ratenzahlungszeitraum darf kein Terminverlust eintreten, neu fällig werdende Abgaben sind jedenfalls termingerecht zu entrichten!
  • Zudem ist glaubhaft zu machen, dass der Abgabenrückstand zusätzlich zu den laufend zu entrichtenden Abgaben innerhalb des beantragten Ratenzahlungszeitraums entrichtet werden kann.
  • Der Antrag kann bis spätestens 31.8.2022 eingebracht werden. 

 

Kurzarbeit Phase 5

Mit Ende Juni 2021 endet Phase 4 der Corona-Kurzarbeit. Sozialpartner und Bundesregierung haben sich nun auf Neuregelungen der Corona-Kurzarbeit ab 1.7.2021 geeinigt. Die neuen Sozialpartnervereinbarungen und die angepasste AMS-Kurzarbeits-RL werden voraussichtlich nächste Woche veröffentlicht.

  • 2 Varianten
    Ab 1.7.2021 steht die Corona-Kurzarbeit in 2 Varianten zur Verfügung:
    • Corona-Kurzarbeit für besonders betroffene Branchen
    • Corona-Kurzarbeit als Übergangsmodell für alle anderen Branchen

 


Unsere BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen.

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