Befristete Erhöhung des Pendlerpauschales

Befristete Erhöhung des Pendlerpauschales

Unser Thema am People Thursday, dem 5. Mai 2022:


 

Der Nationalrat hat am 27.4.2022 ein Entlastungspaket für Autofahrer:innen zur Abgeltung der hohen Treibstoffkosten beschlossen, wonach das Pendlerpauschale ab Mai 2022 bis Juni 2023 befristet um 50% erhöht wird. Ebenso wird der Pendlereuro für diesen Zeitraum vervierfacht. 

Nachstehend im Einzelnen die neuen Regelungen und wie diese in den Lohnzeiträumen von Mai 2022 bis Juni 2023 entsprechend zu berücksichtigen sind.  

Nach wie vor ist zu differenzieren, ob den Arbeitnehmern:innen ein „kleines“ oder „großes“ Pendlerpauschale zu steht. Abhängig von der Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und Arbeitsstätte steht zusätzlich zum bisherigen kleinen Pendlerpauschale ein monatlicher Pauschalbetrag zwischen EUR 29 und EUR 84 zu. Das große Pendlerpauschale wird monatlich zwischen EUR 15,50 und EUR 153 erhöht. Zur besseren Veranschaulichung ergeben sich folgende Werte für das Pendlerpauschale: 

Kleines Pendlerpauschale:

Einfache Fahrtstrecke
Wohnung - Arbeitsstätte

Bisheriger monatlicher
Freibetrag in EUR

Zusätzlicher monatlicher
Freibetrag ab Mai 2022-Juni 2023 in EUR

Gesamt pro Monat Freibetrag von
in EUR

mind. 20-40 km

58

29

87

mehr als 40-60 km 113 56,50 169,50
mehr als 60 km 168 84 252

 

Großes Pendlerpauschale:

Einfache Fahrtstrecke
Wohnung - Arbeitsstätte

Bisheriger monatlicher
Freibetrag in EUR

Zusätzlicher monatlicher
Freibetrag ab Mai 2022-Juni 2023 in EUR

Gesamt pro Monat Freibetrag von
in EUR

mind. 2-20 km

31

15,50

46,50

mehr als 20-40 km 123 61,50 184,50
mehr als 40-60 km 214 107 321
mehr als 60 km 306 153 459

 

Die erhöhten monatlichen Pauschalbeträge sind weiterhin an die bestehenden Voraussetzungen geknüpft (§ 16 Abs. 1 Z 6 lit e bis j EStG). Es ist daher weiterhin die Anzahl der Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte pro Kalendermonat relevant, damit Arbeitnehmer:innen den monatlich erhöhten Betrag voll oder nur aliquot in Anspruch nehmen können. Fährt ein:e Arbeitnehmer:in beispielsweise an 4 bis 7 Tagen im Kalendermonat zur Arbeitsstätte, so steht der erhöhe monatliche Pauschalbetrag nur zu einem Drittel zu.  

Für Pendler:innen steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro zur Verfügung. Im Zeitraum Mai 2022 bis Juni 2023 erhöht sich der Pendlereuro um EUR 0,50/km monatlich der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.  

 

Wann haben die erhöhten Werte für das Pendlerpauschale in der Abrechnung zu erfolgen? 

Haben Arbeitnehmer:innen eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Pendlerpauschale abgegeben, so sind die Arbeitgeber:innen verpflichtet, die monatlich höhen Werte für das Pendlerpauschale so rasch wie möglich in den Lohnzahlungszeiträumen zu berücksichtigen. Können die höheren Werte für das Pendlerpauschale bei der Gehalts- und Lohnabrechnung ab Mai 2022, noch nicht berücksichtigt werden, muss die Aufrollung spätestens bis zum 31.8.2022 durchgeführt werden.  

  

Pendlerpauschale und arbeitgeberfinanziertes öffentliches Verkehrsticket 

Haben Arbeitnehmer:innen eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte bzw. ein Öffi-Ticket von den Arbeitgebern:innen zur Verfügung gestellt bekommen, kann nur für jene Strecke das Pendlerpauschale berücksichtigt werden, die davon nicht umfasst ist. Die Inanspruchnahme von Pendlerpauschale und eines arbeitgeberfinanzierten Öffi-Tickets für dieselbe Fahrtstrecke ist steuerlich nicht begünstigt. 

 


 

Autorin:

Evelyn Köck
+43 5 70 375 - 8155
evelyn.koeck@bdo.at

 

Ansprechpartner:innen: 

Sprechen Sie mit unseren BDO Experten:innen für Arbeits- und Lohnsteuerrecht Claudia Sonnleitner und Thomas Neumann

claudia.sonnleitner@bdo.at
+43 5 70 375 - 8701

thomas.neumann@bdo.at
+43 5 70 375 - 1720

 

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