Änderung der Kündigungsfristen

Änderung der Kündigungsfristen

Unser Thema am People Thursday, dem 30. September 2021: 


 

Mit 1.10.2021 tritt die bereits 2018 beschlossene Angleichung der Kündigungsfristen und Kündigungstermine von Arbeiterinnen und Arbeitern an jene der Angestellten in Kraft. Dadurch kommt es zu einer nicht zu unterschätzenden Verlängerung der bisher geltenden Kündigungsfristen bei Auflösung eines Dienstverhältnisses mit Arbeiterinnen und Arbeitern.

Die neuen Regelungen gelten für alle Kündigungen, die ab dem 1.10.2021 ausgesprochen werden. Davor ausgesprochene Kündigungen – selbst wenn das Arbeitsverhältnis erst nach dem 1.10.2021 endet – sind von den neuen Regelungen nicht erfasst. Für Kündigungen, die bis zum 30.9.2020 ausgesprochen werden, gilt die alte Rechtslage.

 

Neue Regelungen für Arbeitgeberkündigung 

Ab 1.10.2021 gelten folgende Kündigungsfristen:

Beschäftigungsdauer Kündigungsfrist
1. und 2. Dienstjahr 6 Wochen
3. bis 5. Dienstjahr 2 Monate
6. bis 15. Dienstjahr 3 Monate
16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate
Ab 25. Dienstjahr 5 Monate


Darüber hinaus sind die gesetzlich normierten Kündigungstermine (Quartalsende) 

  • 31. März,
  • 30. Juni,
  • 30. September oder
  • 31. Dezember einzuhalten.

Insgesamt bedeutet dies, dass der Arbeitgeber nicht nur die weitaus längeren Kündigungsfristen, sondern zusätzlich auch die möglichen Kündigungstermine berücksichtigen muss, wenn er die Kündigung einer Arbeiterin oder eines Arbeiters aussprechen möchte.

 

Arbeitnehmerkündigung

Auch im Rahmen einer Arbeitnehmerkündigung kommt es zu einer Angleichung der Kündigungsfristen und -termine. Arbeitnehmende können das Dienstverhältnis

  • mit dem letzten Tag eines Kalendermonats
  • unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist beenden.

 

Vereinbarungen in einzelnen Kollektivverträgen 

Durch Kollektivverträge können sowohl für den Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmende in bestimmten Branchen abweichende Regelungen festgelegt werden - etwa in Tourismusbetrieben, im Baugewerbe und anderen Saisonbetrieben. In einigen KV finden sich bereits konkrete Regelungen, manche sehen auch vor, dass die alten Regelungen ganz oder nur für gewisse Teilbereiche weiterhin gelten sollen.

  • KV Baugewerbe
    Die KV-Partner haben vereinbart, dass die bisherigen (somit alten) Kündigungsregelungen weitergelten („Saisonklausel“).
  • KV Gastronomie
    Die KV-Partner konnten sich bis dato nicht darüber einigen, inwieweit die Gastronomie als Saisonbetrieb gilt; eine diesbezügliche Vereinbarung gibt es bislang nicht.
  • KV Handel
    Im Bereich Handel ist es zum Abschluss eines „Zusatz-Kollektivvertrag[s] für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter betreffend die Verschiebung von Kündigungsfristen“ gekommen, durch den die folgenden Regelungen getroffen wurden:
    Für Arbeitgeberinnen-/Arbeitgeberkündigungen, die nach dem 30. September 2021 ausgesprochen werden, gilt als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis von der/dem Arbeitgeberin/Arbeitgeber unter vorheriger Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu jedem Fünfzehnten oder Letzten eines Kalendermonats aufgelöst werden kann. Die/der Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer kann ihr/sein Arbeitsverhältnis mit jedem Fünfzehnten oder dem letzten Tage eines Kalendermonats unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist lösen.  
  • KV Metallverarbeitendes Gewerbe
    Auch für diese Branche wurde von den KV-Partnern eine ausdrückliche Regelung vorgesehen:
    Nach in Kraft treten von § 1159 ABGB in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 153/2017 gilt gemäß § 1159 Abs. 3 ABGB als vereinbart, dass das unbefristete Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vom Arbeitgeber unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zu jedem 15. und Monatsletzten gelöst werden kann

