Aus für 3G am Arbeitsplatz

Aus für 3G am Arbeitsplatz

Unser Thema am People Thursday, dem 10. März 2022:


 

Der vormalige Gesundheitsminister Dr. Mückstein hat vor seinem Ausscheiden noch seine letzte Corona-Verordnung erlassen. Die Covid-19-Basismaßnahmenverordnung (gültig ab 5.3.2022) beinhaltet bundesweite gesundheitspolitische Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19. Mit der Verordnung sind die meisten Corona-Beschränkungen am Arbeitsplatz entfallen – auch die 3G-Regel. Für besonders schützenswerte Bereiche gilt weiterhin 3G.

 

Freiwillige Beibehaltung von 3G

Arbeitgeber:innen können weiterhin die Einhaltung von 3G am Arbeitsplatz vorschreiben. Grundlage dafür ist die allgemeine Fürsorgepflicht gegenüber ihren Arbeitnehmer:innen. Für die Beibehaltung von 3G benötigen Arbeitgeber:innen aber die Zustimmung des Betriebsrats oder – sollte keiner eingerichtet sein – aller Arbeitnehmer:innen. Liegt eine Zustimmung des Betriebsrats oder der einzelnen Arbeitnehmer:innen nicht vor, haben Arbeitnehmer:innen keine Nachteile (z.B. Kündigung) aufgrund der Weigerung der Einhaltung von 3G zu befürchten.

Zusätzlich zu 3G angeordnete Testungen durch Arbeitgeber:innen werden – wenn diese in Entsprechung der Fürsorgepflicht dem Schutz anderer Arbeitnehmer:innen dienen – der Sphäre der Arbeitgeber:innen zuzuordnen sein. Das Kostenrisiko wird daher auch bei den Arbeitgeber:innen liegen. Aufgrund der Aussetzung der CoV-Impfpflicht ist davon auszugehen, dass dies auch für ungeimpfte Arbeitnehmer:innen gilt und für Testungen aufgewendete Zeiten Arbeitszeit sind.

 

FFP2-Maskenpflicht

Der Generalkollektivvertrag Corona-Maßnahmen sieht vor, dass dann, wenn Arbeitgeber:innen das Tragen einer Maske vorschreiben, die Arbeitnehmer:innen sich durch einen 3G-Nachweis davon befreien können. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 30.4.2022.

 

Sonderregelungen für vulnerable Bereiche

In besonders schützenswerten Bereichen, wie Alten- und Pflegeheime sowie Krankenanstalten, ist 3G am Arbeitsplatz weiterhin verpflichtend vorgeschrieben.

 


Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

 

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 

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