Änderungen für Dienstgeber bei der Meldung von Schwerarbeit

Änderungen für Dienstgeber bei der Meldung von Schwerarbeit

Unser Thema am People Thursday, dem 1. Juli 2021: 


 

Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) hat den von den Dienstgebern auszufüllenden Fragebogen zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten neugestaltet. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammengefasst:

 

Schwerarbeit

Unter Schwerarbeit sind Tätigkeiten zu verstehen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden. Welche Tätigkeiten als Schwerarbeit gelten, ist per Verordnung festgelegt. Demnach gelten als Schwerarbeit alle Tätigkeiten, die wie folgt geleistet werden:

  • In Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit) oder
  • regelmäßig unter Hitze oder Kälte i.S.d. Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) oder
  • unter chemischen oder physikalischen Einflüssen i.S.d. NSchG, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 10% verursacht wurde, oder
  • als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8.374 Arbeitskilojoule (2.000 Arbeitskilokalorien) bzw. von Frauen mindestens 5.862 Arbeitskilojoule (1.400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf (wie z.B. in der Hospiz- oder Palliativmedizin) oder
  • trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i.S.d. Behinderteneinstellungsgesetzes von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 zumindest Anspruch auf Pflegegeld Stufe 3 bestanden hat.

 

Meldepflicht des Dienstgebers

Anders als Nachtschwerarbeit i.S.d. NSchG führt Schwerarbeit i.S.d. Schwerarbeitsverordnung zu keiner finanziellen Mehrbelastung des Dienstgebers. Da das Vorliegen von Schwerarbeit aber pensionsrechtliche Auswirkungen haben kann, sind Dienstgeber zur Meldung von Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger verpflichtet.

Meldepflichtig sind jedoch nur Schwerarbeitszeiten von männlichen Beschäftigten, die bereits das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weiblichen Beschäftigten, die bereits das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Die Meldung der Schwerarbeit erfolgt jährlich im Nachhinein über ELDA und ist jeweils bis Ende Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres zu erstatten. Die Meldung hat folgende Daten zu enthalten:

  • Alle oben genannten Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen
  • Namen und Versicherungsnummern jener Personen, die derartige Tätigkeiten verrichten
  • Dauer der Tätigkeiten

 

Ausnahmen der Meldepflicht

Für Versicherungszeiten, in denen keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung besteht (z.B. geringfügig Beschäftigte) ist keine Schwerarbeitsmeldung vorzulegen.

Bei Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen besteht für den Dienstgeber ebenfalls keine Meldepflicht, weil die Feststellung des Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (von mindestens 10%) als Folge dieser Tätigkeit erst im Nachhinein durch den Unfallversicherungsträger möglich ist.

Die Meldepflicht entfällt darüber hinaus auch bei Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit i.S.d. Behinderteneinstellungsgesetzes, solange dem Dienstgeber keine Informationen zum Anspruch auf Pflegegeld des Dienstnehmers vorliegen. Sofern der Dienstgeber allerdings über die Pflegegeldeinstufung (in mindestens Stufe 3) Bescheid weiß, ist eine Schwerarbeitsmeldung zu erstatten.

Um etwaige spätere Schadenersatzforderungen von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern zu verhindern, ist eine Meldung im Zweifelsfall zu empfehlen. Ob Schwerarbeit tatsächlich vorliegt, wird erst beim Pensionsantrag bzw. bei einem Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten vom Pensionsversicherungsträger endgültig festgestellt. Da im Zuge dieser Verfahren Anfragen zwecks Auskunftserteilung an den (früheren) Arbeitgeber gerichtet werden können, ist die Aufbewahrung dieser Unterlagen zu empfehlen.

 

Neue PVA-Fragebögen

Die Fragebögen zur Feststellung von Schwerarbeitszeiten, die in dem von der PVA durchzuführenden Verwaltungsverfahren von den versicherten Personen und den Dienstgebern zu verwendenden sind, wurden neugestaltet. Dem Dienstgeber wird nun nicht mehr die Rechtsfrage gestellt, ob Schwerarbeit i.S.d. Schwerarbeitsverordnung geleistet wurde, sondern es werden Fragen zum Sachverhalt gestellt. Durch präzisere und leicht verständlich formulierte Fragestellungen soll die Qualität der Rückmeldungen und dadurch auch die Qualität der Entscheidungen erhöht werden.

Der Fragebogen konzentriert sich nun auf die am häufigsten vorkommenden Formen der Schwerarbeit, unregelmäßige Nachtarbeit sowie schwere körperliche Arbeit. Jene Formen der Schwerarbeit, die nur bestimmte Branchen betreffen (z.B. Stahlproduktion als Hitzearbeitsplatz oder Tiefkühllogistik als Kältearbeitsplatz), werden nun im Anhang abgefragt und sind nur von Dienstgebern dieser Branchen auszufüllen. In der Beilage zum Fragebogen für Dienstgeber ist zudem ein Fallbeispiel als Ausfüllhilfe (Lagerarbeiterinnen und -arbeiter in der Glasindustrie) angeführt. Darüber hinaus ergaben sich Notwendigkeiten der Überarbeitung aufgrund von gesetzlichen Änderungen und geänderten Vorgaben der Rechtsprechung.

Die neuen Fragebögen kommen bereits zum Einsatz und werden im Anlassfall (im Rahmen eines Feststellungs- oder Pensionsverfahrens) von der PVA an die betroffenen Dienstgeber und versicherten Personen ausgesandt.

 


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