Beendigungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen

Beendigungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen

Unser Thema am People Thursday, dem 22. Oktober 2020:
 

Welche besonderen Beendigungsmöglichkeiten von Arbeitsverhältnissen gibt es in der Insolvenz des Arbeitgebers? Und wie kann gutes Trennungsmanagement hilfreich sein?

Wie letzte Woche in unserem Artikel „Was passiert mit Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz des Arbeitgebers?“ beschrieben, bleiben die Arbeitsverhältnisse durch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Arbeitgebers grundsätzlich aufrecht. Zur Entlastung der Insolvenzmasse gibt es allerdings ein besonderes Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters sowie ein begründetes Austrittsrecht der Arbeitnehmenden.

Auflösungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters

Innerhalb einer Frist von einem Monat, deren Beginn abhängig von Art und Verlauf des Insolvenzverfahrens ist, besteht für den Insolvenzverwalter ein begünstigtes Kündigungsrecht. Die Begünstigung liegt zunächst darin, dass die außerordentliche Kündigung auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen sowie bei Arbeitsverträgen zulässig ist, bei denen Arbeitnehmenden vertraglich die Unkündbarkeit zugesichert wurde. Zudem ist der Insolvenzverwalter nicht an vertragliche Kündigungsfristen gebunden, die länger als die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfristen sind. Das bedeutet, Arbeitsverhältnisse können unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässigerweise vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist gelöst werden (unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen, wie z.B. das Kündigungsfrühwarnsystem im Falle von Massenkündigungen). Darüber hinaus ist der Insolvenzverwalter nicht an Kündigungstermine gebunden. Für den Zeitraum bis zum eigentlichen Kündigungstermin gebührt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern jedoch eine Kündigungsentschädigung.


Konkurs- und Sanierungsverfahren OHNE Eigenverwaltung

Bei der Schließung eines Unternehmens beginnt die Frist von einem Monat mit der öffentlichen Bekanntmachung des gerichtlichen Schließungsbeschlusses. Sofern die Schließung nicht ein gesamtes Unternehmen, sondern nur einen Unternehmensbereich betrifft, besteht das begünstigte Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters nur in Bezug auf jene Arbeitnehmenden, die im betroffenen Unternehmensbereich beschäftigt sind. Wird in der Berichtstagsatzung die Anordnung oder Bewilligung der Schließung eines Unternehmens bzw. Unternehmensbereichs erteilt, so beginnt die Monatsfrist mit der Berichtstagsatzung zu laufen (auf die Veröffentlichung eines Beschlusses kommt es hier nicht an).

Ergeht in der Berichtstagsatzung allerdings ein Beschluss auf Fortführung des Unternehmens, so steht das begünstigte Kündigungsrecht nur eingeschränkt zu: Der Insolvenzverwalter kann innerhalb eines Monats nach der Berichtstagsatzung nur Arbeitnehmende begünstigt kündigen, die in einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind.

Zur Fristwahrung muss die begünstigte Kündigung der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer grundsätzlich innerhalb der Monatsfrist zugehen. Folgende Abweichungen sind zu beachten:

  • Für Arbeitnehmende mit besonderem Kündigungsschutz (z.B. Schwangere, begünstigt Behinderte etc.) ist die Monatsfrist auch dann gewahrt, wenn die Klage (bzw. der Antrag) auf Zustimmung zur Kündigung bei Gericht (bzw. beim Behindertenausschuss) durch den Insolvenzverwalter innerhalb dieser Frist eingebracht wird. Der Ausspruch der begünstigten Kündigung selbst kann dann - unverzüglich nach der Zustimmung - auch außerhalb der Frist vorgenommen werden.
  • Im Falle von Massenkündigungen, die das sog. Kündigungsfrühwarnsystem auslösen, wird die Frist für die begünstigten Kündigungen gewahrt, wenn der Insolvenzverwalter die Anzeige an das AMS innerhalb dieser Frist erstattet. Der Ausspruch der begünstigten Kündigung selbst kann dann – unmittelbar nach Ablauf des 30-tägigen Kündigungsverbots – auch außerhalb der Frist erfolgen.
  • Das betriebsverfassungsrechtliche Kündigungsvorverfahren (Verständigung des Betriebsrates von beabsichtigter Kündigung, Frist von 1 Woche zur Stellungnahme, Verständigung des Betriebsrates vom Ausspruch der Kündigung) muss allerdings vom Insolvenzverwalter innerhalb der Monatsfrist abgeschlossen werden, um eine begünstigte Kündigung zu ermöglichen. Die Einleitung dieses Vorverfahrens vor Beginn des Fristlaufs ist jedoch zulässig.