    Die Arbeitnehmerkündigungsfristen betragen ab dem Inkrafttreten der Änderungen in § 1159 ABGB weiterhin (zum Ende der Arbeitswoche):
     
    Betriebszugehörigkeit Kündigungsfrist
    4 Wochen 1 Woche
    1 Jahr 2 Wochen
    5 Jahre 4 Wochen
    16. bis 25. Dienstjahr 4 Monate
    10 Jahre 6 Wochen

    Ausnahme: Spengler (Spengler und Kupferschmiede) gelten als Saisonbranche. Für diese gelten daher weiterhin die bisherigen (somit alten) Fristen.

 

Relevanz und Umgang in der Praxis 
 

Schritt 1: Blick in den anwendbaren Kollektivertrag

Wie soeben dargestellt, haben einige KV-Partner von ihrem Recht Gebrauch gemacht, zusätzliche bzw. anderweitige Regelungen bezüglich der Kündigungsfristen und -termine vorzusehen.

  • PRAXISTIPP: Regelungen des jeweils einschlägigen Kollektivvertrages sind daher unbedingt zu beachten! 

 

Schritt 2: Vertragsanpassungen

Werden beim Ausspruch der Kündigung die neuen längeren Kündigungsfristen und -termine nicht berücksichtigt, sondern wird weiterhin nach der alten Rechtslage vorgegangen, so haben Arbeiterinnen und Arbeiter Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung entsprechend der neuen Vorschriften. Zudem trifft Arbeiterinnen und Arbeiter nach Ablauf dieser Zeit keine Arbeitspflicht mehr.

  • Die neuen Kündigungsfristen und -termine gelten ab 1.10.2021, anderweitige Vereinbarungen im Arbeitsvertrag sind unzulässig (etwa einvernehmliche Weitergeltung der alten Fristen). Zur Vermeidung von Problemen in der Praxis (Kündigungsentschädigung bei Nichteinhaltung der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen), wäre eine Anpassung nicht nur in den neuen, sondern auch in alten Arbeitsverträgen empfehlenswert.
  • PRAXISTIPP für die AG-Kündigung: Wir empfehlen bereits jetzt – wie bei Angestellten durchaus üblich – für neue, aber auch bestehende Dienstverträge von Arbeiterinnen und Arbeitern von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch zu machen, den 15. und letzten eines Kalendermonats zusätzlich als Kündigungstermin zu vereinbaren (sofern der KV dies nicht ohnehin bereits vorsieht bzw. nichts Gegenteiliges regelt). So stehen im Falle einer Beendigung nicht nur die vier gesetzlich normierten Kündigungstermine zur Auswahl, sondern insgesamt 24.
  • PRAXISTIPP für die AN-Kündigung: Die Kündigungsfrist kann zwar nicht verkürzt, jedoch durch Vereinbarung bis zu einem halben Jahr ausgedehnt werden (sofern der KV dies nicht ohnehin bereits vorsieht bzw. nichts Gegenteiliges regelt). Doch darf die vom Arbeitgeber einzuhaltende Frist nicht kürzer sein als die mit den Arbeitnehmenden vereinbarte Kündigungsfrist.

Achtung: Freie Dienstnehmende

Nach Rechtsprechung und Judikatur finden die Kündigungsregeln im ABGB analoge Anwendung auf freie Dienstverhältnisse. Demnach ist die Beachtung der neuen Kündigungsfristen und -termine nicht nur bei der Kündigung von Arbeiterinnen und Arbeitern, sondern auch bei jener von freien Dienstnehmenden von höchster Relevanz.


Unsere BDO Experten für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann beantworten gerne Ihre Fragen

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