Beendigung der Kurzarbeit

Beendigung der Kurzarbeit

Unser Thema am People Thursday, dem 10. September 2020:


Wie geht es nach Beendigung der Kurzarbeit weiter?  

Für Unternehmen, bei denen die wirtschaftliche Krise nach Beendigung der Kurzarbeit weitergeht, stellt sich unter anderem die Frage, welche Möglichkeiten es zur Beendigung von Dienstverhältnissen gibt und was dabei zu beachten ist.


Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes

Der Arbeitgeber ist nicht nur während der Kurzarbeit (sog. Behaltepflicht), sondern auch nach der Kurzarbeit (sog. Behaltefrist) zur Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes verpflichtet. Anders als die Behaltepflicht während der Kurzarbeit bezieht sich die Behaltefrist nach der Kurzarbeit aber nur auf jene Arbeitnehmenden, die von der Kurzarbeit betroffen waren. Nicht auf den Gesamtbeschäftigtenstand des Unternehmens, des Betriebes oder eines Betriebsteiles.

Die Dauer der Behaltefrist nach Ende der Kurzarbeit beträgt grundsätzlich einen Monat. Nur in Ausnahmefällen, in denen besondere Gründe vorgelegen sind und eine abweichende Regelung getroffen wurde, ist die in der Sozialpartnervereinbarung entsprechend verkürzte oder verlängerte Behaltefrist zu beachten. Sollten sich die Verhältnisse nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung wesentlich verschlechtern, kann die Behaltefrist mit Zustimmung des Betriebsrats bzw. der Gewerkschaft verkürzt werden oder entfallen. Für den Fall, dass der Betriebsrat bzw. die Gewerkschaft nicht zustimmen, kann beim Regionalbeirat der für den jeweiligen Betriebsstandort zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS (RGS-Regionalbeirat) ein Antrag auf Ausnahmebewilligung (Herabsetzung des Beschäftigtenstandes, Verkürzung oder Entfall der Behaltefrist) eingebracht werden. Dabei hat das Unternehmen zu begründen, warum durch die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes der Fortbestand des Unternehmens bzw. des Betriebsstandortes in hohem Maße gefährdet ist. Die Entscheidung des RGS-Regionalbeirats ersetzt die Zustimmung des Betriebsrats bzw. der Gewerkschaft.

Allgemeines i.Z.m. Kündigungen

Arbeitgeberkündigungen dürfen – abgesehen von bestimmten unten angeführten Ausnahmen - grundsätzlich erst nach Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen werden.

Kündigungen sind grundsätzlich formlos möglich, sofern nicht im Kollektivvertrag oder im Dienstvertrag Abweichendes vereinbart ist. Aus Beweisgründen ist allerdings stets ein schriftliches Kündigungsschreiben per eingeschriebenem Brief empfehlenswert.

Das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Kündigungsfrist zu einem bestimmten Kündigungstermin. Die Kündigungsfrist ist der (Mindest-)Zeitraum zwischen Zugang der Kündigungserklärung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Kündigungstermin ist der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis (zulässigerweise) endet. Zur Ermittlung der jeweiligen Kündigungsfrist bzw. des jeweiligen Kündigungstermins sind die gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie die einzelvertragliche Vereinbarung zu beachten. Zeitwidrige Kündigungen beenden das Arbeitsverhältnis allerdings dennoch zum verfehlten Kündigungszeitpunkt, es entsteht aber ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung!

Sofern es im Unternehmen einen Betriebsrat gibt, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung von der beabsichtigten Kündigung zu verständigen. Die Frist zur Stellungnahme des Betriebsrates von einer Woche muss abgewartet werden. Eine dennoch ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, es sei denn, der Betriebsrat hat davor eine Stellungnahme abgegeben. Vom Ausspruch der Kündigung (nach dieser Frist) ist der Betriebsrat ebenfalls zu verständigen.