Wird vom außerordentlichen Kündigungsrecht nicht fristgerecht Gebrauch gemacht, so kann das Arbeitsverhältnis nur mehr nach allgemeinen Grundsätzen gelöst werden.


Sanierungsverfahren MIT Eigenverwaltung

Im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, bei dem der Arbeitgeber auch funktionell als solcher bestehen bleibt, kann er (zusätzlich zum begünstigten Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters) Arbeitnehmende innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses und nur mit Zustimmung des Sanierungsverwalters begünstigt kündigen. Voraussetzung ist, dass Arbeitnehmende in den einzuschränkenden Bereichen beschäftigt sind und die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses das Zustandekommen oder die Erfüllbarkeit des Sanierungsplans oder die Fortführung des Unternehmens gefährdet.

Achtung: Die zuvor genannten Erleichterungen in Bezug auf den Fristlauf bestehen im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung nur im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz, nicht aber für das Kündigungsfrühwarnsystem!


Austrittsrecht der Arbeitnehmenden

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine Möglichkeit für Arbeitnehmende, das Arbeitsverhältnis nicht nur durch die Arbeitnehmerkündigung oder einvernehmliche Auflösung, sondern auch durch einen vorzeitigen Austritt und somit ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt zu lösen. Dieses Recht steht grundsätzlich spiegelgleich zum begünstigten Kündigungsrecht des Insolvenzverwalters zu.


Trennungsmanagement

Die menschliche Seite der Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Neben dem Wissen über Fristen und rechtliche Aspekte ist es genauso wichtig, die menschliche Komponente nicht zu vergessen. Führungskräfte aber auch Personalmanager fühlen sich häufig wenig bis gar nicht auf den Trennungsprozess vorbereitet. Dabei können mit guter Vorbereitung und zielgerechter Anwendung diverser Werkzeuge und Leitfäden typische Fehler vermieden und die Trennung professionell, fair und menschlich gestaltet werden. Damit wird das Unvermeidliche für alle Beteiligten tragbar – für die Führungskraft, die betroffenen UND die verbleibenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Wir unterstützen Sie gerne dabei, den Trennungsprozess strukturiert aufzusetzen. Die Kündigenden lernen, die wesentlichen Phasen der Kommunikation zu beachten, schwierige Gespräche wertschätzend zu führen, professionelle Distanz zu wahren und ihre persönliche Balance zu halten.

Beispielhafte Inhalte des Trennungsmanagements

  • Phasen des Trennungsmanagements: von Vorbereitung bis Abschluss
  • Rollen & Aufgabenverteilung in Trennungsgesprächen
  • Ablauf und Durchführung der Gespräche
  • methodische Hinweise zu Verhalten & Arten der Gesprächsführung
  • Typologien - Kündigende und Gekündigte
  • Umgang mit Emotionen/Widerständen der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  • Arbeitsrechtliche Beratung

 

Welche offenen Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert sind, erfahren Sie in unserem Artikel nächste Woche.

 

Wenden Sie sich an unsere Expertin für New Placement und Trennungsmanagement, Michaela Buttazzoni oder sprechen Sie mit unserem BDO Experten für Sozialversicherungs-, Arbeits- und Lohnsteuerrecht, Thomas Neumann. 

Lesen Sie hier mehr über New Placement
 

Michaela Buttazzoni

michaela.buttazzoni@bdo.at
+43 5 70 375 - 1442

Thomas Neumann

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720