Für eine rechtswirksame Kündigung von Angehörigen bestimmte Arbeitnehmergruppen (z.B. Schwangere, Lehrlinge, begünstigt Behinderte etc.) ist vorab die Zustimmung des Gerichts oder des Behindertenausschusses erforderlich (sog. besonderer Kündigungsschutz).

Bei der Beendigung von einer größeren Zahl von Arbeitsverhältnissen innerhalb von 30 Tagen kann eine Meldung an das AMS vor Ausspruch der Kündigungen erforderlich sein (sog. Kündigungsfrühwarnsystem). Ist dies der Fall, so kann der Betriebsrat den Abschluss eines Sozialplans verlangen bzw. allenfalls durch Aufrufung einer Schlichtungsstelle durchsetzen. Kündigungen, die ohne diese Meldung an das AMS oder während der Sperrfrist von 30 Tagen ausgesprochen werden, sind unwirksam! Weitere Informationen zum Sozialplan erhalten Sie in unserem Artikel nächste Woche. 


Besonderheiten bei Beendigungen innerhalb der Behaltefrist 

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw. innerhalb der Behaltefrist führen zu einer Auffüllverpflichtung zur Aufrechterhaltung des Beschäftigungstandes:

  • Kündigung durch den Arbeitgeber aus personenbezogenen Gründen, wenn die Kündigung während der Kurzarbeit oder vor Ablauf der Behaltefrist ausgesprochen wird
  • Unberechtigte Entlassung oder berechtigter vorzeitiger Austritt
  • Einvernehmliche Auflösung ohne vorherige Beratung des Betriebsrates über die Folgen der Auflösung

Auffüllverpflichtung bedeutet, dass neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die ausgeschiedenen Personen ersetzen müssen. Dem Arbeitgeber steht dafür eine angemessene Zeit zur Personalsuche zur Verfügung; die Glaubhaftmachung von Suchaktivitäten (z.B. Vorlage Stellenausschreibung, Nachweis der Meldung freier Stellen an das AMS) ist ausreichend.

Folgende Beendigungen während der Kurzarbeit bzw. innerhalb der Behaltefrist lösen hingegen keine Auffüllverpflichtung:

  • Vor Beginn der Kurzarbeit gekündigte Arbeitsverhältnisse, deren Kündigungsfrist in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fallen
  • Zeitablauf eines vor Beginn der Kurzarbeit begonnenen befristeten Arbeitsverhältnisses, dessen Endtermin in den Zeitraum der Kurzarbeit oder Behaltefrist fällt
  • Kündigung durch den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
  • Berechtigte Entlassung und unberechtigter Austritt
  • Einvernehmliche Auflösung, wenn Arbeitnehmende vor Abgabe der Willenserklärung vom Betriebsrat über die Folgen der Auflösung beraten wurde
  • Beendigung in Folge des Todes der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers
  • Beendigung aufgrund eines Pensionsanspruches, unabhängig von der Beendigungsart
  • Auflösung während der Probezeit
  • Kündigung durch den Arbeitgeber zum Zweck der Verringerung des Beschäftigtenstandes, wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, sofern der Betriebsrat innerhalb von 7 Tagen zustimmt oder eine Ausnahmebewilligung durch den RGS-Regional­beirat vorliegt, falls der Betriebsrat nicht zugestimmt hat 
     

Konsequenzen bei Nicht-Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes

Entscheidend ist also die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes (ggfs. durch Auffüllung), nicht hingegen die Beschäftigung eines bestimmten Mitarbeiters. Wird der Beschäftigtenstand während der Kurzarbeit bzw. während der Behaltefrist allerdings nicht aufrechterhalten, stellt dies einen Rückforderungstatbestand dar. Das bedeutet, die ausbezahlte Kurzarbeitsbeihilfe wird vom AMS – je nach Schwere der Abweichung – teilweise oder gänzlich zurückgefordert und kann im „worst case“ sogar die gesamte Beihilfe für das Unternehmen umfassen! 

Sprechen Sie mit unserem BDO Experten für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 


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